hier: Vertragsabschluss eines Zeitvertrages (Abfuhrvertrag)
Beschlussempfehlung:
1. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Punkte wird vorgeschlagen, den Vertrag über die Abfuhr des in KKA und ASG anfallenden Schlammes aufgrund ihres Angebotes mit der Firma Peter Wohld, Lohnunternehmen, Rakmersstigh 26, 25938 Oldsum zu festen Einheitspreisen und zum Nachweis zu schließen. Die Auftragssumme bildet sich aus den Nettoeinheitspreisen und den Auftragsmengen zu voraussichtlich 6.485,50 € brutto jährlich.
Der Auftrag wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Der Auftrag
verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des
Jahres gekündigt wird.
2. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Punkte wird vorgeschlagen, den Auftrag für die Datenerhebung auf das Angebot des Bieters KAT GmbH & Co. KG, 25938 Niebüll zu festen Einheitspreisen und zum Nachweis zu erteilen. Die Auftragssumme bildet sich aus den Nettoeinheitspreisen und den Auftragsmengen zu 6.783,00 € brutto.
Sachdarstellung mit Begründung:
Inhalt der Ausschreibung ist das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen (KKA) anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Sammelgruben (ASG) gesammelten Abwassers im Amtsbereich Föhr-Amrum und gilt für alle Grundstücke im Bereich der Gemeinden Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum und der Stadt Wyk auf Föhr, die über eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube verfügen. Im Gebiet des AG sind ca. 120 KKA und ca. 10 ASG vorhanden. Vertragsbeginn ist der 01.01.2016.
Zusätzlich erfolgte eine Angebotsabfrage hinsichtlich einer Datenerhebung zu folgenden Ausgangswerten: Standort der KKA, Art, Fassungsvermögen, Wartungsvertrag vorhanden und Schlammpegelmessung. Diese Daten liegen nicht vor, sind allerdings für die regelgerechte Durchführung der bedarfsorientierten Entsorgung notwendig.
Für den Abschluss eines Zeitvertrages und für die Vergabe einer
Bestandsaufnahme wurde eine beschränkte Ausschreibung gem. VOL/A durchgeführt
und 4 Firmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Zum Submissionstermin lag
jeweils 1 Angebot vor.
Abfuhrvertrag
(voraussichtliche jährliche Kosten)
1 |
Peter Wohld, Lohnunternehmen |
6.485,50 € brutto |
Datenerhebung
(einmalige Kosten)
1 |
KAT GmbH, Niebüll |
6.783,00 € brutto |
Vertragsgegenstand
Allgemeines
Die Gemeinden sind
nach § 56 WHG des in Verbindung mit § 30 LWG zur Abwasserbeseitigung im Rahmen
der Selbstverwaltung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung
umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in KKA anfallenden Schlammes und
des in ASG gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in einer
Abwasserbeseitigungsanlage. Diese Aufgabe wird auf dem Gebiet des Amtes
Föhr-Amrum vom AG wahrgenommen.
Um diese Aufgabe
durchführen zu können, betreibt die Stadt Wyk eine Abwasserbehandlungsanlage in
25938 Wyk, Achtern Diek.
Durch die Satzung
des AG wird geregelt, welche Stoffe den Gruben zugeführt bzw. nicht zugeführt
werden dürfen. Weiterhin wird in der Satzung geregelt, dass die nachgerüsteten
KKA und ASG nach Bedarf, die nicht nachgerüsteten KKA nach Bedarf, mindestens
jährlich zu entleeren bzw. zu entschlammen sind.
KKA sind kleine
Abwasserbehandlungsanlagen nach DIN EN 12566 in Verbindung mit DIN 4261 für bis
zu 50 Einwohner bzw. Einwohnerwerte. In den ASG wird sämtliches, auf dem
Grundstück anfallendes Schmutzwasser gespeichert. Eine Versickerung im Boden
oder ein Überlauf in einen Graben oder eine Regenwasserleitung ist nicht
statthaft. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch auf dem Grundstück und
einer durchschnittlichen Grubengröße ist davon auszugehen, dass eine derartige
Sammelgrube monatlich einmal voll ist. Das Abwasser muss dann herausgepumpt und
abgefahren werden. Je nach Größe der Grube und der Personenzahl auf dem
Grundstück, dem Wasserverbrauch sowie anderer Einflussfaktoren kann ein
kürzerer oder längerer Entleerungsrhythmus notwendig werden.
