für das Gebiet beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstaße sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße wird der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
Für die Planung werden die
folgenden Planungsziele festgelegt:
2.
Im Interesse der Rechtsicherheit und zur
begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen
werden wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten ist.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a
BauGB abgesehen.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
6.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr beiderseits des
Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße sowie zwischen Rebbelstieg und
Boldixumer Straße, und der Entwurf der Begründung dazu werden in den
vorliegenden Fassungen gebilligt.
7. Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der Bebauungsplan
Nr. 4 ist neu aufgestellt worden und in Kraft getreten am 14. 04.1992. Den
zuvor bestandenen Bebauungsplan, nach dem bis dahin die Bebauung dieses
Bereiches der Stadt erfolgt war, hatte das Verwaltungsgericht für funktionslos
erklärt. Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplanes waren die Festlegung der Art der Nutzung, die
Festschreibung des Bestandes und die weitest gehende Einschränkung der
Ausnutzung. Ausgehend von diesen Vorgaben ist der neue Bebauungsplan
aufgestellt und beschlossen worden.
Bei dieser
Verfahrensweise sind in Einzelfällen Situationen entstanden, wo ein genehmigtes
Gebäude in seinem Bestand die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes
geringfügig überschreitet. Bei Bauanträgen für Nutzungsänderungen und Umbauten
ist in der Vergangenheit einer solchen geringfügigen Überschreitung des Maßes der Nutzung auf dem
Befreiungswege zugestimmt worden. Voraussetzung hierfür war jeweils ein
genehmigter baulicher Bestand, der sich durch die geplante
Nutzungsänderung bzw. den Umbau nicht
vergrößerte. Bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes Nr. 4 in den Jahren
1986 bis 1992 ist davon ausgegangen worden, dass eine solche Vorgehensweise im
Einvernehmen zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Kreisbauamt sachgerecht
und möglich ist.
Aus heutiger Sicht
des Kreisbauamtes sind jedoch solche Befreiungsregelungen rechtlich
problematisch, weil auch
Nutzungsänderungsanträge nach der Rechtsprechung wie Neubauanträge
einzustufen sind. Dann sind die entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben wie
bei einem Neubau zu beachten.
Inhalte der Planänderung
Wäre diese heutige
Sichtweise damals bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes schon maßgeblich
gewesen, wäre eine entsprechende Textfestsetzung im Plan vorgesehen worden, wie
sie sich sinngemäß erstmals im Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Wyk auf Föhr aus
dem Jahre 2002 findet. Diese Festsetzung ist zwischenzeitlich weiterentwickelt
worden zu folgender Fassung:
„Bei Umbau und Nutzungsänderungen von
genehmigten Gebäuden ist ausnahmsweise eine Überschreitung des im Bebauungsplan
festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung zulässig, wenn der genehmigte
bauliche Bestand dieses Maß bereits überschreitet und im Rahmen des beantragten
Umbaus und der beantragten Nutzungsänderung der bauliche Bestand vom Maß der
Nutzung her nicht weiter vergrößert wird.“
In einigen neueren
sowie in den künftigen Bebauungsplänen der Stadt Wyk auf Föhr wird diese
Thematik in der oben beschriebenen Weise abgearbeitet. Dass dies Anfang der
90ger Jahre beim Bebauungsplan Nr. 4 noch nicht so gesehen worden ist, sollte
heute aus Sicht des zuständigen Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
Antragstellern nicht zum Nachteil gereichen.
Ausgelöst durch einen aktuellen Antragsablauf hat der Ausschuss daher in
der Sitzung am 16.04.2013 empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 4 zu ändern und eine
sinngemäße Textpassage in den Text des Bebauungsplanes Nr. 4 aufzunehmen.
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen.
Daraus ergibt sich zugleich, dass durch den Wegfall der oben genannten Verfahrensschritte unmittelbar nach dem Aufstellungsbeschluss und der Festlegung der Planungsziele auch der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden kann.