für das Gebiet beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstaße sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Satzungsbeschluss
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtvertretung geprüft und entsprechend der Abwägungsvorschläge in der Anlage „Auswertung der Stellungnahmen“ beschlossen.
2. Die Amtsdirektorin wird beauftragt denen, die Stellungnahmen abgegeben haben, das Ergebnis der heutigen Beschlussfassung mitzuteilen.
3.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
sowie nach § 84 der Landesbauordnung Schleswig Holstein (LBO) beschließt die
Stadtvertretung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet der
Stadt Wyk auf Föhr beiderseits des Stine-Andresen-Weges und der Flurstraße
sowie zwischen Rebbelstieg und Boldixumer Straße, bestehend aus dem Text, als
Satzung.
4. Die Begründung wird gebilligt.
5. Der Beschluss der Bebauungsplanänderung durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Planänderung mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Zu a) Behandlung der eingegangen Stellungnahmen
Der Bebauungsplan
Nr. 4 ist neu aufgestellt worden und in Kraft getreten am 14. 04.1992.
Im Zeitablauf ist
bei Einzelfällen deutlich geworden, dass im Falle von Nutzungsänderungen und
Umbauten genehmigter Gebäude heute genehmigungsrechtliche Probleme entstehen
können, wenn ein solches Gebäude z. B. die Ausnutzungsvorgaben des
Bebauungsplanes überschreitet.
Um keine nicht
beabsichtigten Härten für die Eigentümer solcher Gebäude entstehen zu lassen,
sollte eine Festsetzungen in den Text des Bebauungsplanes aufgenommen werden,
wonach
bei Umbau und
Nutzungsänderungen von genehmigten Gebäuden ausnahmsweise eine Überschreitung
des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung zulässig wird, wenn
der genehmigte bauliche Bestand dieses Maß bereits überschreitet und im Rahmen
des beantragten Umbaus und der beantragten Nutzungsänderung der bauliche
Bestand vom Maß der Nutzung her nicht weiter vergrößert wird.
Nach dem entsprechenden
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Stadtvertretung vom 06.03.2014 sind die
Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Ferner hat im Verlauf des Monats Juni
2014 die öffentliche Auslegung stattgefunden.
Es sind Stellungnahmen
eingegangen sowohl von Behörden sowie den berührten Trägern öffentlicher
Belange als auch von einer Privatperson, die in der Anlage zur Vorlage
dargestellt sind. Die Auswertung ergab, dass sich aus den Stellungnahmen keine
Änderungen an der Planung ergeben. Auch sind keine zwingenden städtebaulichen
Gründe erkennbar, die Eingabe der Privatperson zu berücksichtigen. Die
entsprechenden Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage als „Auswertung der
Stellungnahmen“ dargestellt.
Zu b) Satzungsbeschluss
Da sich aus der Abwägung keine Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Änderung der Planung führen, kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.