Betreff
Bedarfsorientierte Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

hier: Vertragsabschluss eines Zeitvertrages (Abfuhrvertrag)
Vorlage
Amt/000237
Art
Beschlussvorlage Amt

Beschlussempfehlung:

 

1.         Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Punkte wird vorgeschlagen, den Vertrag über die Abfuhr des in KKA und ASG anfallenden Schlammes aufgrund ihres Angebotes mit der Firma Peter Wohld, Lohnunternehmen, Rakmersstigh 26, 25938 Oldsum zu festen Einheitspreisen und zum Nachweis zu schließen. Die Auftragssumme bildet sich aus den Nettoeinheitspreisen und den Auftragsmengen zu voraussichtlich 6.485,50 € brutto jährlich.

            Der Auftrag wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Der Auftrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.

 

2.         Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Punkte wird vorgeschlagen, den Auftrag für die Datenerhebung auf das Angebot des Bieters KAT GmbH & Co. KG, 25938 Niebüll zu festen Einheitspreisen und zum Nachweis zu erteilen. Die Auftragssumme bildet sich aus den Nettoeinheitspreisen und den Auftragsmengen zu 6.783,00 € brutto.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Inhalt der Ausschreibung ist das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen (KKA) anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Sammelgruben (ASG) gesammelten Abwassers im Amtsbereich Föhr-Amrum und gilt für alle Grundstücke im Bereich der Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum und der Stadt Wyk auf Föhr, die über eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube verfügen. Im Gebiet des AG sind ca. 120 KKA und ca. 10 ASG vorhanden. Vertragsbeginn ist der 01.01.2016.

Zusätzlich erfolgte eine Angebotsabfrage hinsichtlich einer Datenerhebung zu folgenden Ausgangswerten: Standort der KKA, Art, Fassungsvermögen, Wartungsvertrag vorhanden und Schlammpegelmessung. Diese Daten liegen nicht vor, sind allerdings für die regelgerechte Durchführung der bedarfsorientierten Entsorgung notwendig.

 

Für den Abschluss eines Zeitvertrages und für die Vergabe einer Bestandsaufnahme wurde eine beschränkte Ausschreibung gem. VOL/A durchgeführt und 4 Firmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Zum Submissionstermin lag jeweils 1 Angebot vor.

 

Abfuhrvertrag (voraussichtliche jährliche Kosten)

1

Peter Wohld, Lohnunternehmen

6.485,50 € brutto

 

 

Datenerhebung (einmalige Kosten)

1

KAT GmbH, Niebüll

6.783,00 € brutto

 

 

Vertragsgegenstand

 

Allgemeines

 

Die Gemeinden sind nach § 56 WHG des in Verbindung mit § 30 LWG zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in KKA anfallenden Schlammes und des in ASG gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in einer Abwasserbeseitigungsanlage. Diese Aufgabe wird auf dem Gebiet des Amtes Föhr-Amrum vom AG wahrgenommen.

 

Um diese Aufgabe durchführen zu können, betreibt die Stadt Wyk eine Abwasserbehandlungsanlage in 25938 Wyk, Achtern Diek.

 

Durch die Satzung des AG wird geregelt, welche Stoffe den Gruben zugeführt bzw. nicht zugeführt werden dürfen. Weiterhin wird in der Satzung geregelt, dass die nachgerüsteten KKA und ASG nach Bedarf, die nicht nachgerüsteten KKA nach Bedarf, mindestens jährlich zu entleeren bzw. zu entschlammen sind.

 

KKA sind kleine Abwasserbehandlungsanlagen nach DIN EN 12566 in Verbindung mit DIN 4261 für bis zu 50 Einwohner bzw. Einwohnerwerte. In den ASG wird sämtliches, auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser gespeichert. Eine Versickerung im Boden oder ein Überlauf in einen Graben oder eine Regenwasserleitung ist nicht statthaft. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch auf dem Grundstück und einer durchschnittlichen Grubengröße ist davon auszugehen, dass eine derartige Sammelgrube monatlich einmal voll ist. Das Abwasser muss dann herausgepumpt und abgefahren werden. Je nach Größe der Grube und der Personenzahl auf dem Grundstück, dem Wasserverbrauch sowie anderer Einflussfaktoren kann ein kürzerer oder längerer Entleerungsrhythmus notwendig werden.

 

 

Gegenstand

 

Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Entschlammung von Mehrkammer-Ausfaulgruben und die Entleerung von Einkammer- und Mehrkammer-Absetzgruben sowie die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben im Gebiet des AG. Es sind ca. 120 KKA und ca. 10 ASG vorhanden.

 

Die Entleerung hat gemäß der DIN EN 12566 und der DIN 4261 Teil 1 zu erfolgen.

 

Das aus den Einkammer- und Mehrkammergruben entnommene Schlamm/Abwassergemisch und das Abwasser aus den ASG sind dem Klärwerk Wyk, Achtern Diek zuzuführen. Die vorgesehene Einleitungsstelle befindet sich am Pumpwerk Koogskuhl. Hier kann unabhängig von den Öffnungszeiten der Kläranlage Abwasser eingeleitet werden. Alternativ, aber nur nach Absprache mit dem Klärwerksmeister, kann das Abwasser an der vorgesehenen Ablassvorrichtung im Klärwerk angeliefert werden.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der VOL unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des LWG und der landesrechtlich eingeführten DIN 4261 "Kleinkläranlagen". Hierbei sind insbesondere die Regelungen der Abschnitte 7.1.2 "Schlamm" und 7.2 "Schlammentnahme" dieser landesrechtlich eingeführten DIN zu beachten. Dort heißt es unter anderem:

           

Schlamm aus der Abwasservorbehandlung besteht aus Bodenschlamm und Schwimmschlamm. Es handelt sich hierbei um Fäkalschlamm, der nicht ausgefault und somit auch nicht stabilisiert ist.

Bei der Schlammentnahme ist zwischen der Entleerung einer Ein- bzw. Mehrkammerabsetzgrube und der Entschlammung einer Ein- bzw. Mehrkammerausfaulgrube zu unterscheiden. Die Entleerung einer Grube hat immer vollständig zu erfolgen. Bei der Entschlammung sind zunächst die Schwimmschlammdecken aller Kammern zu entfernen. Anschließend ist der abgesetzte Bodenschlamm durch Bestreichen des Grubenbodens der ersten Kammer mit der Schlammentnahmevorrichtung weitgehend abzusaugen. Die Schlammentnahme hat mit einem System zu erfolgen, das es ermöglicht, die Absaugvorrichtung gezielt über den Boden zu führen. Wenn durch die Wartung festgestellt wurde, dass in den Kammern 2 und/oder 3 Bodenschlamm vorhanden ist, so ist dieser ebenfalls durch Bestreichen des Grubenbodens mit der Entnahmevorrichtung abzusaugen. Nach der Schlammentnahme sollte in der ersten Kammer ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben.

Primäres Ziel der Entschlammung ist, den Fäkalschlamm aus der Mehrkammerausfaulgrube zu entfernen, damit der Reinigungsprozess des anfallenden Abwassers nicht beeinträchtigt wird. Dies erfolgt dabei in jedem Fall mit einem mehr oder weniger großen Anteil von Wasser aus der Flüssigphase. Da es verfahrenstechnisch nicht möglich ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen, kann es vorkommen, dass bei der Entschlammung neben dem angefallenen Schlamm auch die komplette Flüssigphase, bis auf 30 cm Impfschlamm in der ersten Kammer, entnommen wird. Dies ist fachlich und rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Das Wiederbefüllen der Gruben der KKA mit Wasser bleibt hiervon unberührt und hat anschließend durch den Nutzer zu erfolgen. Der AN verpflichtet sich, alle Vorschriften, die von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten.

 

 

Abfuhrbereich

 

Die KKA und ASG befinden sich außerhalb des kanalisierten Bereiches des AG und umfassen die Ortschaften Alkersum, Borgsum Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum und Wyk.

 

 

Abfuhrtermine und Abfuhrdaten

 

Die Abfuhr aus den Kleinkläranlagen und den abflusslosen Sammelgruben erfolgt in der Regel bedarfsgerecht. Der AG gibt die zur Abfuhr vorgesehenen KKA und ASG dem AN frühzeitig bekannt.

Zur Feststellung der erforderlichen Daten und Messung der Schlammdeckenstärken, wird durch den AG einmalig eine Wartungsfirma rechtzeitig separat beauftragt.

 

Die Abfuhrtermine für die KKA sind grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen vorzusehen; die Abfuhr der ASG ist innerhalb weniger Tage, ggf. umgehend, zu veranlassen. Die Disposition erfolgt durch den AN.

 

 

Abfuhrmengen

 

Die aus der einzelnen KKA oder ASG entnommene Menge Schlamm/Abwassergemisch bzw. Abwasser ist durch geeignete Vorrichtungen am Fahrzeug auf 0,50 m³ genau zu erfassen.

 

Nebenleistungen

 

Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet. Nebenleistungen sind insbesondere:

 

- Führen der Lieferscheine, Leistungsscheine

- Ggf. Öffnen und Schließen von Toreinfahrten je Abfuhr

- Öffnen und Schließen von Schachtdeckeln der Gruben und Kammern, auch        mehrere Deckel und Gruben je Stück, sofern diese die normale Größe einer        Schachtabdeckung (62,5 cm) nicht überschreiten

- Verlegung und Einrollen von Saug- und Spülschläuchen

- Sauberhaltung und ggf. Säuberung der Entnahme- und Entgegennahmestellen

- Einsatz und Vorhalten der Fahrzeuge und Geräte sowie des erforderlichen          Personals

- angemessene Warte- und Entleerungszeiten

 

 

Durchführung der Abfuhr

 

Die Abfuhr des Schlamms der KKA ist dem Nutzer eine Woche im Voraus durch den AN anzukündigen.

Der Nutzer bzw. eine von ihm befugte Person sollte während der Entleerung bzw. Entschlammung anwesend sein. Trifft der AN keine befugte Person an und ist die abzufahrende Grube zugänglich, kann die Abfuhr dennoch erfolgen.

 

Die Zugänglichkeit zu den einzelnen KKA und ASG ist sehr unterschiedlich. Bei der Abfuhr ist die Zuwegung so zu wählen, dass Beschädigungen an Auffahrten, Gebäuden und gärtnerischen Anlagen vermieden werden. Verschmutzungen durch Spül- und Saugvorgänge sowie durch das Einrollen von Schläuchen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Versehentliche gröbere Verschmutzungen sind durch den AN sofort zu beseitigen. Die Gruben sind vom AN zu öffnen und wieder zu schließen.

 

Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass ausschließlich KKA und ASG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorhanden sind und betrieben werden. Es können Abweichungen sowohl nach Größe als auch nach technischer Ausstattung auftreten. Ist die Abfuhr auf Grund technischer Gegebenheiten nicht durchführbar, ist der Nutzer und der AG hierüber mit Darlegung der Verhinderungsgründe umgehend zu informieren.

Einkammer- und Mehrkammerabsetzgruben und ASG sind vollständig zu entleeren. Abweichend von der DIN 4261-1 können Mehrkammerausfaulgruben ebenfalls vollständig geleert werden. In diesen Fällen ist anschließend ein Teil von dem aufgenommenen Schlamm/Abwassergemisches wieder in die 1. Kammer bis zu einer Füllhöhe von 30,0 cm als Impfschlamm zurück zu geben. Die Wiederbefüllung der Gruben mit Wasser bleibt hiervon unberührt und hat anschließend durch den Nutzer zu erfolgen.