Gegenstand
Die ausgeschriebene
Leistung umfasst die Entschlammung von Mehrkammer-Ausfaulgruben und die
Entleerung von Einkammer- und Mehrkammer-Absetzgruben sowie die Entleerung von
abflusslosen Sammelgruben im Gebiet des AG. Es sind ca. 120 KKA und ca. 10 ASG
vorhanden.
Die Entleerung hat
gemäß der DIN EN 12566 und der DIN 4261 Teil 1 zu erfolgen.
Das aus den
Einkammer- und Mehrkammergruben entnommene Schlamm/Abwassergemisch und das
Abwasser aus den ASG sind dem Klärwerk Wyk, Achtern Diek zuzuführen. Die
vorgesehene Einleitungsstelle befindet sich am Pumpwerk Koogskuhl. Hier kann
unabhängig von den Öffnungszeiten der Kläranlage Abwasser eingeleitet werden.
Alternativ, aber nur nach Absprache mit dem Klärwerksmeister, kann das Abwasser
an der vorgesehenen Ablassvorrichtung im Klärwerk angeliefert werden.
Die Ausschreibung erfolgt
gemäß der VOL unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des LWG und der
landesrechtlich eingeführten DIN 4261 "Kleinkläranlagen". Hierbei
sind insbesondere die Regelungen der Abschnitte 7.1.2 "Schlamm" und
7.2 "Schlammentnahme" dieser landesrechtlich eingeführten DIN zu
beachten. Dort heißt es unter anderem:
Schlamm aus der
Abwasservorbehandlung besteht aus Bodenschlamm und Schwimmschlamm. Es handelt
sich hierbei um Fäkalschlamm, der nicht ausgefault und somit auch nicht
stabilisiert ist.
Bei der
Schlammentnahme ist zwischen der Entleerung einer Ein- bzw.
Mehrkammerabsetzgrube und der Entschlammung einer Ein- bzw.
Mehrkammerausfaulgrube zu unterscheiden. Die Entleerung einer Grube hat immer
vollständig zu erfolgen. Bei der Entschlammung sind zunächst die
Schwimmschlammdecken aller Kammern zu entfernen. Anschließend ist der
abgesetzte Bodenschlamm durch Bestreichen des Grubenbodens der ersten Kammer
mit der Schlammentnahmevorrichtung weitgehend abzusaugen. Die Schlammentnahme
hat mit einem System zu erfolgen, das es ermöglicht, die Absaugvorrichtung
gezielt über den Boden zu führen. Wenn durch die Wartung festgestellt wurde,
dass in den Kammern 2 und/oder 3 Bodenschlamm vorhanden ist, so ist dieser
ebenfalls durch Bestreichen des Grubenbodens mit der Entnahmevorrichtung
abzusaugen. Nach der Schlammentnahme sollte in der ersten Kammer ein
vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben.
Primäres Ziel der
Entschlammung ist, den Fäkalschlamm aus der Mehrkammerausfaulgrube zu entfernen,
damit der Reinigungsprozess des anfallenden Abwassers nicht beeinträchtigt
wird. Dies erfolgt dabei in jedem Fall mit einem mehr oder weniger großen
Anteil von Wasser aus der Flüssigphase. Da es verfahrenstechnisch nicht möglich
ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen, kann es vorkommen,
dass bei der Entschlammung neben dem angefallenen Schlamm auch die komplette
Flüssigphase, bis auf 30 cm Impfschlamm in der ersten Kammer, entnommen wird.
Dies ist fachlich und rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Wiederbefüllen
der Gruben der KKA mit Wasser bleibt hiervon unberührt und hat anschließend
durch den Nutzer zu erfolgen. Der AN verpflichtet sich, alle Vorschriften, die
von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten.
