Betreff
Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Borgsum für das Gebiet beiderseits Taarepswoi (L 214) zwischen der Gemeindegrenze im Südosten und dem Strunwoi im Nordwesten hier: a) Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 5
Vorlage
Borg/000027/2
Art
Beschlussvorlage Borgsum
Referenzvorlage

 

Beschlussempfehlung:

 

  1. Zur weiteren Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung in Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 die als Anlage beigefügte Satzung über eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre betreffend den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet beiderseits Taarepswoi (L 214) zwischen der Gemeindegrenze im Südosten und dem Strunwoi im Nordwesten.

  2. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Gemeinde Borgsum die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:


Ausgangspunkt

Am 19.04.2011 und erneut am 12.06.2012 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Borgsum den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5 gefasst. Die Planungsziele wurden ebenfalls in diesen Sitzungen festgelegt; auf die entsprechenden Beschlüsse (Vorlagen Borg/000026 und Borg/000026/1) wird hiermit verwiesen.

 

Zur Sicherung der Planung ist zeitgleich am 19.04.2011 und erneut am 12.06.2012 der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen worden. Diese Veränderungssperre ist öffentlich bekannt gemacht worden und würde ohne Verlängerung der Geltungsdauer am 07.04.2013 außer Kraft treten.

 

 

Stand des Planverfahrens

Zwischenzeitlich wurden frühzeitige Beteiligungen durchgeführt und ein Entwurf des Bebauungsplanes erarbeitet. Insbesondere aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren (Normenkontrolle der Veränderungssperre) und der Abstimmungserfordernisse mit Trägern öffentlicher Belange und den im Plangebiet betroffenen Betrieben konnte im Bauleitplanverfahren bislang noch keine Auslegung der Planunterlagen erreicht werden.

 

 

Erforderlichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre

Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Verfahrensstandes, kann das Planverfahren nicht bis zum Ablaufen der Veränderungssperre im April diesen Jahres abgeschlossen werden.

Zur weiteren Sicherung der Planung ist daher eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich.