Beschlussempfehlung:
Die vorliegende Entgeltordnung für den Städtischen
Hafenbetrieb wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Entwurf für die Neufassung der Entgeltordnung für
den Städtischen Hafenbetrieb wurde in der Sitzung des Hafenausschusses am
10.08.2005 beraten. Es wurde empfohlen, folgende Berichtigungen vorzunehmen:
Präambel
Die Gemeindeordnung wurde am
28. Februar 2003 (GVOBL. S: 57) neu gefasst. Die Fundstelle ist entsprechend zu
berichtigen.
§ 3 Entgelterhebung
Im Absatz 4), Satz 3, muss es
statt § 8 Abs. 3 richtig § 7 Abs. 3 heißen.
§ 6 Allgemeine Befreiungen
Die Befreiung soll ebenfalls
für die Fahrzeuge der DLRG gelten. Absatz c) wird ergänzt.
§ 7 Anlegeentgelt
Es wurde festgelegt, die
Tarifeinteilung für größere Sportfahrzeuge analog zu den vorhandenen Entgelten
bis zu einer Bootsgröße von 20m fortzuführen. Der Absatz 3) ist entsprechend zu
ergänzen.
§ 10 Befreiungen vom
Schiffsliegeentgelt
Die Befreiung soll für alle
Schiffe und Boote gewährt werden, für die eine Pauschale gezahlt wird. Die
Bestimmung ist entsprechend zu ergänzen.
Eine berichtigte Neufassung der
Entgeltordnung ist als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Entgeltordnung
für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr
Aufgrund des §
28, Ziffer 1, Nr. 13 der
Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der
Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL.
S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18. August 2005
folgende Entgeltordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die
Benutzung des Hafens Wyk auf Föhr werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung
erhoben. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst das Gebiet gemäß der
Bekanntmachung vom 28. August 1978 (Amtsblatt Schl.-H. / Aaz. 1978 S. 351).
§ 2 Zusammensetzung der Entgelte
Die
nach dieser Satzung zu entrichtenden Entgelte setzen sich zusammen aus
a.)
Anlegeentgelt
b.)
Schiffsliegeentgelt
c.)
Kaientgelt
d.)
Lagerentgelt
§ 3 Entgelterhebung
1.)
Die Entgelte werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf
Föhr erhoben. Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der
Einziehung beauftragen.
2.)
Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die
Entgelte sind sofort fällig.
3.)
Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder sonstige
Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner
zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger
sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
4.)
Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der
Bestimmungen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht für § 7 Abs. 3. Dort ist ein
Bruttobetrag ausgewiesen.
5.)
Zahlungsmittel ist der EURO.
§ 4 Meldepflichten
Meldepflichtig
für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder
Geräteführer oder sein Beauftragter. Es gelten die Vorschriften der
Hafenverordnung – HafVO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen
1.)
Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten
aufzurunden.
2.)
Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Seeschiffsbrief
ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ).
3.)
Die Länge der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper ist
die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.
4.)
Schiffspapier für die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe
ist der Schiffsmessbrief.
5.)
Können Ladepapiere sowie der Nachweis über die beförderte
Personenzahl nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige dem Städtischen
Hafenbetrieb Wyk auf Föhr auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur
Ermittlung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlages bzw. der Zahl der
beförderten Personen zu gewähren.
6.)
Die Einheiten der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden
durch Multiplikation von Länge und Breite berechnet. Die größte Breite ist in
Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.
§ 6 Allgemeine Befreiungen
Von
der Zahlung aller Entgelte sind befreit:
a.)
Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des
Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen.
b.)
Lotsen, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.
c.)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
(DGzRS) und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).
d.)
Schiffe, die die Anlagen nur zur Zollabfertigung anlaufen und sie
unmittelbar nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine
Sonderleistungen in Anspruch nehmen.
§ 7 Anlegeentgelt
1.) Das Anlegeentgelt beträgt für jeden Eingang und für jeden
Ausgang:
a.)
für Frachtschiffe 0,13 EURO je BRZ
b.)
