Beschlussempfehlung:
Der Fachausschuss Föhr spricht sich für die Einarbeitung der nachfolgenden Änderungen in den Kurabgabesatzungen der Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr aus:
zu aa) In den Föhrer Satzungen sollen die Amrumer Regelungen zur Befreiung von der Kurabgabe für Menschen mit Behinderung übernommen werden.
zu ab) Es soll bei einer vollständigen Befreiung von der Kurabgabe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben.
zu ac) Die Befreiungsregelungen für Tagesgäste anderer Ferienorte Schleswig-Holsteins sollen ersatzlos gestrichen werden.
zu b) Der Beginn der Hauptkurzeit soll auf den 1. März eines jeden Jahres vorverlegt werden.
zu ca) Die Ermäßigungsregelungen für Menschen mit Behinderung sollen wegen der neuen Befreiungsregelung in § 3 vollständig entfallen.
zu cb) Die Sonderregelungen für Gäste und Patienten der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Kurabgabesatzung der Gemeinde Utersum sollen ersatzlos gestrichen werden.
zu da) Die Rückgabefrist für Papiermeldescheinoriginale soll auf eine Kalenderwoche nach Ankunftstag des Gastes festgelegt werden.
zu db) Die Aufbewahrungsfrist der für die oder den UnterkunftsgeberIn bestimmten Ausfertigung des Meldescheinabschnittes soll auf mindestens drei Kalenderjahre seit dem Anreisetag des Gastes festgelegt werden.
zu dc) Die Höhe des Erstattungsbetrages für in Verlust geratene Papier-Meldescheinsätze soll einheitlich auf 100,00 € je Vordrucksatz festgelegt werden.
zu dd) In den Kurabgabesatzungen sollen Regelungen für die beiden Varianten der Meldeschein- und Kurabgabenabwicklung per elektronischen Meldeschein und per herkömmlichen Papiermeldeschein aufgenommen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Entscheidungsgremien in den einzelnen Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr neue Kurabgabesatzungen mit entsprechenden Regelungen zur Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten.
Sachdarstellung mit Begründung:
Abgesehen von den (noch) unterschiedlichen Abgabesätzen enthalten die kommunalen Kurabgabesatzungen der Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum abweichende Regelungen zu identischen Sachverhalten. Da möglicherweise ohnehin (zumindest in den Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr) Satzungsänderungen vorzubereiten sind, bieten sich bei der Gelegenheit weitere Harmonisierungen und Änderungen des Satzungsrechts an. Über die nachfolgenden Bestimmungen sollte deshalb beraten und entschieden werden:
a)
Befreiung von der Kurabgabe (§ 3)
aa) Menschen mit Behinderung und deren Begleitpersonen
In den Gemeinden auf Amrum sind sowohl die Menschen mit Behinderung, die auf
ständige Begleitung angewiesen sind, als auch deren Begleitperson (soweit sie
zusammen mit der zu begleitenden Person in derselben Unterkunft untergebracht
ist) von der Kurabgabe befreit.
In den Gemeinden auf Föhr ist „nur“ die Begleitperson eines Menschen mit
Behinderung, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, von der Kurabgabe
befreit.
ab) Kinder und Jugendliche
In den Gemeinden auf Amrum sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres nur dann von der Kurabgabe befreit, wenn sie in Begleitung
einer erziehungsberechtigten Person sind. Abgabepflichtige Kinder und
Jugendliche zahlen hier einen „ermäßigten“ Abgabensatz von 0,50 €.
In den Gemeinden auf Föhr gilt die Befreiung für alle Kinder und Jugendlichen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
ac) Tagesgäste anderer Ferienorte Schleswig-Holsteins
Die Befreiung gilt derzeit für einen Tagesaufenthalt in allen 15 Gemeinden. In
der Sitzung des Fachausschusses Föhr erschien diese Regelung beratungswürdig.
Sie sollte ggf. ersatzlos gestrichen werden.
b)
Hauptkurzeit (§ 5)
In den Gemeinden auf Amrum beginnt die Hauptkurzeit am 1. März, in den
Gemeinden auf Föhr beginnt die Hauptkurzeit am 1. April eines jeden Jahres.
c)
Ermäßigung der Kurabgabe (§ 6)
ca) Menschen mit Behinderung
In den Gemeinden auf Amrum gibt es keinerlei Ermäßigung von der Kurabgabe.
In den Gemeinden auf Föhr wird den Menschen mit Behinderung ab einem GdB von
mindestens 80 die Kurabgabe um 25% ermäßigt.
cb) Gäste und Patienten der Deutschen Rentenversicherung Bund, Reha-Zentrum
Utersum, Uaster Jügem 1, zahlen abweichend von allen anderen Abgabepflichtigen
eine Kurabgabe von täglich 1,10 €.
d)
Pflichten der UnterkunftsgeberInnen (§ 9)
da) Die Rückgabefrist der Meldescheinoriginale an die Tourismusorganisation (§
9 Abs. 3) ist in den Gemeinden auf Amrum und Föhr unterschiedlich geregelt und
bedarf einer Anpassung. Die 24-Stunden-Frist in den Föhrer Satzung erscheint
rechtlich bedenklich und zu kurz bemessen.
db) In den Satzungen der Föhrer Gemeinden sollte ebenfalls eine
Aufbewahrungsfrist für die Meldescheindurchschriften festgelegt werden (auf
Amrum: drei Jahre).
dc) Die Höhe des Erstattungsbetrages für in Verlust geratene
Papier-Meldescheinsätze sollte einheitlich (derzeit Föhr: 50,00 € und Amrum:
100,00 €) festgelegt werden.
dd) Während in den Satzungen der Amrumer Gemeinden (dort § 8 Abs. 11)
Ausnahmeregelungen für die Nutzung des elektronischen Meldescheinverfahrens
aufgenommen sind, gibt es derartige Vorschriften in den Satzungen der Föhrer
Gemeinden nicht. Über die Aufnahme entsprechender oder ähnlicher Regelungen
wäre nachzudenken.