Betreff
Neufassung der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb
Vorlage
Stadt/001537/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die vorliegende Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb wird beschlossen.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Entwurf für die Neufassung der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb wurde in der Sitzung des Hafenausschusses am 10.08.2005 beraten. Es wurde empfohlen, folgende Berichtigungen vorzunehmen:

 

 

Präambel

Die Gemeindeordnung wurde am 28. Februar 2003 (GVOBL. S: 57) neu gefasst. Die Fundstelle ist entsprechend zu berichtigen.

 

§ 3 Entgelterhebung

Im Absatz 4), Satz 3, muss es statt § 8 Abs. 3 richtig § 7 Abs. 3 heißen.

 

§ 6 Allgemeine Befreiungen

Die Befreiung soll ebenfalls für die Fahrzeuge der DLRG gelten. Absatz c) wird ergänzt.

 

§ 7 Anlegeentgelt

Es wurde festgelegt, die Tarifeinteilung für größere Sportfahrzeuge analog zu den vorhandenen Entgelten bis zu einer Bootsgröße von 20m fortzuführen. Der Absatz 3) ist entsprechend zu ergänzen.

 

§ 10 Befreiungen vom Schiffsliegeentgelt

Die Befreiung soll für alle Schiffe und Boote gewährt werden, für die eine Pauschale gezahlt wird. Die Bestimmung ist entsprechend zu ergänzen.

 

 

Eine berichtigte Neufassung der Entgeltordnung ist als Anlage beigefügt.

 

Anlagen:

 

Entgeltordnung
für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr

Aufgrund  des  § 28, Ziffer 1,  Nr. 13  der  Gemeindeordnung für  Schleswig-Holstein  in  der  Fassung  vom 28. Februar 2003 (GVOBL. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18. August 2005 folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Benutzung des Hafens Wyk auf Föhr werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst das Gebiet gemäß der Bekanntmachung vom 28. August 1978 (Amtsblatt Schl.-H. / Aaz. 1978 S. 351).

§ 2 Zusammensetzung der Entgelte

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Entgelte setzen sich zusammen aus

a.)     Anlegeentgelt

b.)     Schiffsliegeentgelt

c.)      Kaientgelt

d.)     Lagerentgelt

§ 3 Entgelterhebung

1.)     Die Entgelte werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen.

2.)     Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig.

3.)     Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

4.)     Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht für § 7 Abs. 3. Dort ist ein Bruttobetrag ausgewiesen.

5.)     Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 4 Meldepflichten

Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Es gelten die Vorschriften der Hafenverordnung – HafVO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen

1.)     Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

2.)     Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Seeschiffsbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ).

3.)     Die Länge der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.

4.)     Schiffspapier für die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffsmessbrief.

5.)     Können Ladepapiere sowie der Nachweis über die beförderte Personenzahl nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige dem Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Ermittlung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlages bzw. der Zahl der beförderten Personen zu gewähren.

6.)     Die Einheiten der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden durch Multiplikation von Länge und Breite berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.

§ 6  Allgemeine Befreiungen

Von der Zahlung aller Entgelte sind befreit:

a.)     Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen.

b.)     Lotsen, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

c.)      Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).

d.)     Schiffe, die die Anlagen nur zur Zollabfertigung anlaufen und sie unmittelbar nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.

§ 7 Anlegeentgelt

1.) Das Anlegeentgelt beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang:

a.)     für Frachtschiffe 0,13 EURO je BRZ

b.)     für Fahrgastschiffe und Fähren einschließlich solcher, die außerdem Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 0,013 EURO je BRZ

2.) Für Fischereifahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und       Ausfahrten erhoben:

Länge

Tagessatz je angefangene 24 Std.

Jahrespauschale

bis 15m

5,00 EURO

250,00 EURO

von über 15m bis 20m

7,50 EURO

375,00 EURO

von über 20m bis 25m

10,00 EURO

500,00 EURO

von über 25m bis 30m

12,50 EURO

625,00 EURO

von über 30m bis 35m

17,50 EURO

875,00 EURO

von über 35m

25,00 EURO

1.250,00 EURO

3.) Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne       Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:

Länge

Tagessatz je angefangene 24 Std.