für Fahrgastschiffe und Fähren einschließlich solcher, die
außerdem Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung 0,013 EURO je BRZ
2.) Für
Fischereifahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne Berücksichtigung der Anzahl der
Ein- und Ausfahrten erhoben:
Länge |
Tagessatz je angefangene 24 Std. |
Jahrespauschale |
bis 15m |
5,00 EURO |
250,00 EURO |
von über 15m bis 20m |
7,50 EURO |
375,00 EURO |
von über 20m bis 25m |
10,00 EURO |
500,00 EURO |
von über 25m bis 30m |
12,50 EURO |
625,00 EURO |
von über 30m bis 35m |
17,50 EURO |
875,00 EURO |
von über 35m |
25,00 EURO |
1.250,00 EURO |
3.) Für
Sportfahrzeuge und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge wird folgendes
Entgelt ohne Berücksichtigung der
Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:
Länge |
Tagessatz je angefangene 24 Std. |
Saisonpauschale |
bis 5m |
5,00 EURO |
270,00 EURO |
von über 5m bis 6m |
6,00 EURO |
320,00 EURO |
von über 6m bis 7m |
7,00 EURO |
370,00 EURO |
von über 7m bis 8m |
8,00 EURO |
420,00 EURO |
von über 8m bis 9m |
9,00 EURO |
470,00 EURO |
von über 9m bis 10m |
10,00 EURO |
520,00 EURO |
von über 10m bis 11m |
11,00 EURO |
570,00 EURO |
von über 11m bis 12m |
12,00 EURO |
620,00 EURO |
von über 12m bis 13m |
13,00 EURO |
670,00 EURO |
von über 13m bis 14m |
14,00 EURO |
720,00 EURO |
von über 14m bis 15m von über 15m bis 16m von über 16m bis 17m von über 17m bis 18m von über 19m bis 20m von über 20m |
15,00 EURO 16,00 EURO 17,00 EURO 18,00 EURO 19,00 EURO 20,00 EURO |
770,00 EURO 820,00 EURO 870,00 EURO 920,00 EURO 970,00 EURO 1.020,00 EURO |
4.)
Jahrespauschalen für Fischereifahrzeuge nach Abs. 2 und Sportfahrzeuge sowie
sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge nach Abs. 3 werden auf Antrag
gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraums gestellt, so ist
die gesamte Pauschale fällig.
§ 8
Ermäßigung für das Anlegeentgelt
Für alle
Fahrzeuge, die jährlich über 150 Ein- und Ausgänge nachweisen, kann auf Antrag
das Anlegeentgelt nach § 8 Abs.1 am Jahresende um 5% ermäßigt und rückvergütet
werden.
§ 9 Schiffsliegeentgelt
1.)
Das Schiffsliegeentgelt ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge,
Geräte oder sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen,
nach Ablauf einer Liegezeit von 8 Tagen zu entrichten.
2.)
Das Entgelt beträgt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1
folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,15 EURO je BRZ.
3.)Für Fahrzeuge, Geräte und
sonstige Schwimmkörper, die keinen gültigen Fahrterlaubnisschein besitzen und
mindestens 120 Tage den Hafen Wyk auf Föhr nicht verlassen haben, beträgt das
Liegeentgelt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von
14 Tagen 0,50 EURO je BRZ.
§ 10 Befreiung vom Schiffsliegeentgelt
Fahrzeuge,
für die eine Pauschale gem. § 7 Abs. 2 und 3 gezahlt wurde, sind von der
Entrichtung des Schiffsliegeentgelts befreit.
§ 11 Kaientgelt
1.) Das
Kaientgelt wird, soweit keine Befreiung eintritt, für alle unter Benutzung der
öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgästen des gewerbsmäßigen
Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern im entgeltpflichtigen
Hafengebiet erhoben.
2.)
Das Kaientgelt beträgt bei jeder Benutzung für
1.
Personen über 4 Jahre 0,10
EURO
2.
Güter
a.) Güter in der Frachtschifffahrt je angefangene 100 kg 0,08
EURO
b.) Stückgüter auf Rollwagen in der Fährschifffahrt je angefangene 100 kg 0,50 EURO
3.
Fahrzeuge
a)
Personenfahrzeuge und PKW-Anhänger
mit einer Lange von bis
zu 3700 mm je 2,00 EURO
von
3701 mm bis 4400 mm je
3,00 EURO
von
4401 mm bis 4700 mm je
4,00 EURO
über
4700 mm je
5,00 EURO
b)
Personenfahrzeuge und PKW-Anhänger von Personen mit 1. Wohnsitz
auf Föhr
mit einer Lange von bis zu
3700 mm je
0,50 EURO
von
3701 mm bis 4400 mm je
0,75 EURO
von
4401 mm bis 4700 mm je
1,00 EURO
über
4700 mm je
1,25 EURO
c)
LKW und LKW-Anhänger, Omnibusse, Wohnmobile, Trecker und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
pro angef. Meter Gesamtlänge je
1,75 EURO
d)
Krafträder je
0,50 EURO
e)
Fahrräder je
0,25 EURO
§ 12 Lagerentgelt
1)
Das Lagerentgelt ist für die Lagerung von Gütern und
Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen in dem
entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten.
2)
Das Lagerentgelt beträgt nach einer 24-stündigen entgeltfreien
Lagerfrist für jeden angefangenen Tag je qm der belegten Fläche 0,50 EURO.
3)
Widerrechtlich abgestellte Wagen, Kraftfahrzeuge, Geräte und Güter
können auf Kosten der Absteller, Lagerer oder Eigentümer abgeschleppt und
entfernt werden. Daneben kann je angefangene 12 Stunden ein Standentgelt von
5,00 EURO pro qm erhoben werden.
§ 13 Datenverarbeitung
Der
Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben
von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die
Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und
diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu
verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese
Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Wyk
auf Föhr, den --.--.2005
Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister