Beschlussempfehlung:
Die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Auf Grundlage des Informationspapers vom 04.05.2014 zu den zukünftigen Tourismusstrukturen für die Nordseeinsel Föhr wurde die Gründung eines kommunalen Zweckverbands zur Steuerung der gesamtinsularen Entwicklung beschlossen.
Gemäß Verbandssatzung des Zweckverbandes „Tourismusverband Föhr“ hat das Amt Föhr-Amrum dessen Verwaltungs- und Kassengeschäfte wahrzunehmen. Hierfür hat der Zweckverband dem Amt den dem Amt hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand angemessen zu entschädigen. Eine entsprechende Vereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
(§
19 a GKZ)
Der Zweckverband Tourismusverband Föhr, vertreten
durch den Verbandsvorsteher,
und
das Amt Föhr-Amrum, vertreten durch die
Amtsdirektorin,
schließen gemäß § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
in der zur Zeit geltenden Fassung folgenden Vereinbarung:
§ 1
(1) Der Zweckverband Tourismusverband Föhr überträgt
dem Amt Föhr-Amrum alle Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes. Das Amt
Föhr-Amrum führt alle Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes nach den
Vorschriften der Zweckverbandssatzung.
(2) Das Amt Föhr-Amrum stellt alle hierfür
erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.
§ 2
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum wird mit
der Wahrnehmung der Aufgaben der/des Leitenden Verwaltungsbeamten/in des
Zweckverbandes betraut. Sie kann diese Aufgabe auf eine/n Mitarbeiter/in
delegieren.
§ 3
(1) Das Amt Föhr-Amrum erhält als Entschädigung für die
Verwaltungsführung vom Zweckverband
a) die persönlichen Kosten für eine/n mit 5 Wochenstunden
Teilzeitbeschäftigte/n der
Entgeltgruppe 6, Entgeltstufe 6, die
sich aus den gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen ergeben
b) zur Abgeltung der Sachkosten einen Pauschalbetrag von jährlich 1.500 €.
(2) Die Entschädigungen gemäß Abs. 1 sind am 1. Juli
eines jeden Jahres fällig.
§ 4
(1) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in
Kraft.
(2) Der Vertrag kann beiderseitig mit einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wyk auf Föhr, den
Zweckverband
Amt Föhr-Amrum
Tourismusverband Föhr Die
Amtsdirektorin
Verbandsvorsteher Amtsdirektorin