Betreff
1. Nachtragssatzung zur Satzung nach § 22 BauGB für das Satzungsgebiet 6 zwischen Badestraße, Strand, Strandstraße, Am Charlottenheim, Amselweg und Waldstraße zur Aufhebung der Satzung für das Teilgebiet zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnittder Gmelinstraße und dem Strand, insbesondere das ehemalige Gelände des "Paritätischen Hauses Schöneberg" hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001937
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

  1. Die von der Stadtvertretung am 25.01.1990 beschlossene Satzung nach § 22 BauGB zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, Satzungsgebiet 6, wird bezogen auf das Teilgebiet der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das Hotelprojekt zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gemelinstraße und dem Strand, insbesondere das ehemalige Gelände des „Paritätischen Hauses Schöneberg“, aufgehoben.

    Die entsprechende als Anlage beigefügt 1. Nachtragssatzung wird beschlossen.

  2. Die 1. Nachtragssatzung für das Satzungsgebiet 6 der Stadt nach § 22 BauGB ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Ausgangspunkt / Hinweis

Die Satzung nach § 22 BauGB zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen für das Satzungsgebiet 6 ist am 25.01.1990 von der Stadtvertretung beschlossen worden auf der Grundlage der Vorlage Nr. 150 f) 1. Ergänzung. Diese Vorlage ist noch nicht Teil des heutigen Vorlagensystems (Session) gewesen. Von daher ist für diese Nachtragssatzung eine neue Vorlagennummer vergeben worden.

 

 

Erfordernis der Nachtragssatzung

Mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das ehemalige Gelände des „Paritätischen Hauses Schöneberg“ sind Sondergebietsfestsetzungen getroffen worden für die Errichtung eines Hotelprojektes sowie damit verbundener Appartements. D. h. das gesamte Gelände ist einer Nutzung für den Tourismus vorbehalten, so dass damit seine Fremdenverkehrsfunktion planungsrechtlich gesichert ist.

Ergänzend sind in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wyk auf Föhr weitere Regelungen zur Sicherstellung der touristischen Nutzung vereinbart.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB sind im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verschiedene Paragraphen des BauGB nicht anzuwenden u. a. auch der § 22 BauGB.

 

Vor diesem Hintergrund ist zur Rechtsklarheit und Beseitigung des Rechtsscheines für den Teilbereich des Satzungsgebiets Nr. 6, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplanes für das Hotelprojekt gilt, die Satzung nach § 22 BauGB formell aufzuheben.

 

 

Inhalt der Nachtragssatzung
Das Satzungsgebiet Nr. 6 für die Satzung nach § 22 BauGB umfasst den Teilbereich der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Badestraße, Strand, Strandstraße am Charlottenheim, Amselweg und Waldstraße.

 

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Hotelprojekt betrifft den Teilbereich des Satzungsgebietes zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gemelinstraße und dem Strand, insbesondere das ehemalige Gelände des „Paritätischen Hauses Schöneberg“. Dieser Teilbereich wird durch die Nachtragssatzung aus dem Satzungsgebiet 6 ausgeklammert.