Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Badestraße, Waldstraße, Fasanenweg und Gmelinstraße, hier für die Bereiche "A" Ecke Gmelinstraße/Badestraße (Flurstück 139, Flur 11, Gem. Wyk) und "B" Ecke Waldstraße/Osterstraße (Flurstück 169, Flur 11, Gem. Wyk) hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Vorlage
Stadt/001512
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.      Es wird der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst für das Gebiet zwischen Badestraße, Waldstraße, Fasanenweg und Gmelinstraße, hier für die Bereiche „A“ Ecke Gmelinstraße/Badestraße (Flurstück 139, Flur 11 Gemarkung Wyk) und „B“ Ecke Waldstraße/Osterstraße (Flurstück 169, Flur 11 Gemarkung Wyk)

Zu b) Festlegung der Planungsziele

  1. Es wird als Planungsziel festgelegt die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung von gastronomisch genutzten Außenterrassen. Ausschließlich für diesen Zweck sollen Überschreitungen des bisher zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (GRZ) und der bisher festgelegten Baugrenzen zugelassen werden.

  2. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das städtische Bauamt beauftragt.

  3. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ferner ist eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

  4. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs.1 BauGB).

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Änderungsbereich „A“ betrifft einen bestehenden Hotelbetrieb und der Änderungsbereich „B“ ein Gebäude mit verschiedenen gastronomischen Nutzungen. Zur Verbesserung des Angebotes für die Gäste möchten diese gastronomischen Betriebe Außenterrassen einrichten, um damit den Gästen eine Bewirtung im Freien anbieten zu können. Zugleich sind entsprechende Bauanträge gestellt worden.

 

Gewerblich genutzte Außenterrassen zählen nach den Regelungen des Baurechtes mit zur überbaubaren Fläche und sind nur innerhalb von überbaubaren Flächen (Baugrenzen) zulässig.

In beiden oben genannten Bereichen führen die geplanten Außenterrassen zu einer Überschreitung des gemäß Bebauungsplan Nr. 11 zulässigen Maßes der Nutzung (GRZ). In einem Bereich werden zusätzlich die Baugrenzen zum öffentlichen Straßenraum hin überschritten.

 

Der Bau-, Planung- und Umweltausschuss hat sich in der Sitzung am 06.04.2005 mit der Thematik befasst und empfohlen, im Interesse der Erweiterung des touristischen Angebotes die Möglichkeit zur Errichtung dieser Außenterrassen zu schaffen. Um die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen herbeizuführen, ist eine 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 erforderlich.