Betreff
Erlass einer neuen Kurabgabesatzung
Vorlage
Nord/000033
Art
Beschlussvorlage Norddorf

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Norddorf auf Amrum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeinden Nebel, Norddorf auf Amrum und Wittdün auf Amrum haben sich bereits im Jahr 2009 mit dem Erlass neuer Kurabgabesatzungen befasst. Als erster Schritt wurden im Dezember 2009 zunächst Nachtragssatzungen zu den Kurabgabesatzungen beschlossen, die ab dem 1. Januar 2010 neue, inselweit einheitliche Kurabgabensätze vorschreiben.

Damit künftig auch die übrigen Satzungsregelungen möglichst einheitliche und übereinstimmende Abläufe und Vorgehensweisen zulassen, sind die Entwürfe komplett neuer Kurabgabesatzungen zur Beratung und Beschlussfassung in den drei Gemeinden auf Amrum vorbereitet worden. Die Verabschiedung dieser neuen Satzungen würde zu einer bedeutungsvollen Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Vorschriften im Tourismusbereich des Amtes Föhr-Amrum führen.

Die zum 1. Januar 2010 auf Amrum eingeführten einheitlichen Kurabgabesätze sollen durch den Erlass der neuen Satzungen nicht verändert werden.

Änderungs- und Aktualisierungsbedarf besteht aber bezüglich der Satzungsregelungen über Abgabenermäßigungs- und Befreiungstatbestände, Erhebungsformen der Kurabgabe, Pflichten der Beherbergungsbetriebe usw. Diese Aspekte sind unabhängig von der Frage des möglichen Gesamtaufkommens der Kurabgabe zu beurteilen. Es geht hier also vordringlich um die Frage, ob und auf welche Art und Weise die Kurabgabenlast möglichst sachgerecht auf alle Abgabepflichtigen verteilt wird und wie sie abgewickelt werden soll.

Im Satzungsentwurf wurden diesbezüglich die bereits von den anderen amtsangehörigen Gemeinden einheitlich neu beschlossenen Vorschriften übernommen. Neben kleinen und weniger bedeutsamen Änderungen redaktioneller Art, sind die nachfolgenden Neuerungen/Veränderungen gegenüber dem jetzigen Satzungsrecht besonders zu erwähnen:

1.    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach den neuen Satzungsbestimmungen auch dann von der Kurabgabe befreit, wenn sie ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person anreisen.

2.    Angehörige sind auch bei längerem Aufenthalt (mehr als drei Tage) kurabgabefrei, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft einer ortsansässigen Person aufgenommen sind und die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen.

3.    Einwohner/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich des Amtes Föhr-Amrum haben, gehören nicht mehr zum Personenkreis der Kurabgabepflichtigen und benötigen deshalb keine Kurkarte mehr.

4.    Die Mitwirkungs- und Meldepflichten der Beherbergungsbetriebe wurden deutlicher und ausführlicher geregelt.

In dem beigefügten Entwurf der neuen Kurabgabesatzung sind – (noch) in Abweichung zum Satzungsrecht der übrigen amtsangehörigen Gemeinden – weitere Verbesserungen/Abweichungen vorgesehen:

1.    Menschen mit Behinderung, die nachweislich auf ständige Begleitung angewiesen sind, erhalten (unabhängig vom Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis) weiterhin (wie bisher) eine vollständige Abgabenbefreiung (in den anderen amtsangehörigen Gemeinden gibt es derzeit lediglich ab GdB 80 eine 25%-ige Ermäßigung).

2.    Die Saisonzeiten bedürfen noch einer abschließenden politischen Beratung. Auf Amrum beginnt die Hauptsaison historisch bedingt bereits am 1. März eines jeden Jahres (auf Föhr erst am 1. April). Im Satzungsentwurf für die Gemeinden auf Amrum ist dieser Stichtag zunächst auf dem 1. März belassen worden.

3.    In § 10 Abs. 3 ist die Rückgabefrist für die Meldescheine im Satzungsentwurf auf eine Kalenderwoche festgelegt worden. Die entsprechende Regelung in den Satzungen der Gemeinden auf Föhr (24 Stunden) erscheint nach Auffassung der Verwaltung viel zu kurz, während die jetzige Regelung in den Satzungen der Gemeinden auf Amrum (bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats bzw. bis zum 31. Januar für den Monat Dezember) zu großzügig erscheint.
Ferner ist in Absatz 11 der Vorschrift über die Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber/innen (§ 10) eine Regelung zur Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Meldescheins aufgenommen worden.

 

Anlagen:

Entwurf der neuen Kurabgabesatzung