Betreff
Einführung einer schulischen Assistenz
Vorlage
Amt/000230
Art
Beschlussvorlage Amt

Beschlussempfehlung:

Die Einführung einer Schulischen Assistenz in den Grundschulen des Amtes Föhr-Amrum gemäß Option 3 – Umsetzung durch das Land Schleswig-Holstein – wird beschlossen. Der Umsetzungsbeginn wird auf das Schuljahr 2016/2017 verschoben.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die inklusive Schule ist geprägt von Multiprofessionalität, weil Bildung und Erziehung gerade hier das Zusammenwirken verschiedener Professionen und Qualifikationen erfordern. Neben den Förderzentren und den von ihnen für den inklusiven Unterricht eingesetzten Lehrkräften für Sonderpädagogik, der Schulsozialarbeit sowie dem Schulpsychologischen Dienst trägt dazu insbesondere auch die Schulische Assistenz bei, für die das Land, beginnend ab dem Schuljahr 2015/16, jährlich 13,2 Mio. € zur Verfügung stellt. Das Land beabsichtigt, die Schulische Assistenz als verlässliches Element der multiprofessionellen Ausstattung von Schulen dauerhaft zu etablieren. Zunächst ist die Schulische Assistenz für die Grundschulen vorgesehen, um den Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule zu erleichtern und die präventive Arbeit der Schulen wirksamer zu gestalten.

Die Schulischen Assistenzkräfte sollen Schülerinnen und Schüler unterstützen, um für alle Kinder in einer Klasse die Lernbedingungen zu verbessern. Die möglichen Tätigkeiten und Einsatzfelder sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen sind in einem gemeinsam entwickelten „Eckpunktepapier zur Zielsetzung und zu den Aufgaben Schulischer Assistenz“ beschrieben.

Der Städteverband, der Gemeindetag Schleswig-Holstein und die Landesregierung stimmen darin überein, dass das für die Schulische Assistenz gemeinsam entwickelte Optionsmodell gangbare Wege aufzeigt, um diese Form der Unterstützung ab dem Schuljahr 2015/16 an den Grundschulen einzurichten. Nach dem Optionsmodell können Schulträger entweder Assistenzkräfte selbst anstellen oder freie Träger mit dieser Aufgabe betrauen und erhalten die dafür entstehenden Kosten erstattet. Anderenfalls wird das Land Schulische Assistenzkräfte zur Verfügung stellen, damit keine Lücken in der Versorgung von Schulen mit Assistenzkräften entstehen.

Das Optionsmodell:

Die Schulische Assistenz an Grundschulen kann als Optionsmodell umgesetzt werden:

·         Option 1: Der Schulträger übernimmt die Funktion des Anstellungsträgers und erhält vom Land eine Erstattung der Kosten.

·         Option 2: Der Schulträger beauftragt einen oder mehrere freie Träger und erhält vom Land eine Erstattung der Kosten (auch in Kombination mit Option 1).

·         Option 3: Wenn Option 1 und 2 nicht zum Tragen kommen, wird das Land Schulische Assistenzkräfte zur Verfügung stellen, damit keine Lücken in der Versorgung entstehen.

In Vorgesprächen mit den betroffenen Schulleitungen, der Amtsvorsteherin, dem Vorsitzenden des Schulausschusses, dem Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses hat sich herausgestellt, dass die Finanzierung als nicht ausreichend angesehen wird und die an die Schulische Assistenz gestellten Anforderungen so nicht angemessen erfüllt werden können. Eine Übernahme der Funktion des Anstellungsträgers birgt daher das Risiko, dass eigene kommunale Mittel eingesetzt werden müssten, um die Aufgabe erfüllen zu können.

Daher wird vorgeschlagen, die Schulische Assistenz gemäß der Option 3 einzuführen. Um dem Land die Möglichkeit der Stellenbesetzung zu geben wird vorgeschlagen, den Umsetzungsbeginn auf das Schuljahr 2016/2017 zu verschieben.