 

Abwässer und Schlämme, die offensichtlich mit Stoffen verunreinigt sind, die nicht in öffentliche Anlagen eingeleitet werden dürfen, dürfen nicht abgesaugt bzw. abgefahren werden. In diesen Fällen ist der AG sofort zu unterrichten. Die daraufhin vorzunehmende Entsorgung ist zwischen dem AG und AN abzustimmen.

 

Werden bei der Abfuhr offensichtliche erhebliche Mängel an der KKA, die einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb der KKA erwarten lassen, festgestellt, ist der Nutzer und der AG drüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

 

Werden bei der Abfuhr offensichtliche Mängel an der KKA oder ASG festgestellt, die eine Gefahr für Personen oder die Umwelt, z.B. Undichtigkeiten, erwarten lassen, ist der Nutzer und der AG darüber umgehend zu informieren.

Werden bei der Abfuhr Schäden verursacht, ist der Nutzer und der AG in Kenntnis zu setzen.

 

 

Fahrzeuge und Messeinrichtungen

 

Für die Fäkalschlammabfuhr und die Abfuhr des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben dürfen nur eigens für diese Zwecke geeignete – vom TÜV abgenommene – Fahrzeuge eingesetzt werden.

Die Transportfahrzeuge sind mit einer exakten und prüffähigen Messeinrichtung in Form einer außen am Fahrzeug befindlichen Skalierung auszurüsten. Die Einteilung der Skala sollte eine Genauigkeit von mindestens 0,50 m³ aufweisen.  Ersatz- oder Neufahrzeuge sind entsprechend auszurüsten.

 

Das Entnahmefahrzeug muss mindestens 30 m lange Absaugschläuche vorhalten, um alle Grundstücke entsorgen zu können. Sollte dennoch die Entleerung der Kleinkläranlage nicht möglich sein, ist ein geeignetes Sonderfahrzeug einzusetzen. Hierfür wird keine gesonderte Vergütung gewährt.

 

Die Fahrzeuge müssen mit Vakuumpumpen ausgestattet sein und eine Saugleistung entsprechend der normgerechten Entleerung aufweisen.

 

Lassen Gewichtsbeschränkungen die Befahrbarkeit einiger Straßen mit den vorgehaltenen Fahrzeugen nicht zu, sind entsprechende Ausnahmegenehmigungen vom AN rechtzeitig einzuholen.

Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes von den Örtlichkeiten, Geländeverhältnissen und Zufahrtsmöglichkeiten zu überzeugen. Später erhobene Forderungen in folge von Unkenntnis dieser Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.

Der Unternehmer hat auf den Zustand der Gemeindewege hinsichtlich der Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen, insbesondere in der Zeit des Frostaufbruchs bzw. Schlechtwetterperioden (z. B. lang anhaltende Regenperioden). Weniger belastbare Wege und Plätze sind entweder mit kleineren Fahrzeugen oder mit geringeren Füllmengen zu befahren. Die angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind zu beachten. Ausnahmegenehmigungen von der Gewichtsbeschränkung sind ggf. beim Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum zu beantragen.

 

Die Fahrzeuge müssen sich bei jedem Einsatz in einem technisch einwandfreien, verkehrssicheren Zustand befinden.

 

 

Lieferschein, Leistungsschein

 

Über die Entschlammung/Entleerung der Gruben ist ein Lieferschein zu erstellen. Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

 

- Grubennummer, Aktenzeichen

- Name und Anschrift des Nutzers

- Anschrift des Grubenstandortes, falls dieser von der Anschrift des Nutzers          abweicht

- Entsorgungsdatum

- Entsorgte Menge in m³

- Erforderliche Schlauchlänge

- Bestätigung durch Unterschrift des Abfahrenden

 

Eine Ausfertigung ist dem Nutzer zu überlassen. Mit der Übergabe ist der Nutzer auf die Wiederbefüllung der Anlagen mit Wasser hinzuweisen. Ist der Nutzer nicht vor Ort, ist der Lieferschein an geeigneter Stelle, z.B. Briefkasten, zu hinterlegen. Auf die Wiederbefüllung ist in diesem Fall mit einem Merkblatt hinzuweisen.

