Betreff
Erlass einer Fremdenverkehrsabgabesatzung
Vorlage
Mid/000055
Art
Beschlussvorlage Midlum

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Midlum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

1. Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Abgabenmaßstab

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Midlum stammt aus dem Jahre 1995. Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Übernachtungen usw. beziehen.

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung aus dem Jahre 1995 ist nach wie vor in unveränderter Fassung maßgeblich.

Da der oben beschriebene Realgrößenmaßstab rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar ist, wäre darüber zu beraten und zu entscheiden, ob die Fremdenverkehrsabgabe künftig nach einem sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit nunmehr bereits 15 Jahren erfolgreich umgesetzt. In den amtsangehörigen Gemeinden Nieblum, Wittdün auf Amrum und Utersum gilt der umsatzbezogene Maßstab seit 2011, 2012 bzw. 2013. In allen anderen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum finden derzeit ebenfalls Beratungen zum Wechsel auf die neue Maßstabsvariante statt.

Während sich bei der Umsetzung des Realgrößenmaßstabes einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden lassen, bietet der umsatzbezogene Maßstab eine deutlich größere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Midlum ist von der Verwaltung der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden.

 

2. Abgabensatz, Finanzierungsanteile und Kalkulationsdaten

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug für die Gemeinde Midlum  in den Jahren

                                               2006                       6.174,85 €
                                               2007                       6.169,13 €
                                               2008                       6.002,81 €
                                               2009                       6.493,56 €
                                               2010                       6.513,83 €
                                               2011                       6.608,60 €
                                               2012                       6.391,76 €
                                               2013                       6.500,00 € (Haushaltsansatz)

Die Höhe der Abgabe, die eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer eigenen Aufwendungen im Tourismusbereich von den Abgabenpflichtigen verlangen darf, ist gesetzlich bzw. durch Vorgaben der Rechtsprechung begrenzt. Grundsätzlich müssen die gemeindlichen Tourismusaufwendungen aus den folgenden vier Finanzierungsquellen gedeckt werden:

  1. Kurabgaben
  2. Fremdenverkehrsabgaben
  3. Einnahmen aus dem Tourismusbereich
  4. eigene Haushaltsmittel (Steuergelder) der Gemeinde

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Tourismuswerbung nicht über Kurabgaben (mit‑)finanziert werden darf. Aus diesem Grunde sind die Kostenblöcke „Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung“ und „Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen“ bei der Abgabenkalkulation sorgfältig zu trennen.

In Midlum betragen die Aufwendungen der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung entsprechend der Ergebnisse der letzten Jahresabschlüsse und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsplanung insgesamt rund 49.000 €. Davon entfallen 10.400 € auf die Tourismuswerbung und 38.600 € auf übrige Fremdenverkehrseinrichtungen. Nach aktueller Beschlusslage der Gemeindevertretung sollen in der Gemeinde Midlum 70% der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und 6% der gemeindlichen Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen aus Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden.

Daraus ergeben sich für die Abgabenkalkulation folgende Finanzierungsanteile:

 

1. Aufwendungen für Fremdenverkehrswerbung

100%

10.400,00

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

1.2 aus Fremdenverkehrsabgabe

70%

7.280,00

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln

30%

3.120,00

2. Aufwendungen für übrige Fremdenverkehrseinrichtungen

100%

38.600,00

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen

0%

0,00

2.2 aus der Kurabgabe

86%

33.196,00

2.3 aus Fremdenverkehrsabgabe

6%

2.316,00

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln

8%

3.088,00

Beitragsfähiger Aufwand Fremdenverkehrsabgabe 1.2 + 2.3

9.596,00

 

Das bisherige und auch aktuell erwartete Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe (Haushaltsplanung 6.500 €) bleibt also deutlich hinter dem Abgabenbedarf (9.596 €) zurück. Eine Anhebung der Abgabensätze wäre nach alledem sachgerecht und erforderlich.

Entscheidet man sich für einen Wechsel auf die neue Maßstabsvariante, so kann dies für einzelne Betriebsarten zusätzlich noch zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe kommen. Insbesondere dann, wenn Pflichtige einer bestimmten Betriebsart nach bisherigem Satzungsrecht möglicherweise zu Abgaben in nicht ausreichender Höhe herangezogen werden mussten.

Da sich exakte Berechnungsgrundlagen erst dann ermitteln lassen, wenn die Abgabepflichtigen aufgrund der neuen Satzungsgrundlage zu Umsatzmeldungen verpflichtet werden können, ist die von der Verwaltung für eine Kalkulation angefertigte vorläufige Veranlagungsliste noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Dennoch ist hier zunächst von einem Abgabenbedarf in Höhe von rund 9.500 € ausgegangen worden.

Es lässt sich deshalb nicht unbedingt vermeiden, dass der zunächst im Satzungsentwurf vorgesehene Abgabensatz von 3,4% nach Eingang der Umsatzmeldungen zu korrigieren ist. Dabei wäre dann das Schlechterstellungsverbot zu beachten. Das bedeutet, eine Anhebung des Abgabensatzes wäre frühestens zum 1. Januar 2015 möglich, während eine Senkung des Abgabensatzes auch rückwirkend zum 1. Januar 2014 beschlossen werden könnte.

Folgende Berechnung liegt dem zunächst vorgesehenen Abgabensatz zugrunde: Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 278.274 €. Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2014 ergibt sich somit aus der Berechnung:

9.500 €  :  278.274 €  =  3,413%.

Dieser Abgabensatz sollte in der kommunalen Abgabensatzung nicht überschritten werden.

Anlagen:

Satzungsentwurf (Stand: 23.07.2013)