Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen und Bedenken
1.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die
berührten Träger öffentlicher Belange sind wiederholt beteiligt worden. Die
dabei von der Landesplanungsbehörde vorgebrachte und in der Anlage zur Vorlage
dargestellte Anregung zum Planentwurf wird, wie ebenfalls in der Anlage zur
Vorlage dargestellt, berücksichtigt. Die daraus folgende Änderung, die
Streichung der Textziffer 6. des bisherigen Planentwurfes, ist in die Planunterlagen
eingearbeitet worden.
Zu
b) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
2.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom
22.09.2005 zum Bebauungsplan Nr. 26b der Stadt Wyk auf Föhr für das
Gebiet zwischen Badestraße, Boldixumer Straße und St. Nicolaistraße,
insbesondere für den Bereich um das EDEKA-Knudtsen Kaufhaus, den
Elektrofachmarkt b&t, das medizinischen Gesundheitszentrum sowie die
Grundstücke Knudtsenweg 1a und Badestraße. 4 wird aufgehoben.
3. Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26b für das unter Ziffer 2 genannte Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden geänderten Fassungen gebilligt.
4. Die geänderten Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen und über die 4. Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Am 22.09.2005 hat die Stadtvertretung die im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung eingegangenen Eingaben behandelt. Im Ergebnis ist die Planung geändert und ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für dieses Planverfahren gefasst worden. Zwischenzeitlich sind die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden erneut beteiligt worden. Ferner hat die 3. öffentliche Auslegung der Planunterlagen stattgefunden.
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen und Bedenken
Von Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen sind keine Anregungen zum Planentwurf vorgebracht worden. Seitens der Landesplanungsbehörde ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass die Textziffer 6., die eine Verkaufsflächenbegrenzung im Mischgebiet vorsieht, rechtlich nicht zulässig ist. Der Wortlaut der Stellungnahme ist in der Anlage zur Vorlage dargestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Festsetzung daher nicht Bestandteil des künftigen Bebauungsplanes werden. Eine Änderung des Planentwurfes mit Wegfall dieser Textziffer 6. erfordert eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie ein erneutes 4. Auslegungsverfahren.
Andere neuen Gesichtspunkte, die eine weitere Änderung der Planung erforderlich machen, haben sich aus den letzten Verfahrensschritten nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund wird
im Interesse der Rechtssicherheit eine ersatzlose Streichung der Textziffer 6. des bisherigen Planentwurfes empfohlen.
Mit der oben beschriebenen Änderung bzw. Streichung werden die vorgebrachten Anregungen berücksichtigt, wie in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellt.
Zu b) erneuter
Entwurfs und Auslegungsbeschluss
Die oben beschriebene Berücksichtigung der Stellungnahme der Landesplanungsbehörde mit Streichung der Textziffer 6. führt somit zu einer Änderung des Planentwurfes. Da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden, sind eine erneute öffentliche Auslegung sowie ein erneutes Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange erforderlich. Daher ist ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss auf der Grundlage der geänderten Planunterlagen zu fassen.