Betreff
Bebauungsplan Nr. 27 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Boldixumer Straße, St. Nicolai - Straße, Rungholtstraße sowie der Westgrenze der Bebauung in einer Bautiefe westlich der Gartenstraße zwischen Rungholtstraße und Boldixumer Straße
hier: a) Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses b) Neufassung der Planungsziele
Vorlage
Stadt/002039
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

 Beschlussempfehlung:

 

       Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Boldixumer Straße, St. Nicolai - Straße,  Rungholtstraße  sowie der Westgrenze der Bebauung in einer Bautiefe westlich der Gartenstraße zwischen Rungholtstraße  und Boldixumer Straße wird der Beschluss zur Aufstellung  des Bebauungsplanes Nr. 27 der Stadt Wyk auf Föhr wiederholt und erneut gefasst.


Zu b) Festlegung der Planungsziele

  1. Es werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

    2.1  Festlegung der Art der Nutzung unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes und
           der Prägung des Plangebietes dahingehend, die Dauerwohnnutzung so weit wie   
           möglich zu erhalten und weiterzuentwickeln;

    2.2 Festschreibung des baulichen Bestandes und Begrenzung der baulichen Ausnutzung
          auf den derzeitigen Stand;

    2.3 Sicherung und Weiterentwicklung der Gemeinbedarfsflächen für Kindergarten und
          Gemeindehaus;

    2.4 planungsrechtliche Regelung zur Entwicklung einer zentral innerhalb des
          Plangebietes gelegenen Freifläche unter Berücksichtigung der Erschließung;

2.5 Regelung der planungsrechtlichen Situation eines bestehenden Gewerbebetriebs;

2.6 Klärung der durch bauliche Entwicklungen ausgelösten Ausgleichsfragen.


2.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.

3.    Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 ist erstmals am 30 11.1989 gefasst worden auf der Grundlage der Vorlage Nr. 144 b) (altes Vorlagensystem).  Das Verfahren ist  nicht weitergeführt worden, weil andere Planungsarbeiten als wichtiger angesehen wurden.

 

Danach wurde der Aufstellungsbeschluss wiederholt am 27.02.1997 mit im Wesentlichen denselben Planungszielen ausgelöst durch eine Bebauungsanfrage für eine größere gewerblich genutzte Fläche, die teilweise als Freifläche in Erscheinung tritt.

 

Die Planungsziele waren damals wie folgt formuliert:

 

  1. Festlegung der Art der Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes und der Prägung des Plangebietes
  2. Festschreibung des Bestandes soweit möglich und mit dem Gebietscharakter vereinbar
  3. Begrenzung der baulichen Ausnutzung auf den derzeitigen Stand
  4. Sicherung der Gemeinbedarfsflächen für Kindergarten uind Gemeindehaus

 

 

Nachdem die Verhandlungen zwischen der Stadt und der Eigentümerseite damals ohne Ergebnis geblieben waren, ist die Planaufstellung seitens der Stadt nicht weiterverfolgt worden.

 

Ausgelöst durch eine aktuelle Anfrage zur baulichen Entwicklung einer größeren Freifläche, welche aus Sicht des Kreisbauamtes teilweise als Bereich nach § 34 BauGB und teilweise als Außenbereichsfläche gemäß § 35 BauGB beurteilt wird, stellt sich die Frage der planungsrechlichen Regelung erneut. Angesichts der Anzahl geplanter Gebäude und der erforderlichen Erschließung ist ein Planungserfordernis sowohl für den Bereich nach § 34 BauGB als auch für die Außenbereichsfläche gemäß § 35 BauGB zu sehen.

 

Neben der planungsrechtlichen Regelung der Gemeinbedarfsfläche  wäre auch die Fläche eines bestehenden Gewerbebetriebes, der an seinem derzeitigen Standort keinerlei Entwicklungsmöglichkeit hat, im Hinblick auf die künftige städtebauliche Entwicklung zu klären.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Bau- planungs- und Umweltausschuss in der Sitzung am 07.05.2014 empfohlen, das Bauleitplanverfahren wieder aufzugreifen, um eine planungsrechtliche Regelung im Sinner einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herbeizuführen. Der Sicherung und Entwicklung der Dauerwohnnutzung soll dabei eine besondere Bedeutung zukommen.