Abfuhrbereich
Die KKA und ASG
befinden sich außerhalb des kanalisierten Bereiches des AG und umfassen die
Ortschaften Alkersum, Borgsum Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum,
Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum und Wyk.
Abfuhrtermine und Abfuhrdaten
Die Abfuhr aus den
Kleinkläranlagen und den abflusslosen Sammelgruben erfolgt in der Regel
bedarfsgerecht. Der AG gibt die zur Abfuhr vorgesehenen KKA und ASG dem AN
frühzeitig bekannt.
Zur Feststellung der
erforderlichen Daten und Messung der Schlammdeckenstärken, wird durch den AG
einmalig eine Wartungsfirma rechtzeitig separat beauftragt.
Die Abfuhrtermine
für die KKA sind grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen
vorzusehen; die Abfuhr der ASG ist innerhalb weniger Tage, ggf. umgehend, zu
veranlassen. Die Disposition erfolgt durch den AN.
Abfuhrmengen
Die aus der
einzelnen KKA oder ASG entnommene Menge Schlamm/Abwassergemisch bzw. Abwasser
ist durch geeignete Vorrichtungen am Fahrzeug auf 0,50 m³ genau zu erfassen.
Nebenleistungen
Nebenleistungen
werden nicht gesondert vergütet. Nebenleistungen sind insbesondere:
- Führen der
Lieferscheine, Leistungsscheine
- Ggf. Öffnen und
Schließen von Toreinfahrten je Abfuhr
- Öffnen und
Schließen von Schachtdeckeln der Gruben und Kammern, auch mehrere Deckel und Gruben je Stück,
sofern diese die normale Größe einer
Schachtabdeckung (62,5 cm) nicht überschreiten
- Verlegung und
Einrollen von Saug- und Spülschläuchen
- Sauberhaltung und
ggf. Säuberung der Entnahme- und Entgegennahmestellen
- Einsatz und
Vorhalten der Fahrzeuge und Geräte sowie des erforderlichen Personals
- angemessene Warte-
und Entleerungszeiten
Durchführung der Abfuhr
Die Abfuhr des
Schlamms der KKA ist dem Nutzer eine Woche im Voraus durch den AN anzukündigen.
Der Nutzer bzw. eine
von ihm befugte Person sollte während der Entleerung bzw. Entschlammung
anwesend sein. Trifft der AN keine befugte Person an und ist die abzufahrende
Grube zugänglich, kann die Abfuhr dennoch erfolgen.
Die Zugänglichkeit
zu den einzelnen KKA und ASG ist sehr unterschiedlich. Bei der Abfuhr ist die
Zuwegung so zu wählen, dass Beschädigungen an Auffahrten, Gebäuden und
gärtnerischen Anlagen vermieden werden. Verschmutzungen durch Spül- und
Saugvorgänge sowie durch das Einrollen von Schläuchen sind auf das
unvermeidbare Maß zu beschränken. Versehentliche gröbere Verschmutzungen sind
durch den AN sofort zu beseitigen. Die Gruben sind vom AN zu öffnen und wieder
zu schließen.
Der AN hat keinen
Anspruch darauf, dass ausschließlich KKA und ASG nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik vorhanden sind und betrieben werden. Es können Abweichungen
sowohl nach Größe als auch nach technischer Ausstattung auftreten. Ist die
Abfuhr auf Grund technischer Gegebenheiten nicht durchführbar, ist der Nutzer
und der AG hierüber mit Darlegung der Verhinderungsgründe umgehend zu
informieren.
Einkammer- und
Mehrkammerabsetzgruben und ASG sind vollständig zu entleeren. Abweichend von
der DIN 4261-1 können Mehrkammerausfaulgruben ebenfalls vollständig geleert
werden. In diesen Fällen ist anschließend ein Teil von dem aufgenommenen
Schlamm/Abwassergemisches wieder in die 1. Kammer bis zu einer Füllhöhe von
30,0 cm als Impfschlamm zurück zu geben. Die Wiederbefüllung der Gruben mit
Wasser bleibt hiervon unberührt und hat anschließend durch den Nutzer zu
erfolgen.
Abwässer und
Schlämme, die offensichtlich mit Stoffen verunreinigt sind, die nicht in
öffentliche Anlagen eingeleitet werden dürfen, dürfen nicht abgesaugt bzw.
abgefahren werden. In diesen Fällen ist der AG sofort zu unterrichten. Die
daraufhin vorzunehmende Entsorgung ist zwischen dem AG und AN abzustimmen.
Werden bei der
Abfuhr offensichtliche erhebliche Mängel an der KKA, die einen nicht
ordnungsgemäßen Betrieb der KKA erwarten lassen, festgestellt, ist der Nutzer
und der AG drüber umgehend in Kenntnis zu setzen.
Werden bei der
Abfuhr offensichtliche Mängel an der KKA oder ASG festgestellt, die eine Gefahr
für Personen oder die Umwelt, z.B. Undichtigkeiten, erwarten lassen, ist der Nutzer
und der AG darüber umgehend zu informieren.
Werden bei der
Abfuhr Schäden verursacht, ist der Nutzer und der AG in Kenntnis zu setzen.
Fahrzeuge und Messeinrichtungen
Für die
Fäkalschlammabfuhr und die Abfuhr des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben
dürfen nur eigens für diese Zwecke geeignete – vom TÜV abgenommene – Fahrzeuge
eingesetzt werden.
Die
Transportfahrzeuge sind mit einer exakten und prüffähigen Messeinrichtung in
Form einer außen am Fahrzeug befindlichen Skalierung auszurüsten. Die Einteilung
der Skala sollte eine Genauigkeit von mindestens 0,50 m³ aufweisen. Ersatz- oder Neufahrzeuge sind entsprechend
auszurüsten.
Das Entnahmefahrzeug
muss mindestens 30 m lange Absaugschläuche vorhalten, um alle Grundstücke
entsorgen zu können. Sollte dennoch die Entleerung der Kleinkläranlage nicht
möglich sein, ist ein geeignetes Sonderfahrzeug einzusetzen. Hierfür wird keine
gesonderte Vergütung gewährt.
Die Fahrzeuge müssen
mit Vakuumpumpen ausgestattet sein und eine Saugleistung entsprechend der
normgerechten Entleerung aufweisen.
Lassen
Gewichtsbeschränkungen die Befahrbarkeit einiger Straßen mit den vorgehaltenen
Fahrzeugen nicht zu, sind entsprechende Ausnahmegenehmigungen vom AN
rechtzeitig einzuholen.
Der Auftragnehmer
hat sich vor Abgabe des Angebotes von den Örtlichkeiten, Geländeverhältnissen
und Zufahrtsmöglichkeiten zu überzeugen. Später erhobene Forderungen in folge
von Unkenntnis dieser Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.
Der Unternehmer hat
auf den Zustand der Gemeindewege hinsichtlich der Belastbarkeit Rücksicht zu
nehmen, insbesondere in der Zeit des Frostaufbruchs bzw. Schlechtwetterperioden
(z. B. lang anhaltende Regenperioden). Weniger belastbare Wege und Plätze sind
entweder mit kleineren Fahrzeugen oder mit geringeren Füllmengen zu befahren.
Die angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind zu beachten. Ausnahmegenehmigungen
von der Gewichtsbeschränkung sind ggf. beim Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum zu
beantragen.
Die Fahrzeuge müssen
sich bei jedem Einsatz in einem technisch einwandfreien, verkehrssicheren
Zustand befinden.
Lieferschein, Leistungsschein
Über die
Entschlammung/Entleerung der Gruben ist ein Lieferschein zu erstellen. Der
Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
- Grubennummer,
Aktenzeichen
- Name und Anschrift
des Nutzers
- Anschrift des
Grubenstandortes, falls dieser von der Anschrift des Nutzers abweicht
- Entsorgungsdatum
- Entsorgte Menge in
m³
- Erforderliche
Schlauchlänge
- Bestätigung durch
Unterschrift des Abfahrenden
Eine Ausfertigung
ist dem Nutzer zu überlassen. Mit der Übergabe ist der Nutzer auf die
Wiederbefüllung der Anlagen mit Wasser hinzuweisen. Ist der Nutzer nicht vor
Ort, ist der Lieferschein an geeigneter Stelle, z.B. Briefkasten, zu
hinterlegen. Auf die Wiederbefüllung ist in diesem Fall mit einem Merkblatt
hinzuweisen.
