Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Strand, Rebbelstieg, Badestraße, Olhörnweg bis zur Einmündung Lüttmarsch und von dort in gerader Richtung bis zum Strand, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Grünfläche südlich des öffentlichen Parkplatzes und des Wellenbades von der Lüttmarschhalle bis zum Strand, ( Minigolfganlage und Regenrückhaltebecken) hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Vorlage
Stadt/001469
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

 

Beschlussempfehlung:

 

zu a)  Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet zwischen Strand, Rebbelstieg, Badestraße, Olhörnweg bis zur Einmündung Lüttmarsch und von dort in gerader Richtung bis zum Strand, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Grünfläche südlich des öffentlichen Parkplatzes und des Wellenbades von der Lüttmarschhalle bis zum Strand, (Minigolfanlage und Regenrückhaltebecken) wird eine
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 durchgeführt.

 

 

Zu b)  Festlegung der Planungsziele

 

2.        Mit der Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen    

Voraussetzungen zur Umsetzung der folgenden Planungsziele geschaffen werden:

 

2.1. Erweiterung des Angebotes auf der Fläche der vorhandenen Minigolfanlage
       einschließlich einer gastronomischen bzw. Kiosknutzung;

2.2. Ausweisung einer Sondergebietsfläche für freizeitparkähnliche Nutzungen in
       Teilbereichen um das Regenwasserrückhaltebecken;

 

2.3.  Ausweisung eines Sondergebiets um die Lüttmarschhalle für witterungsunabhängige

       Sport- und Spielaktivitäten sowie ein gastronomisches Gewerbe.

 

3.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das städtische Bauamt beauftragt.

 

4.    Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der      Planung soll über eine öffentliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gem.       § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

 

5.    Dieser Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen 

       (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des                     Bebauungsplanes Nr. 31

 

M   1  :  5 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Nachdem die Hotelplanungen südlich des Wellenbades nicht mehr weiterverfolgt werden, soll der vorhandene Freiraum mit der öffentlichen Grünfläche und den vorhandenen Spiel- und Sportanlagen aufgewertet und für den Tourismus attraktiver gestaltet werden. Dabei geht es u. a. um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umgestaltung und Erweiterung der vorhandenen Minigolfanlage auf dem bestehenden Gelände. Ferner ist geplant die Aufstellung größerer Spielgeräte, die einen Freizeitpark ähneln, im Bereich um das Regenwasserrückhaltebecken sowie die Nutzungserweiterung der Lüttmarschalle. Künftig sollen witterungsunabhängig Spiel- und Sportaktivitäten möglich sein sowie eine Gastronomie im Rahmen einer gewerblichen Nutzung.

 

Viele dieser Entwicklungsvorstellungen stehen im Widerspruch zum bestehenden Planungsrecht und sind innerhalb einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz nicht genehmigungsfähig. Ebenso steht die bisherige Ausweisung des Bereiches um das Regenwasserrückhaltebecken als öffentliche Grünfläche Parkanlage in Verbindung mit Ausgleichsmaßnahmen für die vormals geplante Erweiterung der Lüttmarschhalle einer freizeitparkähnlichen Nutzung des Areals entgegen.

 

Die Nutzungsfestsetzungen der Lüttmarschhalle für Zwecke des ehemaligen Kurbetriebes sind nicht mehr zeitgemäß. Da die heutige Tourismus GmbH die Halle nicht mehr benötigt, wird auch

die ursprünglich geplante Erweiterung der Lüttmarschhalle nicht mehr weiter verfolgt.

 

Damit sind die im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 getroffenen Regelungen für die Erweiterungsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen (rechtskräftig seit dem 02. Juni 1999) aus heutiger Sicht überflüssig geworden.

 

Um nun die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die oben beschriebenen Entwicklungsvorstellungen zu schaffen, ist nunmehr eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 für den Teilbereich südlich des öffentlichen Parkplatzes und des Wellenbades erforderlich.