Saisonpauschale

bis 5m

5,00 EURO

270,00 EURO

von über 5m bis 6m

6,00 EURO

320,00 EURO

von über 6m bis 7m

7,00 EURO

370,00 EURO

von über 7m bis 8m

8,00 EURO

420,00 EURO

von über 8m bis 9m

9,00 EURO

470,00 EURO

von über 9m bis 10m

10,00 EURO

520,00 EURO

von über 10m bis 11m

11,00 EURO

570,00 EURO

von über 11m bis 12m

12,00 EURO

620,00 EURO

von über 12m bis 13m

13,00 EURO

670,00 EURO

von über 13m bis 14m

14,00 EURO

720,00 EURO

von über 14m bis 15m

von über 15m bis 16m

von über 16m bis 17m

von über 17m bis 18m

von über 19m bis 20m

von über 20m

15,00 EURO

16,00 EURO

17,00 EURO

18,00 EURO

19,00 EURO

20,00 EURO

770,00 EURO

820,00 EURO

870,00 EURO

920,00 EURO

970,00 EURO

1.020,00 EURO

4.) Jahrespauschalen für Fischereifahrzeuge nach Abs. 2 und Sportfahrzeuge sowie sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge nach Abs. 3 werden auf Antrag gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraums gestellt, so ist die gesamte Pauschale fällig.

§ 8 Ermäßigung für das Anlegeentgelt

Für alle Fahrzeuge, die jährlich über 150 Ein- und Ausgänge nachweisen, kann auf Antrag das Anlegeentgelt nach § 8 Abs.1 am Jahresende um 5% ermäßigt und rückvergütet werden.

§ 9 Schiffsliegeentgelt

1.)      Das Schiffsliegeentgelt ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen, nach Ablauf einer Liegezeit von 8 Tagen zu entrichten.

2.)       Das Entgelt beträgt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,15 EURO je BRZ.

3.)Für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die keinen gültigen Fahrterlaubnisschein besitzen und mindestens 120 Tage den Hafen Wyk auf Föhr nicht verlassen haben, beträgt das Liegeentgelt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,50 EURO je BRZ.

§ 10 Befreiung vom Schiffsliegeentgelt

Fahrzeuge, für die eine Pauschale gem. § 7 Abs. 2 und 3 gezahlt wurde, sind von der Entrichtung des Schiffsliegeentgelts befreit.

§ 11 Kaientgelt

1.) Das Kaientgelt wird, soweit keine Befreiung eintritt, für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgästen des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern im entgeltpflichtigen Hafengebiet erhoben.

2.) Das Kaientgelt beträgt bei jeder Benutzung für

1. Personen über 4 Jahre                                                                       0,10 EURO

2. Güter

a.) Güter in der Frachtschifffahrt                                           je angefangene 100 kg 0,08 EURO
b.) Stückgüter auf Rollwagen in der Fährschifffahrt               je angefangene 100 kg 0,50 EURO

3. Fahrzeuge

a)       Personenfahrzeuge und PKW-Anhänger
mit einer Lange              von bis zu  3700 mm                             je 2,00 EURO
                                    von 3701 mm bis 4400 mm                    je 3,00 EURO
                                    von 4401 mm bis 4700 mm                    je 4,00 EURO
                                    über 4700 mm                                       je 5,00 EURO

b)       Personenfahrzeuge und PKW-Anhänger von Personen mit 1. Wohnsitz auf Föhr
mit einer Lange              von bis zu 3700 mm                              je 0,50 EURO
                                    von 3701 mm bis 4400 mm                    je 0,75 EURO
                                    von 4401 mm bis 4700 mm                    je 1,00 EURO
                                    über 4700 mm                                       je 1,25 EURO

c)       LKW und LKW-Anhänger, Omnibusse, Wohnmobile, Trecker und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
pro angef. Meter Gesamtlänge                                                   je 1,75 EURO

d)       Krafträder                                                                                 je 0,50 EURO

e)       Fahrräder                                                                                  je 0,25 EURO

§ 12 Lagerentgelt

1)     Das Lagerentgelt ist für die Lagerung von Gütern und Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen in dem entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten.

2)     Das Lagerentgelt beträgt nach einer 24-stündigen entgeltfreien Lagerfrist für jeden angefangenen Tag je qm der belegten Fläche 0,50 EURO.

3)     Widerrechtlich abgestellte Wagen, Kraftfahrzeuge, Geräte und Güter können auf Kosten der Absteller, Lagerer oder Eigentümer abgeschleppt und entfernt werden. Daneben kann je angefangene 12 Stunden ein Standentgelt von 5,00 EURO pro qm erhoben werden.

§ 13 Datenverarbeitung

Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den --.--.2005

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister