1. Ergebnis der Anpassung an Ziele der
Raumordnung
gemäß
§ 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Sachverhalt:
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Landesplanungsbehörde -
hat bisher weder Bedenken gegen die vorgelegte Planung noch entgegenstehende
Ziele der Raumordnung mitgeteilt.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Landesplanungsbehörde des
Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein keine der vorgelegten Planung
der Gemeinde Wittdün auf Amrum zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B
„Ortslage Mitte Nord“ entgegenstehenden Ziele der Raumordnung mitgeteilt worden
sind.
2. Ergebnis
der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
gemäß
§ 2 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Die beteiligten Nachbargemeinden haben keine entgegenstehenden Belange
mitgeteilt.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten benachbarten
Gemeinden keine der vorgelegten Planung der Gemeinde Wittdün auf Amrum zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 2 B „Ortslage Mitte Nord“ entgegenstehenden Belange mitgeteilt worden sind.
3. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach
§ 3 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 2 B in der Zeit vom 02.04.2012 bis einschließlich
02.05.2012 nach vorhergehender ortsüblicher Bekanntmachung sind nachfolgende
Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden -
Anträge der Firma Gehrmann / Hinrichs GmbH & Co. KG im Namen von
Herrn Sven von der Weppen, Mittelstraße 24, 25946 Wittdün auf Amrum vom
05.03.2012
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
a.
Antrag, die Geschossflächenzahl von bisher 1,00 auf mindestens 1,10 anzuheben,
damit die Möglichkeit zur Aufstockung des vorhandenen Hotels erhalten bleibt.
b.
Antrag, bei der Höhenentwicklung der Hauptbaukörper die zulässige Höhe der
Schnittkante von Gebäudeaußenwand und Dachhaut von bisher 6,25 m auf
mindestens 7,30 m und die mittlere Gesamthöhe von bisher 9,50 m auf mindestens
10,25 m zu ändern, damit in den Kellerräumen (Fitnessraum und Flur) eine
natürliche Belüftung und Tageslichtbeleuchtung möglich wird.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
a.
Dem Antrag wird dahingehend gefolgt, dass nunmehr die gleiche Geschossflächenzahl
(GFZ = 1,20) wie auf den nördlich angrenzenden Grundstücken „15 bis 19“ entlang
der Inselstraße zugelassen wird, da aufgrund der festgesetzten Art der Nutzung
als Sondergebiet eine zweckbestimmte touristisch-gewerbliche Nutzung
entsprechend der planerischen Zielsetzung der Gemeinde Wittdün gesichert und
die Entstehung von Zweitwohnungen ausgeschlossen ist.
Die Planzeichnung und die Aussagen in der Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes werden entsprechend geändert.
b.
Dem Antrag wird dahingehend gefolgt, dass nunmehr die max. Höhe der
Schnittkante von Gebäudeaußenwand und Dachhaut auf 7,50 m (um auch in
Untergeschossen, die keine Vollgeschosse im Sinne der LBO sind, eine natürliche
Belüftung und Belichtung zu ermöglichen) und die max. mittlere Gesamthöhe auf
11,00 m (entsprechend der Höhenbegrenzung für die nördlich angrenzenden
Grundstücke „15 bis 19“) angehoben werden.
Der Text wird entsprechend geändert; die Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes wird um diesbezügliche Aussagen ergänzt.
4. Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß
§ 4 Abs.2 BauGB
Sachverhalt:
Während des Beteiligungsverfahrens sind keine Anregungen, Hinweise oder
Mitteilungen zur Planung vorgetragen worden.
Vorschlag zur
Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der beteiligten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange keine der vorgelegten Planung der
Gemeinde Wittdün auf Amrum zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 B
„Ortslage Mitte Nord“ entgegenstehenden Belange mitgeteilt worden sind.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: ;davon anwesen:
Die Gemeindevertretung beschließt wie vorgeschlagen, Ja-Stimmen ;
Nein- Stimmen: ; Stimmenthaltungen
Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreterinnen und -vertreter von
der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der
Abstimmung
anwesend: