hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1.
Der Entwurf für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr, der für den gesamten
Strandbereich vom Hafen bis Greveling-Deich gilt, wird für den Teilabschnitt
46b am westlichen Endpunkt der Promenade beschlossen. Die Begründung dazu wird
gebilligt.
2. Der Planentwurf und die Begründung sowie die wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkt
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist seiner Zeit vom städtischen Hafenbetrieb angeregt worden, den Bebauungsplan Nr. 46 für den Bereich am westlichen Endpunkt der Promenade im Teilabschnittsplan 46b zu ändern, um für eine zukunftsweisende Ausstattung und somit zur Attraktivitätssteigerung dieses Strandbereiches ein Café bzw. einen Verkaufsstand direkt am Strand zu ermöglichen. Ferner sollte für die Realisierung gewerblicher Sport- und Spielanlagen ein Baufenster in angemessener Größe vorgesehen werden. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.46 ist am 08.03.2007 gefasst worden.
Nach der bisherigen Planausweisung sind Sondergebietsflächen in Zusammenhang mit der bestehenden Strandkorbhalle sowie den bestehenden sanitären Anlagen oberhalb der Promenade ausgewiesen. Zugleich ist durch die Regelung einer maximal zulässigen überbaubaren Grundfläche von 450 m² und mit einer Baugrenzenfestlegung eine Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden baulichen Anlagen vorgesehen. Diese umfassen heute eine Grundfläche von etwa 232 m². In dem bisherigen Sondergebiet werden zur Zeit die folgenden Einrichtungen zur Strandbenutzung zugelassen:
- Strandkorbhalle
- WC- und Waschanlage
- Café / Verkaufsstand
Entsprechend der Anregung des Hafenbetriebes beinhaltet die Änderung des Bebauungsplanes die folgenden Gesichtspunkte:
1.
Räumliche Erweiterung der Sondergebietsfläche
auf den Strand hinaus unter Wegfall eines Teils der Sondergebietsfläche bei der
Strandkorbhalle;
2.
Neufassung und inhaltliche Erweiterung des
Kataloges zulässiger Nutzungsarten wie folgt:
- Strandkorbhalle
- öffentliche WC- und Waschanlage
- Verkaufsstand / gastronomische Nutzung
- Sport und Spielanlagen (z. B.
Trampolinanlage, Ballspielfeld)
- Ausschließlich in der Zeit von April
bis Oktober eines jeden Jahres ist die Errichtung
von demontierbaren Podesten als
Café-/Gaststättenterrassen zulässig. Auf den Podesten
sind nur Nutzungsformen erlaubt, die
keine weiteren Versorgungserfordernisse nach
sich ziehen und ebenfalls
demontierbar sind.
Der letztgenannte Punkt ist erforderlich, weil in diesem Teilbereich der neuen Promenade keine Ausweitung der befestigten Promenadenfläche wie bei den Standorten der Surf- und Segelschulen und deren gastronomischer Nutzung erfolgt ist. Es besteht lediglich eine kleinere Verbreiterung der Promenade. Um angesichts der engeren räumlichen Situation eine Beeinträchtigung der verkehrlichen Abläufe auf der Promenade bei einer Erweiterung und Intensivierung der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich zu vermeiden, müssen diese Nutzungsformen sich nach Möglichkeit auf dem Strand außerhalb der Verkehrsfläche abspielen. Dabei sind die Belange des Küstenschutzes (zeitliche Befristung, Demontierbarkeit) sowie des Naturschutzes (Ausgleichsregelungen) zu beachten.
Verfahrensabläufe
Die nachfolgenden Vorabstimmungen mit der Landesplanung, der Küstenschutzbehörde sowie der unteren Naturschutzbehörde und dem Kreisbauamt gestalteten sich langwierig und schwierig. Es wurde u. a. eine Strandkonzeptionsentwicklung für notwendig gehalten als notwendige Voraussetzung für das Aussprechen von Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz. Die Ausgleichsfragen sowie auch eine aus Sicht der Behörden notwendige Anpassung der Strandkonzession waren zu klärende Sachverhalte.
Zwischenzeitlich wurde im Jahre 2009 der neue Flächennutzungsplan rechtswirksam. Die Teilfläche dieser Bebauungsplanänderung war aus der Genehmigung ausgenommen worden, weil diese Sachverhalte noch nicht abschließend geklärt waren und somit z. B. die notwendigen Voraussetzungen für Befreiungen etwa hinsichtlich des Naturschutzgesetzes nicht vorlagen.
Über die Erstellung eines Umweltberichtes wurden die naturschutzfachlichen Fragen abgearbeitet. Hinsichtlich der Standbewirtschaftungskonzeption verwies die Stadt auf die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 46, der die gesamte Strandzone umfasst. Die Entwicklung eines Leitbildes für die Strandentwicklung (zur Zeit „vorläufiges Strandentwicklungskonzept“) sollte zusätzlich die Aussagen des Bebauungsplanes um zukunftsweisende Aspekte ergänzen. Ferner befasste sich eine Schallschutzuntersuchung mit den emissionsrechtlichen Punkten.
Im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeitrigung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung löste der Wunsch der Stadt nach einer erweiterten überbaubaren Fläche weitere Verfahrensabläufe aus Diese endeten letztlich damit, dass es bei der bisher zulässigen überbaubaren Fläche (GR 450 m²) blieb, diese jedoch, wie ursprünglich angedacht, aufgeteilt wurde zwischen einer Teilfläche um die bestehende Strandkorbhalle herum und einer neuen Teilfläche am Strand.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Parallel zu dieser Bebauungsplanänderung wird nun die Fortsetzung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Parallelverfahren zur Bebauungsplanänderung weitergeführt, nachdem die oben genannten Punkte weitgehend abgearbeitet sind. Dann ist auch die Entwicklung des Bebauungsplanes nach seiner 1. Änderung aus dem Flächennutzungsplan sichergestellt (Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB).
Weiteres Verfahren
Nachdem nun die oben beschriebenen Unterlagen zusammengetragen sind und auch ein Grundsatzbeschluss zur Neufassung der Strandkonzession am 09.01.2014 gefasst worden ist, kann der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden, um die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.