Betreff
Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet zwischen den Straßen Lunstruat und Halemwai, südlich der Straße Dünemwai bis zum Fleegamwai. -Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Vorlage
Nord/000047
Art
Beschlussvorlage Norddorf

Beschlussempfehlung:

 

 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet zwischen den Straßen Lunstruat und Halemwai, südlich der Straße Dünemwai bis Fleegamwai sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 ABS. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB i. v. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter: 9

 

Davon anwesend:                   Ja-Stimmen:               Nein-Stimmen:                       

Stimmenenthaltungen:

 

Aufgrund des § 22 der Gemeindeordnung waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:  

       

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung Norddorf auf Amrum hat am 17. Mai 2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10 aufzustellen. Das Verfahren wird gem. § 13 a Baugesetzbuch „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Angelehnt an die Bebauungspläne 5 a und 5 b soll auch dieser Bebauungsplan vornehmlich die Art der Nutzung regeln. Abgesehen von den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen werden keine weiteren Festsetzungen getroffen. Damit handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Baugesetzbuch, in dem sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB richtet.