hier: Anlass und Verfahrensablauf
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum beschließt, dass die Änderungsverfahren der Ortsgestaltungssatzung Nieblum (2. Änderung und 3. Änderung der OGS) gemäß der in der Sachdarstellung beschriebenen Weise durchgeführt werden sollen.
Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, einen Entwurf für die 2. Änderung der OGS zu erarbeiten und diesen mit dem Kreis Nordfriesland abzustimmen, insbesondere mit dem Rechtsamt wegen der anhängigen Verfahren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Nieblum beabsichtigt, die Ortsgestaltungssatzung (OGS) zu ändern. In der jüngeren Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die strikte Durchsetzung der OGS in einigen Punkten zu Einschränkungen führt, die seitens der Gemeinde weder beabsichtigt sind noch waren. Außerdem hat sich aus Rechtstreitigkeiten ergeben, dass die Gemeinde Regelungen der OGS überarbeiten will.
Da insbesondere die Regelungen, die im Zusammenhang mit Rechtstreitigkeiten stehen, kurzfristig überarbeitet werden sollen, sollte die OGS Nieblum in zwei separaten Verfahren geändert werden:
Die 2. Änderung der OGS soll zeitnah durchgeführt werden, bei der lediglich die Anpassungen, welche sich aus Rechtstreitigkeiten oder derzeit anhängigen ordnungsbehördlichen Verfahren etc. ergeben, eingearbeitet werden. Dies umfasst folgende Regelungen:
1.
Regelungen zu Garagen und Nebenanlagen (§§ 11,
12 OGS)
a.
Garagen und Nebenanlagen sollen zukünftig auch
mit begrünten Dächern zugelassen werden, sowohl bei hart gedeckten als auch mit
Reet gedeckten Hauptgebäuden. Als Mindestdachneigung soll der in der OGS
geringere Wert für Hartdächer (25°) übernommen werden. Entsprechende
Gründachsysteme für solche Dachneigungen sind erprobt und verfügbar.
Die Regelung würde insbesondere ermöglichen, dass bei reetgedeckten
Hauptgebäuden die Garagen und Nebenanlagen satzungskonform auch auf kleineren
Grundstücken errichtet werden können, da für begrünte Dächer geringere Abstände
als für die heute gemäß Satzung geforderten Reetdächer einzuhalten sind
(begrünte Dächer werden wie hart gedeckte Dächer gewertet).
b.
Zulassen von mehreren Fensteröffnungen in
Garagen, wenn die Gesamtfläche 1,2 m² nicht überschreitet
Durch diese Lockerung wäre eine ansprechendere Gestaltung von Garagen möglich,
da die Fensterfläche auf mehrere kleinere Fenster verteilt werden kann. Die
Beibehaltung der maximal zulässigen Gesamtfläche vermeidet aber einen zu großen
Fensteranteil, der sonst neben negativen gestalterischen Aspekten auch noch
eine Zweckentfremdung der Garage befürchten ließe.
2. Ausnahmeregelung für bestehende Traufhöhen bei Umbauten und Anbauten an Bestandsgebäuden (§ 4(1) und (3) OGS)
a.
Aufnahme der bereits im Rahmen eines Bauantrags
beschlossenen Regelung:
„Bei Umbauten und Anbauten an bestehenden Gebäuden können ausnahmsweise
Abweichungen von den gemäß § 4 (1) und (3) OGS festgelegten First- und
Traufhöhen zugelassen werden, wenn der genehmigte Bestand diese bereits
überschreitet und negative Auswirkungen auf das Ortsbild nicht zu befürchten
sind.“
Durch diese Regelung würden Ausnahmen für Bestandsgebäude ermöglicht, die – wie
im auslösenden Fall – beispielsweise sowohl der OGS als auch der
Erhaltungssatzung unterliegen. Bei einem genehmigten Bestand, der unter
Erhaltungssatzung fällt (Gebäude ist ortsbildprägend und soll erhalten bleiben)
aber nicht der OGS entspricht (da errichtet, bevor die OGS in Kraft war), sind
Umbauten und Anbauten ohne eine entsprechende Änderung der OGS ggfs. nicht
umsetzbar, auch wenn sie sich der Gestaltung des gemäß Erhaltungssatzung
geschützten Gebäudes unterordnen.
3. Geänderte Traufhöhen für Neubauten im Geltungsbereich Teil A (§ 4 (3) OGS)
a.
Änderung der maximal zulässigen Traufhöhe für
Neubauten im Teilbereich A der OGS auf ausnahmsweise 2,30 m:
Im Teilbereich A der OGS Nieblum befindet sich eine Vielzahl von historischen
Reetdachhäusern, die das Ortsbild in Nieblum ausmachen. Die Gebäude zeichnen
sich u.a. dadurch aus, dass sie weit heruntergezogene Traufkanten mit Höhen von
2,10 m aufweisen. Für die historischen Bestandsgebäude soll diese Vorgabe aus
der OGS auch zukünftig gelten, um deren Erscheinungsbild zu wahren.
Bei Neubauten sollte jedoch eine Traufhöhe von 2,30 m zugelassen werden, da
hier – anders als bei historischen Bestandsgebäuden und deren Umbau – eine Geschosshöhe von 2,40 m eingehalten
werden muss. Die abweichende Traufhöhe von 2,30 m sollte für Neubauten als
Ausnahme zugelassen werden, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild
zu befürchten sind.
Die 3. Änderung der OGS würde zu allen weitergehenden Punkten durchgeführt, die inhaltlich noch abzustimmen sind.