Betreff
Satzung und Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr
Vorlage
Stadt/001555
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen einschließlich des Gebührentarifs als Anlage zu § 4 der Gebührensatzung werden mit Wirkung vom 01.01.2006 beschlossen.

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit ist die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen weitestgehend inhaltsgleich neu zu beschließen. Die Satzungen sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

Anlagen:

 

 

Satzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Stadt Wyk auf Föhr

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung und der §§ 20 ff und § 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 in der z.Zt. geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr vom 08.12.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Park- und Grünanlagen der Stadt Wyk auf Föhr, der Kurpromenade, für das Gebiet des Wyker Hafens sowie für die Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen und der L 214 im Stadtgebiet mit Ausnahme des Strandes.

Zu den Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Abs. 1 gehören deren Grundflächen, der Luftraum darüber, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2
Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf eine Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten Straßen, Wege und Plätze der vorherigen Erlaubnis der Stadt Wyk auf Föhr (Sondernutzungserlaubnis).

Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:

  • in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen wie z.B. Sonnen- oder Wetterschutzdächer, Vordächer, Balkone, Fahnenmasten, u.ä.
  • das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen- und geräten sowie die Lagerung von Bauschutt, Grünabfällen oder Baustoffen aller Art.
  • das Aufstellen von Warenauslagen, Warenständern, Werbeanlagen, Info-Schildern, Verkaufstischen, Verkaufsfahrzeugen oder Verkaufsbuden, von Tischen und Stühlen vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör, Windschutzanlagen, Zelte oder ähnliche Anlagen zum Zwecke des Feilbietens, Verkaufs oder zum Schutze von Waren.
  • das Verteilen von Handzetteln und Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge.
  • die Werbung für gewerbliche Zwecke durch Plakate an Verkehrseinrichtungen, Bäumen, Buswartehäuschen oder sonstigen Nebenanlagen von Straßen, die Werbung für politischer Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen oder Vereine u.ä. durch Plakate, Info-Stände, oder Anschlag- oder Stehtafeln.
  • Werbung mit Lautsprechern
  • das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen als Werbeträger, nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern.
  • das nicht nur tageweise Abstellen von Verkaufsfahrzeugen und Anhängern aller Art, von Bootstrailern oder Anhängern zum Transport von Booten oder Zubehör, auch wenn diese straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.
  • das Aufstellen von Fahrradständern, sofern diese mit Werbung verbunden sind.
  • das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren ohne vorherige Bestellung (rollende Läden oder Gaststätten) sowie ambulanter Handel (sog. Fliegende Händler).
  • künstlerische Tätigkeiten gegen Entgelt (z.B. Portrait-Malerei), das Zurschaustellen von Tieren mit oder ohne Spendenmöglichkeit, sportliche Veranstaltungen und private Feiern oder Festlichkeiten jeglicher Art sowie die Bettelei.

§ 3
Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis in Anspruch genommen werden. Diese Erlaubnis darf nur zeitliche befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie ist ohne Zustimmung der Stadt Wyk auf Föhr nicht übertragbar. Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden.

Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde der Stadt Wyk auf Föhr schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Der Erlaubnisantrag ist mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung zu stellen. Abweichungen sind nur im Ausnahmefalle möglich. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:

  • ein maßstabsgerechter Lageplan
  • eine schriftliche Begründung oder Beschreibung der Sondernutzung
  • eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe bei möglichen Eintritt eines Schadens oder bei Veränderungen am Straßenkörper oder dessen Nebenanlagen und Zubehör.

Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

Die Sondernutzungserlaubnis erlischt,
a) durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße
b) durch Zeitablauf
c) durch Widerruf
d) wenn die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer oder deren Rechtsnachfolger von ihr sechs Monate lang keinen Gebrauch gemacht hat.

Die oder der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt Wyk auf Föhr keinen Ersatzanspruch, wenn die genutzte öffentliche Verkehrsfläche gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

§ 4
Pflichten der Sondernutzungsberechtigten

Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, bei Veränderung oder Einschränkung des Straßenverkehrs auch der Straßenverkehrsbehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer baulichen Anlage, der ausgestellten Ware oder Werbung, der Fahrzeuge und des mitgeführten Materials so einzurichten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen ständig in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu halten.

Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Stadt Wyk auf Föhr die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür können gemäß § 3 Abs. 2c dieser Satzung angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangt werden.

Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Verkehrsoberfläche eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- oder sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen , Anbringen oder Entfernen von Gegenständen die Verkehrsoberfläche aufgegraben werden muß, ist die Arbeit so vorzunehmen, daß nachhaltige Schäden oder Veränderungen vermieden werden. Die Stadt Wyk auf Föhr sowie der Träger der Straßenbaulast ist frühstmöglich vor Beginn über den Zeitpunkt und den Umfang der Maßnahme zu unterrichten. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher Freigabe, zumeist in Form eines Besichtigungsprotokolls begonnen werden. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

Erlischt die Erlaubnis, haben die Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wiederherzustellen.

Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der oder die Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt Wyk auf Föhr die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der unberechtigten Nutzerin oder des unberechtigten Nutzers der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 238 Landesverwaltungsgesetz SH sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 5
Haftung

Die Stadt Wyk auf Föhr oder der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen, Wege und Plätze und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt Wyk auf Föhr keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen.

Die Sondernutzungsberechtigten haften für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten oder Veränderungen im Bereich der genutzten Fläche. Sie haften weiterhin dafür, daß die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Sie haben die Stadt Wyk auf Föhr oder den Träger der Straßenbaulast von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite wegen der Sondernutzung und deren Folgen erhoben werden können. Ferner haften die Sondernutzungsberechtigten für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung des Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.

Die Stadt Wyk auf Föhr kann verlangen, daß die Sondernutzungsberechtigten zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhalten. Auf Verlangen der Stadt Wyk auf Föhr sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.

§ 6
Straßen- und Wegegesetz

Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 ( GVBl. S-H S. 631) in der z.Zt. geltenden Fassung bleiben unberührt und sind auf Sondernutzungen im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr anwendbar.

§ 7
Gebühren

Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Wyk auf Föhr ist berechtigt, die für die Regelung der Sondernutzung sowie die Erstattung von Mehrkosten im Sinne von § 27 StrWG erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung die von ihr oder ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihr oder ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
  • entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Oberfläche eingebauten Einrichtungen sorgt oder nicht die Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält.
  • entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht alle erstellten Einrichtungen und zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich entfernt und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wieder herstellt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können pro Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 31.10.2000 ihre Gültigkeit

Wyk auf Föhr, den 09.12.2005

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

 

 

 


Gebührensatzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Stadt Wyk auf Föhr
(SNGebührenS)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S-H. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. S-H. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 09.12.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 08.12.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige Dauer der Sondernutzung erhoben. Bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen erfolgt die Fälligkeit für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 30.6. des laufenden Jahres.

In besonderen Fällen und in den in der Anlage zu § 4 Abs. 2 dieser Gebührensatzung aufgeführten Fällen ist eine Pauschalierung der Sondernutzungsgebühr zulässig.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  • die Antragstellerin/der Antragsteller
  • die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und
  • derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/ Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenfreiheit

Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  • Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Sondernutzungen städtischer Ämter und Eigenbetriebe
  • Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen
  • Sondernutzungen durch Parteien i.S. des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen i.S. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder eine Ermäßigung der Gebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht, die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient oder im Interesse der Stadt Wyk auf Föhr oder des Kurbetriebes Wyk auf Föhr liegt.

Darüber hinaus kann der Bürgermeister als Ordnungsbehörde auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzung zu stellen.

§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung

Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.

Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Straßenbezirke:

Zone 1: Königstraße, Sandwall von Königstraße bis Feldstraße, gesamte Promenade
Zone 2: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis Sandwall, Carl-Häberlin-Straße

Zone 3: alle übrigen Straßen der Fußgängerzone

Zone 4: alle Straßen im Stadtgebiet

Bei nach einem bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt werden, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.

