Betreff
Grundsatzbeschluss zur Änderung der festgesetzten Dacheindeckungen in BPlänen
Vorlage
Nieb/000072
Art
Beschlussvorlage Nieblum

Beschlussempfehlung:

Die Gemeinde Nieblum fasst den Grundsatzbeschluss, bei anstehenden Änderungsverfahren von Bebauungsplänen grundsätzlich auch Reet (weiche Dacheindeckung) als zulässige Dacheindeckung festzusetzen. Dies wird jeweils erreicht, indem die Festsetzungen „nur harte Dacheindeckungen zulässig“ in den Bebauungsplänen gestrichen wird.

Gebäude in der Gemeinde Nieblum sollen zukünftig dann grundsätzlich mit Reetdach errichtet werden können, wenn die erforderlichen Abstände nach Landesbauordnung eingehalten werden können oder seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den Mindestabständen gestattet wird.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die in der Gemeinde Nieblum rechtskräftigen Bebauungspläne setzen zum Teil die zulässigen Dacheindeckungen in deren Geltungsbereichen fest. Hierbei werden in einigen Bereichen nur harte Dacheindeckungen zugelassen.

Diese Regelungen wurden aus Brandschutzgründen für Grundstücke festgesetzt, auf denen die früher gemäß Landesbauordnung einzuhaltenden Abstände für Reetdächer (12 m ab Reetdachkante bis zur Grundstücksgrenze) nicht eingehalten werden konnten. Da die inzwischen gültige Landesbauordnung in bestimmten Fällen geringere Abstände für Reetdächer (Ein- und Zweifamilienhäuser der  Gebäudeklassen 1 und 2: 6 m ab Reetdachkante bis zur Grundstücksgrenze) vorsieht, sind diese Regelungen in den Bebauungsplänen nicht mehr zwingend erforderlich.

 

In der Vergangenheit wurde üblicherweise Befreiungsanträgen von der Dacheindeckung zugestimmt, wenn im Bebauungsplan zwar Hartdächer festgesetzt wurden, die heute erforderlichen Abstände für Reetdächer aber eingehalten werden konnten.

 

Die Gemeinde beabsichtigt, auch zukünftig Reetdächer in diesem Sinne allgemein zuzulassen und will die Bebauungspläne bei anstehenden Änderungsverfahren entsprechend anpassen.