hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1.
Für das
Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr westlich des Fehrstieges (gegenüber dem Haidweg)
nördlich des Lindenweges, südlich der Linge und dem Wald im Westen wird der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird
für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Es
werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2.1 Änderung der Art der Nutzung im
Sinne des faktischen baulichen Bestandes
zu einem Sondergebiet „Wohnen und
Touristenbeherbergung“;
2.2 Begrenzung der Beherbergungsnutzung u. a. zur Erhaltung der Dauerwohnnutzung
unter Berücksichtigung des
Bestandes sowie anderer Plangebiete mit vergleichbarer
städtebaulicher Struktur;
2.3 Im Interesse der Rechtssicherheit und zur begrifflichen Klarstellung
Aufnahme einer
Regelung in den Bebauungsplan, wonach
Umbauten und Nutzungsänderungen im
genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn dieser Bestand das
Maß der baulichen Nutzung
überschreitet.
3.
Mit der
Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt.
4.
Von der
öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
5.
Dieser
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der Bebauungsplan
Nr. 21 ist Ende der 70er Jahre (Auslegung 1978) als Wohngebiet für die
einheimische Bevölkerung erstellt worden. Nach einem längeren
Genehmigungsablauf ist er am 08. Juli 1986 rechtskräftig geworden.
Der Bebauungsplan
setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest, in dem nach der damaligen
Baunutzungsverordnung (BauNVO) Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise
zulässig sind. Zugleich ist die Anzahl der Wohneinheiten auf maximal zwei
Einheiten festgesetzt worden.
Nach diesen
planungsrechtlichen Vorgaben sind seiner Zeit nahezu alle eingeschossigen
Wohngebäude mit zwei Wohnungen genehmigt worden. Das entsprach dem damaligen
Verständnis von Kleinvermieterstruktur, wonach eine einheimische Familie in
ihrem Haus wohnt und zugleich in einer weiteren Wohnung eine saisonale
Ferienwohnungsvermietung betreibt.
Nach heutigem
Rechtsverständnis entspricht diese Verfahrensweise nicht dem geltenden
Planungsrecht. Eine Ferienwohnung ist kein „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“,
weil nach der heutigen Rechtsprechung in einem Beherbergungsbetrieb weitere
Dienstleistungen für die Gäste erbracht werden (z. B. Zimmer mit
Frühstück). Zur Zeit wird daher von der
Baugenehmigungsbehörde eine Ferienwohnung als „sonstiger nicht störender
Gewerbebetrieb“ angesehen, der in einem WA-Gebiet ausnahmsweise zulässig ist.
Ausgelöst durch ein
aktuelles Antragsverfahren, mit dem in einem neu errichteten Wohngebäude,
genehmigt mit zwei Wohnungen, eine Nutzungsänderung zu zwei Ferienwohnungen
beantragt wird, hat das Kreisbauamt nach einer Ortsbesichtigung festgestellt,
dass im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 21 diese Ausnahme faktisch die Regel
darstellt, weil nahezu in jedem Gebäude an Gäste vermietet wird – wenn auch
widerrechtlich.
Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, ob durch die Einleitung einer Vielzahl
ordnungsbehördlicher Verfahren dem ursprünglichen Planungsrecht entsprechende
Verhältnisse wiederhergestellt werden sollen. Da jedoch ausgehend von den
ursprünglichen Motiven der Bebauungsplanaufstellung die Kleinvermieterstrukur
gewünscht war, hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in der Sitzung am
07.05.2014 eine Änderung des Planungsrechtes dahingehend empfohlen, ein
Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienvermietung zu ermöglichen. Dabei soll
jedoch grundsätzlich eine teilweise Dauerwohnnutzung in jedem Gebäude erhalten
bleiben und eine ausschließliche Ferienvermietungsnutzung in einem Gebäude
vermieden werden.
Festlegung der
Planungsziele
Hinsichtlich der Planungsziele ist nach den oben beschriebenen Rahmenbedingungen eine Umstellung der Art der Nutzung vom WA zu einem Sondergebiet (SO) „Wohnen und Touristenbeherbergung“ notwendig.
Es ist zu klären, ob der Umfang der Beherbergungsnutzung begrenzt werden soll analog zu anderen Plangebieten mit vergleichbarer Struktur, in denen eine Dauerwohnnutzung von 60 % und eine Beherbergungsnutzung von 40 % zugelassen wird.
Ferner erscheint es sinnvoll eine Ausnahmeregelung für Umbauten und Nutzungsänderungen innerhalb des genehmigten baulichen Bestandes in den Bebauungsplan aufzunehmen für solche Fälle, wo der genehmigte bauliche Bestand von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht.