Beschlussempfehlung:
Angesichts der besonderen Rahmenbedingungen des Vorhabens ergeben sich zwei mögliche Beschlussempfehlungen:
- Das weitere Verfahren wird unverzüglich ausgesetzt und bis zu einer abschließenden Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen für eine eventuelle Umsetzung des Vorhabens verschoben. Finanzielle Rückforderungen der Bieter sind in gewissem Umfang möglich.
ODER
- Die
Ausschreibung wird angesichts der bereits getätigten Aufwendungen
weitergeführt; die Submissionsergebnisse bleiben abzuwarten. Es besteht
die Möglichkeit der Schadensersatzpflichtigkeit durch entgangenen Gewinn
des günstigsten Bieters.
Sachdarstellung mit Begründung:
ALLGEMEINES:
Der Finanzausschuss der Stadt Wyk auf Föhr hat in der Sitzung am 14.06.2011 über das Projekt diskutiert. Dies begründete sich auf die derzeit unklare finanzielle Situation des Städtischen Hafenbetriebes, ausgelöst durch eine möglicherweise anstehende, steuerliche Nachforderung. Aufgrund der ungeklärten Situation wird seitens der politischen Vertreter befürchtet, dass die ursprüngliche Drittelung der Baukosten nicht mehr möglich wird. Im ungünstigsten Fall wird erwartet, dass die Kosten zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Städtischen Liegenschaftsbetrieb geteilt werden müssen. Der Zeitpunkt, wann eine abschließende Klärung der finanziellen Fragestellung erfolgt, ist augenblicklich nicht absehbar.
Zum jetzigen Zeitpunkt läuft das Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der für den Umbau erforderlichen Arbeiten. Submissionstermin ist der 28.06.2011.
Vor dem Hintergrund der unklaren finanziellen Situation ist es politischer Wille, die Ausschreibung aufzuheben bzw. abzubrechen.
Bedingung für eine weitere, finanzielle Unterstützung des Bauvorhabens durch den Zuwendungsgeber, das Land Schleswig-Holstein, ist, dass die Maßnahme spätestens im Herbst des Jahres 2011 zur Bewilligung kommt. Darüber hinaus, dass mit der Maßnahme sobald als möglich begonnen wird und überdies die Haushaltsmittel im Jahr 2012 abgerufen werden müssen. Falls dies nicht vollständig möglich ist, kann eine gewisse Übertragung ins Haushaltsjahr 2013 erfolgen. Anderenfalls werden die Fördermittel anderen Vorhabenträgern zur Verfügung gestellt.
FRAGESTELLUNGEN:
Grundsätzlich stehen zwei Möglichkeiten offen, wie man mit dem bereits
laufenden Ausschreibungsverfahren umgehen kann:
1.) Umgehende Aussetzung, d.h. Abbruch des Verfahrens mit sofortiger Wirkung und erneute Ausschreibung, sobald finanzielle Klarheit besteht.
2.) Wahrnehmung des Submissionstermins mit anschließender Aufhebung der Ausschreibung.
FOLGEN:
1.) Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens:
Eine Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich möglich und müsste aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Eröffnungstermins (28.06.2011) unverzüglich erfolgen. Als mögliche Kosten kann auf die ausschreibende Stelle durch die Bieter die Rückerstattung der Gebühren für die Submissionsunterlagen sowie Bearbeitungsgebühren, die im Zuge der Angebotsbearbeitung entstanden sind, zukommen. Entscheidender Punkt für eine weitere Förderung ist, dass der Fördermittelgeber dann die Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens im Herbst bzw. gegen Ende diesen Jahres erwartet.
2.) Durchführung der Submission und Aufhebung der Ausschreibung:
Für den Fall, dass eine
Ausschreibung nach durchgeführter Submission aufgehoben werden darf ist, dass
gemäß § 17, Abs. 1 und 2 VOB/A schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese
schwerwiegenden Gründen können z.B. wesentliche Veränderungen der
Ausschreibungsumstände oder grundlegende Änderungen der Vergabeunterlagen sein
oder das kein Angebot den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Im Einzelfall
muss eine genaue Angabe der Aufhebungsgründe erfolgen. Gelingt dies nicht, muss
bedacht werden, dass die Gemeinde dem günstigsten Bieter gegenüber
schadensersatzpflichtig wird und von diesem auf entgangenen Gewinn verklagt
werden kann. Ob indes der günstigste Bieter eine solche Forderung tatsächlich
stellen wird, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten.