Betreff
Erlass einer Fremdenverkehrsabgabesatzung
Vorlage
Old/000054
Art
Beschlussvorlage Oldsum

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Oldsum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

1. Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Abgabenmaßstab

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Oldsum stammt aus dem Jahre 1995. Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Übernachtungen usw. beziehen.

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung aus dem Jahre 1995 ist nach wie vor in unveränderter Fassung maßgeblich.

Da der oben beschriebene Realgrößenmaßstab rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar ist, wäre darüber zu beraten und zu entscheiden, ob die Fremdenverkehrsabgabe künftig nach einem sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit nunmehr bereits 15 Jahren erfolgreich umgesetzt. In den amtsangehörigen Gemeinden Nieblum, Wittdün auf Amrum und Utersum gilt der umsatzbezogene Maßstab seit 2011, 2012 bzw. 2013. In allen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum finden derzeit ebenfalls Beratungen zum Wechsel auf die neue Maßstabsvariante statt.

Während sich bei der Umsetzung des Realgrößenmaßstabes einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden lassen, bietet der umsatzbezogene Maßstab eine deutlich größere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Oldsum ist von der Verwaltung der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden.

 

2. Abgabensatz, Finanzierungsanteile und Kalkulationsdaten

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug für die Gemeinde Oldsum  in den Jahren

                                               2006                     12.783,14 €
                                               2007                     12.862,27 €
                                               2008                     13.095,40 €
                                               2009                     12.324,49 €
                                               2010                     12.626,73 €
                                               2011                     11.844,71 €
                                               2012                     13.439,36 €
                                               2013                     12.800,00 € (Haushaltsansatz)

Die Höhe der Abgabe, die eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer eigenen Aufwendungen im Tourismusbereich von den Abgabenpflichtigen verlangen darf, ist gesetzlich bzw. durch Vorgaben der Rechtsprechung begrenzt. Grundsätzlich müssen die gemeindlichen Tourismusaufwendungen aus den folgenden vier Finanzierungsquellen gedeckt werden:

  1. Kurabgaben
  2. Fremdenverkehrsabgaben
  3. Einnahmen aus dem eigenen Tourismusbereich
  4. Haushaltsmittel (eigene Steuergelder der Gemeinde)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Tourismuswerbung nicht über Kurabgaben (mit-)finanziert werden darf. Aus diesem Grunde sind die Kostenblöcke „Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung“ und „Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen“ bei der Abgabenkalkulation sorgfältig zu trennen.

In Oldsum betragen die Aufwendungen der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung entsprechend der Ergebnisse der letzten Jahresabschlüsse und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsplanung insgesamt rund 86.800 €. Davon entfallen 22.000 € auf die Tourismuswerbung und 64.800 € auf übrige Fremdenverkehrseinrichtungen. Nach aktueller Beschlusslage der Gemeindevertretung sollen in der Gemeinde Oldsum 70% der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden. Daraus ergeben sich für die Abgabenkalkulation folgende Finanzierungsanteile:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

22.000,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

15.400,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

6.600,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

64.800,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

92%

59.616,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

0%

0,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

5.184,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe

15.400,00

 

Entscheidet man sich für die neue Maßstabsvariante und damit für einen Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Maßstab, so kann dies für einzelne Betriebsarten durchaus auch einmal zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe führen. Exakte Berechnungsgrundlagen lassen sich erst dann ermitteln, wenn die Abgabepflichtigen aufgrund der neuen Satzungsgrundlage zu Umsatzmeldungen verpflichtet werden können.

Vor dem Hintergrund der mit einer Umstellung der Maßstabsvariante für die Pflichtigen verbundenen Veränderung und den derzeit noch fehlenden Erfahrungen und exakten Umsatzangaben ist im Satzungsentwurf zunächst von einem unveränderten Finanzierungsbedarf (12.800 €) ausgegangen worden.

Der im Satzungsentwurf mit 3,25% vorgesehene Abgabensatz (in § 5) bleibt in vertretbarem Umfang hinter dem Finanzierungsbedarf zurück und lässt Einnahmen von voraussichtlich knapp 12.800 € erwarten. Diese Größe stützt sich auf Daten einer vorläufigen Veranlagungsliste, in der die Abgabepflichtigen der Gemeinde mit vorab geschätzten Umsatzgrößen enthalten sind. Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 392.300 €.

Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2014 ergibt sich aus der Berechnung:

15.400 €  :  392.300 €  =  3,925%.

Dieser Abgabensatz sollte in der kommunalen Abgabensatzung nicht überschritten werden.

Anlagen:

Satzungsentwurf (Stand: 19.07.2013)