 

Verweigert der Nutzer die Abfuhr bzw. ist ersichtlich, dass die KKA oder ASG bereits teilweise oder ganz entleert bzw. entschlammt wurde, ist der AG hierüber umgehend zu unterrichten.

 

 

Haftung

 

Der AN darf niemanden mehr als die Umstände es erfordern durch die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen behindern. Für alle Folgen von Behinderungen sowie für alle Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Leistung auch durch Handlungen seiner Angestellten, Arbeiter oder Beauftragten entstehen, hat der AN uneingeschränkt aufzukommen. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund vom AN verursachten Schäden geltend machen, frei.

 

Der AN verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung über eine Schadenssumme in Höhe von 500.000,00 € (Sach- und Personenschäden) abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist dem AG nachzuweisen.

Alle durch den AN zu vertretenen Schäden muss der AN auf seine Kosten unverzüglich beseitigen. Kommt der AN einer schriftlichen Aufforderung zur Schadensbeseitigung durch den AG nicht in einer angemessenen Frist nach, so ist der AG berechtigt, alle vom AG zur Beseitigung solcher Schäden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf Kosten des AN auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

 

 

Vertragsdauer

 

Der Auftrag wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Der Auftrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.

 

Die im Angebot angegebenen Preise gelten für die Vertragsdauer als Festpreise.

 

 

Abrechnung

 

Die Abrechnung erfolgt jeweils vierteljährlich. Eine halbjährliche Abrechnung ist nach Erfordernis und Absprache mit dem AG möglich. Die Lieferscheine/Leistungsscheine sind Abrechnungsgrundlage. Abgerechnet wird nach Stück entleerter Kläranlagen.

 

 

Arbeitssicherheit

 

Der AN hat alle einschlägigen Vorschriften insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und Bedingungen der zuständigen GUV bez. Berufsgenossenschaften zu beachten. Der AN hat das nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Rettungsgerät, Gaswarnmessgerät sowie Geräte für den Atemschutz ständig auf      dem Fahrzeug vorzuhalten. Mit der Angebotsabgabe verpflichtet sich der Unternehmer, alle Sicherheitsvorschriften genauestens zu beachten. Die jährliche Unterweisung in Arbeitssicherheit und die arbeitsmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung sind nachzuweisen. Der aufsichtführende Mitarbeiter ist dem AG anzugeben. Sofern sich vor oder während der Arbeiten herausstellt, dass ein Betreten von baulichen Anlagen auch unter Einhaltung der Schutzvorschriften eine Gefahr darstellt ( z. B.das Vorhandensein von Gasen), muss die Arbeit abgebrochen werden. Die Bauleitung ist hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Vor jedem Betreten von Kanalisationsanlagen ist mit einem Mehrfachgaswarngerät die Atmosphäre zu       überprüfen. Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften kann der Auftraggeber die Arbeiten einstellen lassen und im Wiederholungsfall den Auftrag entziehen.

 

 

Verkehrssicherung

 

Das Liefern, Aufstellen, Unterhalten und Abbauen der erforderlichen Anlagen.

Die Verkehrssicherungspflicht unter Einhaltung der STVO, RSA, und ZTV - SA 97 obliegt allein dem Auftragnehmer. Er hat eigenverantwortlich sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. 

Im Hinblick auf Verkehrsanordnungen und Umleitungen von Straßen, zeichnet sich verantwortlich das:

           

                        Amt Föhr-Amrum

                        Ordnungsamt

                        Hafenstraße 23

                        25938 Wyk auf Föhr

                        Tel:  04681 / 5004 - 51 oder 52

                      Fax: 04681 / 5004 - 50