Betreff
Jahresabschluss des Städtischen Liegenschaftsbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2011
Vorlage
Stadt/001965
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr stellt den Jahresabschluss 2011 des Städtischen Liegenschaftsbetriebes wie folgt fest:

 

Der Jahresabschluss des Liegenschaftsbetriebes der Stadt Wyk auf Föhr zum 31.12.2011 wird auf 13.919.436,34 EUR Bilanzsumme festgesetzt.

 

Der ausgewiesene Bilanzverlust

 

·          Per 31.12.2010                      494.587,49      EUR   

 

  • Verlustausgleich 2010 244.587,49      EUR

 

  • Verlustausgleich Vorjahre       250.000,00      EUR

 

  • Jahresverlust                          178.651,10      EUR

 

  • Gesamt                                   178.651,10      EUR

 

ist auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Da Gewinne bis auf weiteres nicht zu erwarten sind, wird der Verlustvortrag durch Absetzten von den Rücklagen des Liegenschaftsbetriebes ausgeglichen, sofern die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Andernfalls wird der Verlust aus Haushaltsmitteln der Stadt Wyk auf Föhr ausgeglichen.

 

Mit der o.a. Verrechnung sowie der Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 gem. § 14 Abs. 5 des KPG wird die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Jahresabschluss 2011 des Liegenschaftsbetriebes der Stadt Wyk auf Föhr wurde von der Steuerkanzlei Andresen und Siedler aufgestellt und von der FIDES Treuhand GmbH & Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bremen geprüft.

 

Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat die FIDES folgenden „uneingeschränkten Bestätigungsvermerk“ erteilt:

 

„Wir haben des Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebes „Städtischer Liegenschaftsbetrieb Wyk auf Föhr“, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Durch § 13 des Gesetzes über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz Schleswig-Holstein) wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes im Sinne von § 53 Absatz 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagenbericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.

 

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung sowie unter Berücksichtigung des Kommunalprüfungsgesetztes vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise über die Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.

 

Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen der Werkleitung im Lagebericht hin, wonach der Eigenbetrieb auch zukünftig auf Einzahlungen der Stadt Wyk auf Föhr zur Verlustabdeckung und zur Aufrecherhaltung der Liquidität angewiesen sein wird.“

 

Bremen, den 23. November 2012

 

FIDES Treuhand GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

 

gez. Hoppe                  gez. Lürig

            Wirtschaftsprüfer

 

Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 23.01.2013 mit eigener Feststellung zurückgesandt.

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

„Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Stadtvertretung festzustellen.

 

Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.

 

Die im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen bitte ich sorgfältig auszuwerten und im Rahmen der Möglichkeiten umzusetzen.“