Betreff
Fortsetzung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr
für eine von der Genehmigung ausgenommene Teilfläche des Strandes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade (entspricht einer Teilfläche des Teilabschnittsplanes 46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr)
hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken b) abschließende Beschlussfassung
Vorlage
Stadt/002013/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschuss

 

 

  1. Der Entwurf für die bisher von der Genehmigung ausgenommene Teilfläche des Flächennutzungsplanes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade (entspricht Teilfläche des Teilabschnittsplanes 46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr) sowie der Entwurf der Begründung dazu werden gebilligt.

 

  1. Der Planentwurf und die Begründung sowie die wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung zu informieren.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im neue Flächennutzungsplan der Stadt Wyk auf Föhr, wirksam seit dem 17. 07. 2009, ist eine Teilfläche am Strand von der Genehmigung durch das Innenministerium ausgenommen worden. Es handelt sich um den Bereich am westlichen Endpunkt der Promenade, der eine Teilfläche  des Teilabschnittsplanes Nr. 46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr umfasst.

 

Begründung hierfür von Seiten des Ministeriums ist die Lage der Teilfläche des Änderungs-gebietes innerhalb des Naturschutzgebietes „Nordfriesisches Wattenmeer“ und im Bereich des Meeresstrandes. Wegen dieser Lage ist die Erteilung einer Befreiung gemäß der entsprechenden Vorschrift des Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) notwendig. Ferner ist wegen der Sondernutzung am Meeresstrand (Thema Strandkonzession) eine Genehmigung durch die UNB erforderlich. Eine Inaussichtstellung dieser Genehmigungen bzw. der erforderlichen Befreiungen lag zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht vor.

 

Ferner war nicht geklärt, ob geschützte Biotope betroffen wären bzw. auch hierfür eine Befreiung der UNB in Aussicht stünde.

 

Aus diesen Gründen war diese Teilfläche der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das Innenministerium im Jahre 2008 nicht genehmigungsfähig.

 

Vorgeschichte, Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46

Am 08.03.2007 hatte die Stadtvertretung den Aufstellungsbeschluss für eine 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 für den Bereich am  westlichen Ende der Strandpromenade gefasst, Teilabschnittsplan Nr. 46b (siehe Vorlage Nr. 1639). Mit dieser Planänderung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur räumlichen Erweiterung der festgesetzten Sondergebietsfläche auf den Strand hinaus unter Wegfall eines Teiles der überbaubaren Fläche innerhalb der Sondergebietsfläche bei der dortigen Strandkorbhalle geschaffen werden. Weitere Planungsziele waren die Neufassung und Erweiterung des Kataloges zulässiger Nutzungsarten. Folgende Einrichtungen/Nutzungen sollten in Zukunft zulässig sein:

 

  • Strandkorbhalle,
  • öffentliche WC- und Waschanlage,
  • Verkaufsstand / gastronomische Nutzung,
  • Sport- und Spielanlagen (z. B. Trampolinanlage, Ballspielfeld),
  • demontierbare Podeste als Café-/Gaststättenterrassen für die Zeit von April bis Oktober eines jeden Jahres; auf den Podesten werden nur Nutzungsformen erlaubt, die keine weiteren Versorgungserfordernisse nach sich ziehen und ebenfalls demontierbar sind.

Ferner waren die Belange des Küstenschutzes und die Ausgleichserfordernisse zu klären.

 

Um die Entwicklung dieser Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzugsplan zu gewährleisten, wurde kurzfristig dieses Thema in das seiner Zeit laufende Neuaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan einbezogen, um eine spätere Flächennutzungsplanänderung für diese betreffende Teilfläche zu vermeiden.

 

Die nachfolgende Vorabstimmung mit der Küstenschutzbehörde, der unteren Naturschutzbehörde sowie der Landesplanungsbehörde gestaltete sich schwierig und langwierig. Es ging u. a. um die Fragen eines ganzheitlichen Strandbewirtschaftungskonzeptes (Kreisbauamt), der Strandkonzession (Untere Naturschutzbehörde), einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (Landesplanungsbehörde) sowie insbesondere um die Größenordnungen der geplanten Nutzungen.

 

Durch ein Landschaftsplanungsbüro wurde ein Umweltbericht zur Abarbeitung der naturschutzfachlichen Fragen erarbeitet. Nach Durchführung der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2012 wurde noch ein Schallschutzgutachten erstellt zur Klärung der emissionsrechtlichen Fragen.

 

Nach diesen Vorabstimmungsabläufen liegt nun ein Vorentwurf für die Bebauungsplanänderung vor für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.

 

 

Verfahren für die von der Genehmigung ausgenommene Teilfläche des Flächennutzungsplanes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade

Im Rahmen dieser zuletzt beschriebenen Verfahrensschritte für die Bebauungsplanänderung sind auch die Fragestellungen, die einer Genehmigung einer Teilfläche seiner Zeit  entgegenstanden, behandelt worden. Nach Rücksprache mit dem Innenministerium von Dezember 2013 / Januar 2014 soll nunmehr das Verfahren der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die von der damaligen Genehmigung ausgenommene Teilfläche  fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich diese Arbeitsschritte im Parallelverfahren mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes 46 zeitgleich abzuwickeln.

 

Da ein Aufstellungsbeschluss hierfür nicht erforderlich ist, und die Verfahrensschritte der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.46 erfolgt sind, kann nunmehr der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für diese Teilfläche als Fortsetzung des Verfahrens der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gefasst werden.