§ 5
Gebührenerstattung

Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

Widerruft die Stadt Wyk auf Föhr die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

§ 6
Verwaltungsgebühren

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Wyk auf Föhr, den 09.12.2005

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

 

 

 

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr

 

  1. Straßenhandel und Gastronomie

 

1.1 Aufstellung und Verkauf von Waren, Warenständer, Verkaufsfahrzeuge

Schutzeinrichtungen und ähnliches, Straßencafés, Tische und Stühle, Tanz-
und Bierzelte

a) je qm/Tag              1,00 Euro                         Mindestgebühr    10,- Euro
b) je qm/Monat         7,50 Euro                         Mindestgebühr    25,- Euro
c) je qm/Jahr                                                      Mindestgebühr    75,- Euro

Zone 1                   50,00 Euro
Zone 2                   40,00 Euro
Zone 3                   35,00 Euro
Zone 4                   30,00 Euro


d) bei besonderen, publikumsstarken Veranstaltungen, insbesondere wenn die Stadt
     Wyk auf Föhr einen Kostenbeitrag leistet (open-air-Veranstaltung Sylvester,
     Sommerfeste, sportliche Großveranstaltungen, etc.), erhöht sich die Mindest-
     gebühr gemäß Ziffer 1.1 c auf maximal 1.000,- Euro zzgl. des städtischen Kosten-
     anteils. Eine Ermessensabwägung zwischen Gebühr und wirtschaftlichem Nutzen
     der Veranstalter ist bei der Bemessung der Gebühr vorzunehmen.

1.2 Straßenhandel im Umherfahren je Fahrzeug                    Pauschal 125,- Euro p.a.

1.3 Automaten, Spielgeräte, u.ä.                                            Pauschal 125,- Euro p.a.

 

 

2. Werbeschilder, Hinweise und sonstige Werbung


2.1 Stellschilder auf gewerbliche Betriebe bis zu einer Größe von DIN A0

       a)  direkt vor einem stehenden Gewerbe pro Schild      Pauschal 75,- Euro p.a.
       b)  an anderer Stelle max. 50 m vom stehenden
            Gewerbe entfernt zusätzlich zur Gebühr
            gemäß Ziffer 1.1 pro Schild                                      Pauschal 150,- Euro p.a.
       c)  Stellschilder/Plakate für vorübergehende
            Veranstaltungen pro Schild/Plakat                            1,- Euro pro angefangene
                                                                                                    Woche
       d) Verteilen von Handzettel oder Warenproben,
            auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf
            parkende Fahrzeuge                                                  20,- Euro pro Verteiler/Tag

 

2.2  Hinweisschilder u.ä. bis zu einer
       Größe von 1,0 qm                                                          Pauschal 25,- Euro p.a.

2.3  Werbe- und Informationsveranstaltungen                     1,50 Euro pro qm/Tag

2.4  Großveranstaltungen mit überwiegendem
        wirtschaftlichen Interesse                                             2,50 Euro pro qm/Tag

2.5  Zirkusse, Revuen, pro angefangene Woche                   75,00 Euro

 

3.  Märkte

3.1 Jahrmarkt, Fischmärkte, Wochenmärkte                         Als kostenrechnende
                                                                                               Einrichtung variable Gebüh-
                                                                                               renhöhe auf der Grundlage der
                                                                                               genutzten Fläche und der wirt-
                                                                                               schaftlichen Vorteile bis zur
                                                                                               Kostendeckung für den
                                                                                               Veranstalter

4.  Baustelleneinrichtungen u.ä.


4.1  Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen,
       Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von
       Baumaterialien pro qm                                                   0,50 Euro/Woche

 

 

5.  Öffentliche Parkplätze

5.1  Fahrzeuge jeglicher Art, Hänger, Bootstrailer,
       Verkaufswagen, Wohnmobile, Container, etc.
       ohne amtliche Zulassung oder bei eindeutiger
       Sondernutzung durch zugelassene Fahrzeuge
       bis zu einer Länge von 4 m                                            20,- Euro/Monat
       ab einer Länge über 4 m zweiachsig                              40,- Euro/Monat
       ab einer Länge über 4 m drei- und mehrachsig              60,- Euro/Monat

5.2  Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und
Naturmaterialien wie Erde, Sand,
pflanzl. Stoffe, usw. pro qm                                          1,- Euro/Woche