Anlagen:

 

Die Rahmenbedingungen:

 

Den Schulträgern werden bei der Umsetzung von Option 1 und 2 folgende Rahmenbedingungen zugesagt, die sich aus der Beantwortung der nachfolgenden Fragen ergeben:

1. Wie viele Mittel stehen den einzelnen Schulen für die Schulische Assistenz zur Verfügung?

 

Es ist vorgesehen, den Trägern für die Schulische Assistenz Kosten in Höhe von bis zu 125 € je Schüler und Jahr zu erstatten. Die Bemessung soll auf der Grundlage der Schülerzahlen des letzten Statistikstichtages (19.09.2014) erfolgen und über den gesamten Zeitraum grundsätzlich unverändert fortgeschrieben werden, damit die Schulträger und ggf. die freien Träger verlässliche Planungsgrößen erhalten. Schulträger von mehreren Grundschulen verteilen die Mittel im Regelfall auch nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Grundschulen ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie können davon abweichend in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht an einzelnen Schulen Schwerpunkte setzen, um beispielsweise eine besondere soziale Problemlage zu berücksichtigen.

2. Welche Auswirkungen haben Veränderungen der Schülerzahlen?

 

Grundsätzlich soll die Zuweisung bis zum Schuljahr 2019/20 unabhängig von der Entwicklung der Schülerzahlen beibehalten werden. Sofern sich gravierende Abweichungen ergeben, soll im Rahmen einer Überprüfung, die für 2018 vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Nachjustierung erfolgen.

3. Werden alle Kosten, die den Schulträgern entstehen, vom Land gedeckt, insbesondere Sach-, Fahrt-, Verwaltungs- und Personalnebenkosten?

Das Land erstattet den Trägern die gesetzlichen und tariflichen Personalkosten. Darüber hinaus können bis zu 5 % der Mittel für Verwaltungs- und ggf. für Sachaufwendungen in Anspruch genommen werden. Um in der Anfangsphase die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die insbesondere für die Personalauswahl entstehen, können in 2015 bis zu 10 % der anteiligen Zuweisung für die Monate August bis Dezember geltend gemacht werden. Kosten für die Fortbildung der Schulischen Assistenzkräfte entstehen den Trägern nicht (siehe auch Punkt 12). Eine besondere Sachausstattung ist für die Schulischen Assistenzkräfte nicht erforderlich.

4. Wie erfolgt die Erstattung der Kosten?

Die untere Schulaufsicht schließt Kooperationsvereinbarungen mit Schulträgern (die wiederum bei Option 2 ggf. weitere Vereinbarungen mit einem oder mehreren freien Trägern abschließen). Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt der Schulträger über die zuständige Schulaufsicht beim MSB einen Antrag auf Erstattung der Kosten. Option 1 setzt voraus, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch die untere Schulaufsicht bestätigt wird. Bei Option 2 haben der Schulträger und die untere Schulaufsicht die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu attestieren. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auszahlung in zwei Raten zum 15.10. (bzw. in 2015 einmalig bereits zum 15.09.) und zum 15.03. Nach diesem Verfahren wird die Kostenerstattung auch in den Folgejahren abgewickelt.

 

5. Wie hoch und wofür ist eine Dynamisierung vorgesehen?

 

Der pro Schüler vorgesehene Betrag in Höhe von 125 € (s. Punkt 1) wird ab 2016 jeweils an die maßgeblichen Tarifabschlüsse angepasst.

 

6. Welche Aufgaben sollen Schulische Assistenten wahrnehmen?

 

Zu den Aufgaben und Tätigkeitsfeldern der Schulischen Assistentinnen und Assistenten gehören insbesondere:

  • die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie einer dauerhaften schulischen Teilhabe
  • die Unterstützung von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts
  • die Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern bei der Gestaltung des gesamten Schulvormittags einschließlich der Pausen
  • die Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen bzw. Klassenfahrten, Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort
  • die Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler bei unterrichts-ergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften)
  • die punktuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in belastenden Situationen

 

7. Welche Qualifikationen sind erforderlich?

 

Die Qualifikation richtet sich nach den vorgesehenen Einsatzbereichen. Generell kommen insbesondere Erzieherinnen und Erzieher und pädagogisch ausgebildete Personen, sozialpädagogische Assistentinnen oder Assistenten und Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger sowie sozial erfahrene Personen in Betracht (z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits in schulischen Betreuungs- und Ganztagsangeboten beschäftigt sind).

 

8. Wie werden Schulische Assistenten eingruppiert?

 

Die Eingruppierung ist abhängig von der Qualifikation und von der Tätigkeit. Bei einer Beschäftigung durch den Schulträger richtet sich die Eingruppierung nach den allgemeinen Regelungen für den öffentlichen Dienst.

