hier: Änderung der bestehenden Konzession
Beschlussempfehlung:
Es wird bei der
unteren Naturschutzbehörde beantragt, die bestehende Urkunde „über die Verleihung der ausschließlichen
Berechtigung zum Seebadebetrieb (Badekonzession)“ dahingehend zu
ändern, dass sie inhaltlich den heutigen Erfordernissen entsprechend
fortgeschrieben und in zeitgemäßer Sprachform neu gefasst wird, so dass den
Anforderungen des § 34 Landesnaturschutzgesetz entsprochen wird.
Sachdarstellung mit Begründung:
Historische Vorgeschichte
Die Nutzung des
Meeresstrandes für den Badebetrieb gründet sich im Gebiet der Stadt auf Föhr
auf eine Urkunde „über die Verleihung der ausschließlichen Berechtigung zum
Seebadebetrieb (Badekonzession)“ in einer Abschrift datiert vom 22.04.1938,
ausgestellt vom damaligen Regierungspräsidenten in Schleswig.
In dieser Urkunde
werden die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Badebetriebes in einem
Seebad in der damals üblichen Sprachform beschrieben.
In der Vergangenheit
hat es wiederholt Überlegungen gegeben diese Badekonzession zu erneuern bzw.
nach den aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen in zeitgemäßer
Sprachregelung zu ändern.
Seitens der Stadt
wurde jedoch dafür kein Erfordernis gesehen, weil die Konzession auf
unbefristete Zeit erteilt worden sei und lediglich in einer heute nicht mehr
zeitgemäßen Sprache darin beschrieben sei, was auch heute noch den Strand- und
Badebetrieb ausmache. Ferner wurde befürchtet, dass jede neue Konzession mit
einer zeitlichen Befristung versehen wäre. Mit einer dann in Abständen jeweils
neu zu erlangenden Konzession würden immer wieder neue Kosten auf die Stadt
zukommen, die sich mit Beibehaltung der alten Konzession vermeiden ließen.
Aktueller Anlass
In Zusammenhang mit
den geplanten 1. und 2. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 46, der einen
planungsrechtlichen Rahmen für die Strandbewirtschaftung darstellt, wird von
den zuständigen Behörden (heute untere Naturschutzbehörde) die Übereinstimmung der
Bebauungsplanaussagen mit der Strandkonzession für notwendig erachtet. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die mit einem „Wassersportzentrum“ angestrebten
Nutzungsformen des Meeresstrandes sich nur noch sehr bedingt aus den
Sprachformen von 1938 ableiten lassen.
Vorgehensweise
Die
Abstimmungsabläufe um die geplanten Bebauungsplanänderungen im Laufe des
vorigen Jahres ergaben u. a., dass die grundsätzlichen Aussagen des
Bebauungsplanes Nr. 46 zur Strandbewirtschaftung zusammen mit einem noch zu
erstellenden Leitbild für die Strandnutzung die aus Sicht der Träger
öffentlicher Belange von der Stadt vorzulegende Strandversorgungskonzeption
ersetzten könnte bzw. von den Aussagen her dieser gleichkäme.
Allerdings wäre es
dann sachgerecht auf der Grundlage dieser Unterlagen (B-Plan 46 und Leitbild)
einen Änderungsantrag zur bestehenden Konzession an die Untere
Naturschutzbehörde zu richten, um dann das Planungsrecht mit dem
Konzessionsrecht im Sinne des § 34 Landesnaturschutzgesetzes sowohl inhaltlich
als auch formal in Übereinstimmung zu bringen.
Kosten
Nach Aussage der
unteren Naturschutzbehörde bei einem Gespräch in Husum am 04.02.2013 werden
keine Genehmigungskosten von Seiten der Behörde entstehen. Die Kosten werden
verursacht durch die von der Stadt beizubringenden Unterlagen, die jedoch im
wesentlichen vorliegen werden in Gestalt des Bebauungsplanes Nr. 46 nach seiner
1. und 2. Änderung.