Betreff
1. Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands "Tourismusverband Föhr" und Satzungsvereinbarung
Vorlage
Mid/000068/1
Art
Beschlussvorlage Midlum
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung Midlum beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung des Öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung des Zweckverbands „Tourismusverband Föhr“ mit der Zweckverbandssatzung als Anlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Auf Grundlage des Informationspapiers vom 04.05.2014 zu den künftigen Tourismusstrukturen für die Nordseeinsel Föhr hat die Gemeindevertretung Midlum die Gründung eines kommunalen Zweckverbands zur Steuerung der gesamtinsularen Entwicklung, insbesondere des Tourismus auf Föhr, und den Beitritt der Gemeinde Midlum beschlossen.

Der dazu benötigte öffentlich - rechtliche Vertrag wurde am 25.11.2014 abgeschlossen. Ebenfalls beigefügt war als Anlage zum Vertrag die Zweckverbandssatzung. Diese ist auch vom Zweckverband beschlossen worden. Da aber die Zweckverbandssatzung nur zu einem Teil von der Kommunalaufsicht genehmigt wurde, unterscheidet sich die tatsächlich erlassene Satzung von der ursprünglich vereinbarten. Deshalb ist die geänderte Zweckverbandssatzung ebenfalls beigefügt.

Die Zweckverbandsversammlung muss ihren Satzungsbeschluss entsprechend aufheben und ändern.

Im Wesentlichen geht es darum, dass zwischen dem Zweckverband und der FTG keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr nötig ist. Der Tourismusverband Föhr benötigt keine eigenen Mitarbeiter, da die Verwaltung der Kurabgabe und der Meldescheine nicht mehr als umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung gegen Entgelt durch den Tourismusverband Föhr betrieben werden soll; diese verbleibt bei der FTG.

 

Im öffentlich – rechtlichen Vertrag ist deshalb im § 1 die Aufgabe Nummer 7

„Vereinnahmung der Kurabgaben und Ausstellung der Meldescheine im Auftrag der am Zweckverband beteiligten 11 Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr; der Zweckverband wird insoweit gegen Entgelt tätig und mit den 11 Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr entsprechende Dienstleistungsverträge abschließen.“

zu streichen.

 

In § 2 ist der Absatz 2

„Insbesondere mit den in § 1 Nr. 7 beschriebenen Aufgaben begründet der Zweckverband einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.v. § 4 Abs.1 KStG. Der Zweckverband wird insoweit im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben wirtschaftlich tätig.“

konsequenterweise ebenfalls zu streichen