für eine von der Genehmigung ausgenommene Teilfläche des Strandes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade (entspricht einer Teilfläche des Teilabschnittsplanes 46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr)
hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken b) abschließende Beschlussfassung
Beschlussempfehlung:
Entwurfs- und Auslegungsbeschuss
- Der Entwurf für die bisher von der Genehmigung ausgenommene Teilfläche des Flächennutzungsplanes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade (entspricht Teilfläche des Teilabschnittsplanes 46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr) sowie der Entwurf der Begründung dazu werden gebilligt.
- Der Planentwurf und die Begründung sowie die wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Im neue Flächennutzungsplan
der Stadt Wyk auf Föhr, wirksam seit dem 17. 07. 2009, ist eine Teilfläche am
Strand von der Genehmigung durch das Innenministerium ausgenommen worden. Es
handelt sich um den Bereich am westlichen Endpunkt der Promenade, der eine
Teilfläche des Teilabschnittsplanes Nr.
46b des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr umfasst.
Begründung hierfür
von Seiten des Ministeriums ist die Lage der Teilfläche des Änderungs-gebietes
innerhalb des Naturschutzgebietes „Nordfriesisches Wattenmeer“ und im Bereich
des Meeresstrandes. Wegen dieser Lage ist die Erteilung einer Befreiung gemäß der
entsprechenden Vorschrift des Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) durch die
untere Naturschutzbehörde (UNB) notwendig. Ferner ist wegen der Sondernutzung
am Meeresstrand (Thema Strandkonzession) eine Genehmigung durch die UNB
erforderlich. Eine Inaussichtstellung dieser Genehmigungen bzw. der
erforderlichen Befreiungen lag zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht
vor.
Ferner war nicht
geklärt, ob geschützte Biotope betroffen wären bzw. auch hierfür eine Befreiung
der UNB in Aussicht stünde.
Aus diesen Gründen
war diese Teilfläche der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das
Innenministerium im Jahre 2008 nicht genehmigungsfähig.
Vorgeschichte, Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 46
Am 08.03.2007 hatte
die Stadtvertretung den Aufstellungsbeschluss für eine 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 46 für den Bereich am
westlichen Ende der Strandpromenade gefasst, Teilabschnittsplan Nr. 46b (siehe
Vorlage Nr. 1639). Mit dieser Planänderung sollten die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur räumlichen Erweiterung der festgesetzten
Sondergebietsfläche auf den Strand hinaus unter Wegfall eines Teiles der überbaubaren
Fläche innerhalb der Sondergebietsfläche bei der dortigen Strandkorbhalle geschaffen
werden. Weitere Planungsziele waren die Neufassung und Erweiterung des
Kataloges zulässiger Nutzungsarten. Folgende Einrichtungen/Nutzungen sollten in
Zukunft zulässig sein:
- Strandkorbhalle,
- öffentliche WC- und Waschanlage,
- Verkaufsstand / gastronomische Nutzung,
- Sport- und Spielanlagen (z. B. Trampolinanlage, Ballspielfeld),
- demontierbare Podeste als Café-/Gaststättenterrassen für die Zeit
von April bis Oktober eines jeden Jahres; auf den Podesten werden nur
Nutzungsformen erlaubt, die keine weiteren Versorgungserfordernisse nach
sich ziehen und ebenfalls demontierbar sind.
Ferner waren die
Belange des Küstenschutzes und die Ausgleichserfordernisse zu klären.
Um die Entwicklung
dieser Bebauungsplanänderung aus dem Flächennutzugsplan zu gewährleisten, wurde
kurzfristig dieses Thema in das seiner Zeit laufende Neuaufstellungsverfahren
für den Flächennutzungsplan einbezogen, um eine spätere
Flächennutzungsplanänderung für diese betreffende Teilfläche zu vermeiden.
Die nachfolgende Vorabstimmung
mit der Küstenschutzbehörde, der unteren Naturschutzbehörde sowie der
Landesplanungsbehörde gestaltete sich schwierig und langwierig. Es ging u. a.
um die Fragen eines ganzheitlichen Strandbewirtschaftungskonzeptes (Kreisbauamt),
der Strandkonzession (Untere Naturschutzbehörde), einen Verstoß gegen Ziele der
Raumordnung (Landesplanungsbehörde) sowie insbesondere um die Größenordnungen
der geplanten Nutzungen.
Durch ein
Landschaftsplanungsbüro wurde ein Umweltbericht zur Abarbeitung der naturschutzfachlichen
Fragen erarbeitet. Nach Durchführung der vorgezogenen Behördenbeteiligung und
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2012 wurde noch ein Schallschutzgutachten
erstellt zur Klärung der emissionsrechtlichen Fragen.
Nach diesen
Vorabstimmungsabläufen liegt nun ein Vorentwurf für die Bebauungsplanänderung
vor für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.
Verfahren für die von der Genehmigung ausgenommene
Teilfläche des Flächennutzungsplanes - dortiger Änderungsbereich Nr. 32, SO
Strandbewirtschaftung - am westlichen Ende der Strandpromenade
Im Rahmen dieser
zuletzt beschriebenen Verfahrensschritte für die Bebauungsplanänderung sind
auch die Fragestellungen, die einer Genehmigung einer Teilfläche seiner
Zeit entgegenstanden, behandelt worden.
Nach Rücksprache mit dem Innenministerium von Dezember 2013 / Januar 2014 soll
nunmehr das Verfahren der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die von
der damaligen Genehmigung ausgenommene Teilfläche fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich diese
Arbeitsschritte im Parallelverfahren mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes 46
zeitgleich abzuwickeln.
Da ein
Aufstellungsbeschluss hierfür nicht erforderlich ist, und die Verfahrensschritte
der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr.46 erfolgt sind, kann nunmehr der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss für diese Teilfläche als Fortsetzung des Verfahrens der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gefasst werden.