Betreff
Erlass einer neuen Kurabgabesatzung
Vorlage
Oev/000097
Art
Beschlussvorlage Oevenum
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

1.      Die Anteile zur Finanzierung der Tourismusaufwendungen der Gemeinde Oevenum werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wie folgt neu festgelegt:

a) Die Aufwendungen für Tourismuswerbung sollen getragen werden

             zu 70% aus Tourismusabgaben und
             zu 30% aus allgemeinen Deckungsmitteln.

b) Die Aufwendungen für übrige Tourismuseinrichtungen sollen getragen werden

             zu 86% aus Kurabgaben,
               zu 6% aus Tourismusabgaben und
               zu 8% aus allgemeinen Deckungsmitteln.

2.    Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Oevenum wird beschlossen

3.    Die Amtsverwaltung wird beauftragt, zum Zwecke der Anpassung der Finanzierungsanteile (Ziffer 1 b) und des Abgabensatzes eine Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Oevenum zur Beschlussfassung vorzubereiten.

Sachdarstellung mit Begründung:

Für den gesamten Bereich der Insel Föhr sollen zum 1. Januar 2017 einheitliche Kurabgabesätze eingeführt werden. Die Insel wird längst als einheitliches Feriengebiet gesehen und dem neutralen Gast und Urlauber ist heute kaum noch vermittelbar, dass in den zwölf politischen Gemeinden unterschiedliche Sätze und Regelungen maßgeblich sein sollen.

Der Fachausschuss Föhr hat sich deshalb mit der Frage einer Vereinheitlichung des Satzungsrechts befasst und den Entwurfstext einer gleichlautenden Kurabgabesatzung verabschiedet, der zur Beratung und Beschlussfassung in die jeweiligen Gremien der betroffenen Kommunen gegeben werden soll. Darin ist vorgesehen, die Abgabensätze für alle Gäste und Urlauber einheitlich wie folgt festzulegen:

  • 2,60 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der Hauptkurzeit,

·         1,30 € für jede abgabepflichtige Person pro Tag in der übrigen Zeit,

·         78,00 € für jede abgabepflichtige Person als Jahrespauschale.

In den neuen Satzungstexten sind zudem weitere Regelungen angepasst und verändert worden, um die Vorschriften im Feriengebiet – soweit möglich, sogar gleichlautend mit den entsprechenden Regelungen der Gemeinden auf der Nachbarinsel Amrum – weiter zu vereinheitlichen:

a)    Menschen mit Behinderung, die auf ständige Begleitung angewiesen sind, erhalten für sich und ihre Begleitperson nunmehr eine vollständige Befreiung von der Kurabgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Dafür werden die Ermäßigungsregelungen (in der bisherigen Satzung in § 6 geregelt) ersatzlos gestrichen.

b)    Die Regelungen zur Befreiung der Tagesgäste aus anderen Ferienorten Schleswig-Holsteins von der Kurabgabe (bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt) werden ersatzlos gestrichen.

c)    Die Hauptkurzeit wird um einen Monat verlängert und beginnt nun bereits – gleichlautend mit den Saisonzeiten auf Amrum – am 1. März eines jeden Jahres (§ 5 Abs. 1).

d)    Die Rückgabefrist für Papiermeldeschein-Originale wird künftig auf eine Kalenderwoche nach Anreisetag des Gastes (§ 10 Abs. 1), die Aufbewahrungsfrist für Kontrollbelege der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers auf drei Jahre (§ 8 Abs. 5) und der Erstattungsbetrag für in Verlust geratene Papiermeldescheinsätze auf 100,00 € (§ 10 Abs. 4) festgelegt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur Haftung und zu den Mitwirkungspflichten der Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber überarbeitet worden (§§ 8 bis 11). Die beiden Varianten der Meldescheinabwicklung sind ausdrücklich normiert und eigens für die Abwicklung des elektronischen Meldescheinverfahrens enthält die Kurabgabesatzung nunmehr präzise Vorschriften (§ 9).

In der Gemeinde Oevenum sind bei Einführung der neuen Abgabensätze Einnahmen aus Kurabgaben in Höhe von knapp 81 T€ zu erwarten. Im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen (durchschnittlich etwa 54 T€ jährlich) bedeutet das zwar eine gewisse Mehreinnahme, die eine Neufestlegung der Finanzierungsanteile rechtfertigt, den Bedarf (minimaler Anteil aus eigenen Haushaltsmitteln und zusätzlichen Tourismusabgaben) aber noch nicht vollständig deckt. Nähere Einzelheiten hierzu lassen sich den dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kalkulationsdaten entnehmen.

Anlagen:

Satzungsentwurf (Stand: 10.05.2016)

Kalkulation Kurabgabe

Sonderabschluss Tourismusaufwand