Betreff
Bebauungsplan Nr. 47a der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen "Am Golfplatz", Fehrstieg, Strandpromenade und Flurstück Nr. 25 (Westgrenze) in einem Abstand von ca. 85 m westlich zur Strandstraße ausschließlich der Flurstücke Nr. 91 und Nr. 265 des Landschulheimes des Kreises Rendsburg-Eckernförde hier: a) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001363/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

1.      Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 47a der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Am Golfplatz, Fehrstieg, Strandpromenade und Flurstück Nr. 25 (Westgrenze) in einem Ab­stand von ca. 85 m westlich zur Strandstraße ausschließlich der Flurstücke Nr. 91 und Nr. 265 des Landschulheimes des Kreises Rendsburg-Eckernförde sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2.      Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffent­lich auszulegen, die Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und über die Auslegung zu informieren.

 

Sachdarstellung mit Begründung (mit Beschlussempfehlung):

 

Hinweis: Das bisherige Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 47 wurde unter der Vorlagennummer 1331 geführt.

 

Am 13.02.2003 hat die Stadtvertretung den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 47 aufzustellen. Diese Planaufstellung betrifft das Gebiet zwischen Am Golfplatz, Fehrstieg, Strandpromenade und Flurstück Nr. 25 (Westgrenze) in einem Abstand von ca. 85 m westlich zur Strandstraße. Dieser Bebauungsplanbereich wurde in der Zwischenzeit aufgrund zeitlicher Verzögerungen in zwei Bereiche (Nr. 47a und 47b) unterteilt und wird nun in zwei voneinander unabhängigen Verfahren behandelt. Das bedeutet, der Bebauungsplan Nr. 47a umfasst das oben angegebene Gebiet, ausgenommen die Flurstücke Nr. 265 und Nr. 91.

 

Aufgrund verschiedener Bauvoranfragen wurde deutlich, dass die Beurteilung nach § 34 BauGB für die künftige bauliche Entwicklung dieses Bereiches insbesondere nach der derzeitigen Rechtsprechung möglicherweise zu Ergebnissen führt, die nicht im Sinne der gewünschten geordneten städtebaulichen Entwicklung liegen. Insbesondere gilt es, eine schrittweise Erhöhung der baulichen Ausnutzung auf Grund der inneren Dynamik des § 34 BauGB zu vermeiden. Darüber hinaus werden durch die Neuordnung des Gebietes die ansässigen Tourismuseinrichtungen gesichert sowie ihnen ausreichend Spielraum geboten für künftig möglicherweise notwendige Anpassungen an sich ändernde Nutzungsansprüche im Rahmen der sicherungswürdigen Grundnutzung. Nicht zuletzt werden durch den Bebauungsplan die Flächen mit Innen- und Außenbereichscharakter voneinander abgegrenzt und die Nutzung der Grünflächen neu strukturiert.

 

Ausgehend von einer umfassenden Bestandsaufnahme hat das Bauamt zwischenzeitlich einen Planvorentwurf zum Teilbereich 47a vorgelegt. Dieser wurde im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vorgestellt. In der Diskussion mit den in der Sitzung anwesenden Vertretern der Einrichtung Marienhof wurde deutlich, dass folgende Änderungen in die Unterlagen für die Sitzung der Stadtvertretung nachträglich einzuarbeiten sind. Alle Grundstücke, die im Besitz der Einrichtung Marienhof sind, werden als Sondergebietsflächen festgesetzt mit der Zweckbestimmung „Klinik/Reha“. Auch die kleinteilige Bebauung östlich des Hauptgebäudes erhält diese Sondergebietsnutzung. In der Festsetzung Nr. 6 Grünflächen wird der letzte Satz gestrichen, so dass auch die Erweiterung der in der Grünfläche vorhandenen Stellplatzfläche möglich ist. Außer diesen Änderungen hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sich dafür ausgesprochen, das Flurstück Nr. 264 der privaten Grünfläche zuzuschlagen, um damit den Außenbereichscharakter der Gesamtfläche zu sichern und eine Bebauung zu unterbinden. Im Interesse der Rechtssicherheit wurden von Seiten der Verwaltung noch unter Punkt 1.3 geändert, dass die Größe der Beherbergungsnutzung nur 40 % der Wohn- und Nutzfläche einnehmen darf, da sonst keine Unterscheidung zum Reinen Wohngebiet besteht. Der Entwurf des Architekten Feddersen bezüglich eines rollstuhlgeeigneten Strandzugangs erfordert keine Änderungen im Bebauungsplan Nr. 47a, da der öffentliche Strandzugang im Bereich der Strandkorbhalle, einem Bereich, der außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes liegt, für diese Planung genutzt wird.

Am 12.08.2003 fand die öffentliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger statt. Es wurden keine weiteren Anmerkungen zu den Inhalten des Bebauungsplanes vorgetragen.