hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1.
Für das
Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr begrenzt im Osten vom Fasanenweg, im Süden von
der Gmelinstraße und der Straße "Am Charlottenheim", im Westen von
einer Bautiefe westlich des Drosselsteiges und des Amselweges sowie von der
Strandstraße und im Norden vom städtischen Grünstreifen wird der Beschluss zur
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der Stadt Wyk auf Föhr
gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im
Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Es
werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2.1 Änderung der Art der Nutzung zu
einem Sondergebiet „Wohnen und
Touristenbeherbergung“;
2.2 Beibehaltung der Begrenzung der Beherbergungsnutzung u. a. zur Erhaltung
der
Dauerwohnnutzung unter
Berücksichtigung des Bestandes sowie anderer Plangebiete
mit vergleichbarer städtebaulicher
Struktur;
2.3 Im Interesse der Rechtssicherheit und zur begrifflichen Klarstellung
Aufnahme einer
Regelung in den Bebauungsplan,
wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im
genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn dieser Bestand das
Maß der baulichen Nutzung
überschreitet.
3.
Mit der
Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.
4.
Von der
öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
5.
Dieser
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der Bebauungsplan
Nr. 33 ist am 22.12.2004 rechtskräftig geworden. Der Bebauungsplan setzt
vornehmlich reine Wohngebiete (WR) sowie in einem Teilabschnitt an der Gmelinstraße
ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest.
Nach der damaligen
Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden „kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes“ im WR und „Betriebe des Berberbergungsgewerbes“ im WA
allgemein zugelassen sind. Zugleich ist diese Nutzungsform auf 40 % der
verwirklichten Wohn- und Nutzfläche begrenzt worden. Damit sollte einerseits
der Dauerwohnnutzung Vorrang eingeräumt werden zugleich aber auch eine Ferienvermietung
von Zimmern und/oder Ferienwohnungen in eingeschränktem Umfang ermöglicht
werden (Kleinvermieterstruktur).
Nach der
zwischenzeitlichen Entwicklung der Rechtsprechung entspricht diese Festsetzungsweise
nicht dem heute geltenden Rechtsverständnis. Demnach ist eine Ferienwohnung kein „Betrieb des
Beherbergungsgewerbes“, sondern ein „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“
und in einem WR –Gebiet unzulässig.
Ausgelöst durch eine aktuelles Antragsverfahren, welches sich um den Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung/Ferienwohnung innerhalb des genehmigten baulichen Bestandes bemüht, ist darüber hinaus deutlich geworden, dass einige Bestandsgebäude das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung geringfügig überschreiten. In solchen Gebäuden sind Umbauten und Nutzungsänderungen durch das Kreisbauamt nicht genehmigungsfähig. Da diese Gebäude vor Aufstellung des Bebauungsplanes bereits genehmigter Bestand gewesen sind, erscheint es sinnvoll eine Ausnahmeregelung für Umbauten und Nutzungsänderungen innerhalb des genehmigten baulichen Bestandes in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in der Sitzung am 07.05.2014 empfohlen über eine Bebauungsplanänderung die Planfestsetzungen der heutigen Rechtsprechung anzupassen und zugleich eine solche Ausnahmeregelung zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Festlegung der
Planungsziele
Hinsichtlich der Planungsziele ist nach den oben beschriebenen Rahmenbedingungen eine Umstellung der Art der Nutzung vom WR und WA zu einem Sondergebiet (SO) „Wohnen und Touristenbeherbergung“ notwendig.
Der Umfang der Beherbergungsnutzung bleibt begrenzt soll analog zu anderen Plangebieten mit vergleichbarer Struktur, in denen eine Dauerwohnnutzung von 60 % und eine Beherbergungsnutzung von 40 % zugelassen wird.
Ferner erscheint es sinnvoll eine Ausnahmeregelung für Umbauten und Nutzungsänderungen innerhalb des genehmigten baulichen Bestandes in den Bebauungsplan aufzunehmen für solche Fälle, wo der genehmigte bauliche Bestand von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht.