für das Gebiet zwischen Stockmannsweg, Badestraße und beiderseits des Olhörnweges und des Olhörnstieges, insbesondere für den Teilbereich zwischen Olhörnweg und dem Helu Sportplatz angren zend an den öffentlichen Parkplatz im beschleunigten Verfahtren nach § 13a BauGB
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Stockmannsweg, Badestraße und beiderseits des Olhörnweges und des Olhörnstieges, insbesondere für den Teilbereich zwischen Olhörnweg und dem Helu-Sportplatz angrenzend an den öffentlichen Parkplatz wird der Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird als Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2. Für
die Planung wird als Planungsziele festgelegt die städtebauliche Neuordnung von
Wohnbauflächen und öffentlich genutzten Flächen (Parkplatz, Sportplatzanlage)
zur Minimierung und Vermeidung von Konflikten zwischen diesen unterschiedlichen
Flächennutzungen. Dies bedeutet u. a.
2.1 Verlagerung des Parkplatzes nach Nordwesten unter Einbeziehung des
bisherigen
Wohnbaugrundstückes Flurstück 67, Flur 10,
Gemarkung Wyk;
2.2 Neuausweisung
eines Wohnbaugrundstückes südöstlich des künftigen öffentlichen Parkplatzes
(Teilfläche des Flurstückes 183, Flur 10, Gemarkung Wyk) unter Beibehaltung der
bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen;
2.3 Sicherstellung
der fußläufigen Verbindungswege vom Parkplatz zur öffentlichen Sportplatzanlage
mit dem Sportlerheim sowie zum öffentlichen Grünstreifen/Strand;
2.4 Berichtigung
des Flächennutzungsplanes entsprechend der künftig geänderten
Bebauungsplanausweisung.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB
abgesehen.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachdarstellung mit
Begründung:
Problemstellung, Anlass,
Planungserfordernis
Südwestlich des Olhörnweges befindet sich zwischen dem öffentlichen
Grünstreifen und der Straße eine öffentliche Sportplatzanlage mit einem
zugehörigen Parkplatz. Der Parkplatz grenzt sowohl auf seiner Nordwestseite wie
auf seiner Südostseite an Wohnbebauung. Die Insel-Lage des unmittelbar nördlich
des Parkplatzes gelegenen Wohnbaugrundstückes zwischen Parkplatz und Sportplatz
hat in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten zwischen diesen
unterschiedlichen Nutzungen geführt.
Es ist geplant die Nutzungen von Wohnbaugrundstück und Parkplatz zu
tauschen, um diese Konfliktlage zu beseitigen. Damit ließe sich der Bereich der
südöstlich angrenzenden Wohnbebauung städtebaulich abrunden gegenüber dem
Parkplatz und dem Sportplatzgelände. Zugleich verbesserte sich dadurch die
Unmittelbarkeit der Zuordnung von Parkplatz und Sportplatz mit dem
Sportlerheim.
Die Rahmenbedingungen für den Flächentausch werden in einer
städtebaulichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der privaten Eigentümerseite
festgelegt.
Inhalte der Planänderung
Die Verlagerung des Parkplatzes nach Nordwesten unter Einbeziehung
des bisherigen Wohnbaugrundstückes
(Flurstück 67, Flur 10, Gemarkung Wyk) erfolgt flächengeleich durch die
Neuausweisung eines Wohnbaugrundstückes südöstlich des künftig verlagerten
öffentlichen Parkplatzes (Teilfläche des Flurstückes 183, Flur 10, Gemarkung
Wyk). Dabei werden die bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen beibehalten.
Ferner sind die fußläufigen Verbindungswege vom Parkplatz zur öffentlichen
Sportplatzanlage mit dem Sportlerheim sowie zum öffentlichen Grünstreifen und
weiter zum Strand auch nach dem Flächentausch sicherzustellen.
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um eine Bebauungsplanänderung
der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach §
13a BauGB erfüllt.
Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung
und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Anhörung als frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene
Behördenbeteiligung) wird abgesehen.
Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend
der künftig geänderten Bebauungsplanausweisung berichtigt.