Verweigert der
Nutzer die Abfuhr bzw. ist ersichtlich, dass die KKA oder ASG bereits teilweise
oder ganz entleert bzw. entschlammt wurde, ist der AG hierüber umgehend zu
unterrichten.
Haftung
Der AN darf
niemanden mehr als die Umstände es erfordern durch die Ausführung seiner
vertraglichen Leistungen behindern. Für alle Folgen von Behinderungen sowie für
alle Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Leistung auch durch
Handlungen seiner Angestellten, Arbeiter oder Beauftragten entstehen, hat der
AN uneingeschränkt aufzukommen. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen
Dritter, die diese aufgrund vom AN verursachten Schäden geltend machen, frei.
Der AN verpflichtet
sich, eine Haftpflichtversicherung über eine Schadenssumme in Höhe von
500.000,00 € (Sach- und Personenschäden) abzuschließen. Das Bestehen der
Versicherung ist dem AG nachzuweisen.
Alle durch den AN zu
vertretenen Schäden muss der AN auf seine Kosten unverzüglich beseitigen. Kommt
der AN einer schriftlichen Aufforderung zur Schadensbeseitigung durch den AG
nicht in einer angemessenen Frist nach, so ist der AG berechtigt, alle vom AG
zur Beseitigung solcher Schäden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf
Kosten des AN auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Vertragsdauer
Der Auftrag wird für
die Dauer von zwei Jahren erteilt. Der Auftrag verlängert sich um jeweils ein
Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
Die im Angebot
angegebenen Preise gelten für die Vertragsdauer als Festpreise.
Abrechnung
Die Abrechnung
erfolgt jeweils vierteljährlich. Eine halbjährliche Abrechnung ist nach
Erfordernis und Absprache mit dem AG möglich. Die
Lieferscheine/Leistungsscheine sind Abrechnungsgrundlage. Abgerechnet wird nach
Stück entleerter Kläranlagen.
Arbeitssicherheit
Der AN hat alle
einschlägigen Vorschriften insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und
Bedingungen der zuständigen GUV bez. Berufsgenossenschaften zu beachten. Der AN
hat das nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Rettungsgerät,
Gaswarnmessgerät sowie Geräte für den Atemschutz ständig auf dem Fahrzeug vorzuhalten. Mit der
Angebotsabgabe verpflichtet sich der Unternehmer, alle Sicherheitsvorschriften
genauestens zu beachten. Die jährliche Unterweisung in Arbeitssicherheit und
die arbeitsmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung sind nachzuweisen. Der
aufsichtführende Mitarbeiter ist dem AG anzugeben. Sofern sich vor oder während
der Arbeiten herausstellt, dass ein Betreten von baulichen Anlagen auch unter
Einhaltung der Schutzvorschriften eine Gefahr darstellt ( z. B.das
Vorhandensein von Gasen), muss die Arbeit abgebrochen werden. Die Bauleitung
ist hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Vor jedem Betreten von
Kanalisationsanlagen ist mit einem Mehrfachgaswarngerät die Atmosphäre zu überprüfen. Bei Verstoß gegen die
Sicherheitsvorschriften kann der Auftraggeber die Arbeiten einstellen lassen
und im Wiederholungsfall den Auftrag entziehen.
Verkehrssicherung
Das Liefern, Aufstellen,
Unterhalten und Abbauen der erforderlichen Anlagen.
Die
Verkehrssicherungspflicht unter Einhaltung der STVO, RSA, und ZTV - SA 97
obliegt allein dem Auftragnehmer. Er hat eigenverantwortlich sämtliche
erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
Im Hinblick auf
Verkehrsanordnungen und Umleitungen von Straßen, zeichnet sich verantwortlich
das:
Amt Föhr-Amrum
Ordnungsamt
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr
Tel: 04681 / 5004 - 51 oder 52
Fax: 04681 / 5004 - 50