 

9. Kann das Bildungsministerium (MSB) die Schulträger bei der Personalgewinnung unterstützen?

 

Das MSB wird einen Mustertext herausgeben, der als Grundlage für eine Stellenausschreibung dienen kann. Darüber hinaus wird es die Bundesagentur für Arbeit über die Beschäftigungsmöglichkeiten als Schulische Assistenzkraft informieren und um Unterstützung bei der Personalgewinnung bitten. Ferner werden alle wesentlichen Informationen im Bildungsportal veröffentlicht (einschließlich eines Links zu www.berufe-sh.de, wo die kommunalen Träger ihre jeweiligen Angebote darstellen können). Wenn die Schulträger die Schulische Assistenz organisieren, können sie entweder neues Personal beschäftigen oder schon bestehende Verträge - beispielsweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ganztags- und Betreuungsangeboten - für die Schulische Assistenz erweitern.

10. Ist ein Start der Schulischen Assistenz zum 1.08.2015 zwingend erforderlich?

 

Grundsätzlich sollte ein Beginn zum Schuljahr 2015/16 angestrebt werden. Alle Schulischen Assistentinnen und Assistenten, die zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufnehmen, können dann bereits an der Zertifikatsfortbildung teilnehmen, die das IQSH - für die Träger und Teilnehmenden unentgeltlich - anbieten wird (s. auch Antwort zu Punkt 12). Mit Blick auf den notwendigen Vorlauf, insbesondere Gremienbefassungen, ist es auch möglich, dass Schulträger die Schulische Assistenz nach diesem Zeitpunkt einrichten, spätestens aber mit Beginn des Schuljahres 2016/17.

11. Was geschieht im Falle eines Vertretungsbedarfs?

 

Die Schulische Assistenz unterstützt die Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgaben. Insoweit werden Vertretungsbedarfe grundsätzlich auf schulischer Ebene zu regeln sein.

12. Wer konzipiert, organisiert und finanziert die Fortbildungen für die Assistenzkräfte, und wie werden die Schulen darauf vorbereitet?

IQSH und MSB haben einen Zertifikatskurs „Qualifizierung von Schulischen Assistenzkräften“ mit verschiedenen Modulen entwickelt, der für die Träger und für die Teilnehmenden unentgeltlich und dezentral vorgehalten wird. Diese Fortbildung wird erstmals zu Beginn des Schuljahres 2015/16 durchgeführt und 2016 fortgesetzt. Die Schulleitungen werden auf die Schulische Assistenz und deren Aufgabenwahrnehmung insbesondere im Rahmen von Schulleiterdienst-versammlungen vorbereitet. Dabei wird auch erläutert werden, dass die Dienstaufsicht über die Schulischen Assistenzkräfte wie im Falle der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter bei den Schulträgern liegt (sofern sie dort beschäftigt sind). Im Übrigen gelten in Bezug auf das Weisungsrecht die schulgesetzlichen Regelungen für das Verwaltungs- und Hilfspersonal des Schulträgers.

 

13. Wie sind Kooperationsverträge bei Einbeziehung freier Träger zu gestalten?

 

Für die Kooperationsvereinbarungen, die Schulträger mit freien Trägern abschließen (Option 2), wird das MSB einen Mustertext zur Verfügung stellen.

14. Werden Ausschreibungen erforderlich sein, wenn freie Träger beteiligt werden?

 

Grundsätzlich sind öffentliche Aufträge auszuschreiben. Dabei gelten die folgenden Schwellenwerte:

  • bei Aufträgen bis zu 100.000 €: freihändige Vergabe oder beschränkte Ausschreibung,
  • ab 100.000 € öffentliche Ausschreibung,
  • ab 207.000 € europaweite Ausschreibung.

 

15. Wie lange stehen die Mittel für die Schulische Assistenz zur Verfügung?

 

Das Land hat aus haushaltsrechtlichen Gründen Verpflichtungsermächtigungen zunächst für fünf Jahre ausgebracht. Es beabsichtigt jedoch, die Schulische Assistenz als verlässliches Element der multiprofessionellen Ausstattung von Schulen dauerhaft zu etablieren.

16. Welche Alternativen gibt es, wenn der Schulträger die Aufgabe nicht übernimmt?

 

In diesem Fall wird das Land Schulische Assistenzkräfte zur Verfügung stellen, damit keine Lücken in der Versorgung entstehen.