Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung beschließt, dass folgende Aufgaben aus dem in
§ 5 Abs. 1 AO dargestellten Katalog zum 01.01.2015 auf das
Amt Föhr-Amrum übertragen werden:
Lfd. Nr. aus § 5 I AO |
Aufgabenbezeichnung |
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1 |
Abwasserbeseitigung Produkt: 538150 (Fäkalschlammbeseitigung) |
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4 |
Schulträgerschaft Produkte: 211001 Grundschule Föhr-Land 211002 Rüm-Hart-Schule 216001 Öömrang Skuul 218101 Eilun Feer Skuul 241001 Schülerbeförderung 243002 Offene Ganztagsschule – Eilun Feer Skuul |
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9 |
Soziale
Betreuung der Einwohner/innen Produkte: 271010 Volkshochschule – Alphabetisierung 412100 Die Brücke e.V. (Suchtberatung) - BBZ |
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12 |
Wirtschaftsförderung Produkte: 511002 Wohnraumkonzept 511080 AktivRegion (Mitgliedschaft in der AktivRegion Uthlande
(Vorstandsarbeit) - eine eigene Mitgliedschaft der Gemeinden bleibt
unberührt) Laut Fusionsvertrag – Geschäftsanteile des ehemaligen Amtes Föhr-Land: Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH und Hafengesellschaft Dagebüll Unberührt hiervon bleibt, dass sämtliche Rechte und Pflichten, die
sich aus den vorgenannten Beteiligungen ergeben, auch künftig von den
amtsangehörigen Gemeinden des ehemaligen Amtes Föhr-Land wahrzunehmen sind.. |
Sachdarstellung mit Begründung:
Aufgrund der aktuellen Rechtslage darf das Amt Föhr-Amrum maximal fünf Selbstverwaltungsaufgaben aus dem sechzehn Aufgaben umfassenden Aufgabenkatalog des § 5 AO von den Gemeinden übertragen bekommen.
In der Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Föhr-Amrum am 24.09.2014 wurde darüber informiert, dass Beschlüsse über Aufgabenübertragungen aus den einzelnen Gemeindevertretungen/Gemeindeversammlungen nicht umfassend bekannt sind und daher eine Rückübertragung aller ggf. auf das Amt Föhr-Amrum übertragenen Aufgaben auf die Gemeinden, bis spätestens dem 31.12.2014, erfolgen solle. Durch diesen Schritt könne sichergestellt werden, dass die maximal erlaubte Anzahl an Aufgabenübertragungen nicht überschritten wird. Sollte ein entsprechender Beschluss nicht gefasst werden und es stellt sich heraus, dass mehr als fünf Aufgaben übertragen wurden, so fallen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes alle übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben vom Amt Föhr-Amrum auf die Gemeinden zurück. Der Amtsausschuss hat eine pauschale Rückübertragung aller ggf. auf das Amt Föhr-Amrum übertragenen Aufgaben auf die Gemeinden zum 31.12.2014 beschlossen.
Aus den vorgenannten Gründen, kann zum 01.01.2015 die Übernahme bestimmter Aufgaben auf das Amt Föhr-Amrum übertragen werden.
Nach Artikel 12 (Übergangsvorschrift) des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012, haben die Gemeinden zu entscheiden, welche maximal fünf Aufgaben oder Aufgabenteile aus dem in § 5 Abs. 1 AO dargestellten Katalog in die Trägerschaft des Amtes Föhr-Amrum fallen sollen.