Beschlussempfehlung:
Die als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen einschließlich des Gebührentarifs als Anlage zu § 4 der Gebührensatzung werden mit Wirkung vom 01.01.2006 beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit ist die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen weitestgehend inhaltsgleich neu zu beschließen. Die Satzungen sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Satzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Stadt Wyk auf Föhr
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H.
Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung und der §§ 20 ff und § 62 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 in der z.Zt.
geltenden Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf
Föhr vom 08.12.2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht für alle
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Park-
und Grünanlagen der Stadt Wyk auf Föhr, der Kurpromenade, für das Gebiet des
Wyker Hafens sowie für die Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen und der L 214 im
Stadtgebiet mit Ausnahme des Strandes.
Zu
den Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Abs. 1 gehören deren Grundflächen,
der Luftraum darüber, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch und erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Gemeingebrauch
ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften
offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr,
sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Sondernutzung
ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf eine Sondernutzung an den
in § 1 dieser Satzung genannten Straßen, Wege und Plätze der vorherigen
Erlaubnis der Stadt Wyk auf Föhr (Sondernutzungserlaubnis).
Zur
erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:
- in den
Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen wie z.B. Sonnen- oder
Wetterschutzdächer, Vordächer, Balkone, Fahnenmasten, u.ä.
- das Aufstellen
von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von
Arbeitswagen, Baumaschinen- und geräten sowie die Lagerung von Bauschutt,
Grünabfällen oder Baustoffen aller Art.
- das Aufstellen
von Warenauslagen, Warenständern, Werbeanlagen, Info-Schildern,
Verkaufstischen, Verkaufsfahrzeugen oder Verkaufsbuden, von Tischen und
Stühlen vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör,
Windschutzanlagen, Zelte oder ähnliche Anlagen zum Zwecke des Feilbietens,
Verkaufs oder zum Schutze von Waren.
- das Verteilen
von Handzetteln und Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf
parkende Fahrzeuge.
- die Werbung für
gewerbliche Zwecke durch Plakate an Verkehrseinrichtungen, Bäumen,
Buswartehäuschen oder sonstigen Nebenanlagen von Straßen, die Werbung für
politischer Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen oder Vereine
u.ä. durch Plakate, Info-Stände, oder Anschlag- oder Stehtafeln.
- Werbung mit
Lautsprechern
- das Abstellen
von nicht zugelassenen Fahrzeugen als Werbeträger, nicht zugelassenen,
aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und
Anhängern.
- das nicht nur
tageweise Abstellen von Verkaufsfahrzeugen und Anhängern aller Art, von
Bootstrailern oder Anhängern zum Transport von Booten oder Zubehör, auch
wenn diese straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind.
- das Aufstellen
von Fahrradständern, sofern diese mit Werbung verbunden sind.
- das Halten und
Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten
Waren ohne vorherige Bestellung (rollende Läden oder Gaststätten) sowie
ambulanter Handel (sog. Fliegende Händler).
- künstlerische
Tätigkeiten gegen Entgelt (z.B. Portrait-Malerei), das Zurschaustellen von
Tieren mit oder ohne Spendenmöglichkeit, sportliche Veranstaltungen und
private Feiern oder Festlichkeiten jeglicher Art sowie die Bettelei.
§ 3
Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
Öffentliche Straßen, Wege und
Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis
in Anspruch genommen werden. Diese Erlaubnis darf nur zeitliche befristet oder
auf Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen versehen werden. Sie ist ohne Zustimmung der Stadt Wyk auf Föhr nicht
übertragbar. Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen
Gründen versagt oder widerrufen werden.
Die Sondernutzungserlaubnis ist
bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde der Stadt
Wyk auf Föhr schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung zu beantragen. Der Erlaubnisantrag ist mindestens eine Woche vor
Inanspruchnahme der Sondernutzung zu stellen. Abweichungen sind nur im
Ausnahmefalle möglich. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt
werden:
- ein
maßstabsgerechter Lageplan
- eine
schriftliche Begründung oder Beschreibung der Sondernutzung
- eine
Sicherheitsleistung in angemessener Höhe bei möglichen Eintritt eines
Schadens oder bei Veränderungen am Straßenkörper oder dessen Nebenanlagen
und Zubehör.
Wird durch die Sondernutzung ein
im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in
seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden.
Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter
auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch
hinaus beeinträchtigt werden können.
Die Sondernutzungserlaubnis
erlischt,
a) durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße
b) durch Zeitablauf
c) durch Widerruf
d) wenn die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer oder deren
Rechtsnachfolger von ihr sechs Monate lang keinen Gebrauch gemacht hat.
Die oder der
Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt Wyk auf Föhr keinen
Ersatzanspruch, wenn die genutzte öffentliche Verkehrsfläche gesperrt, geändert
oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
§ 4
Pflichten der Sondernutzungsberechtigten
Die Sondernutzungsberechtigten
haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der
Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der
Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, bei Veränderung
oder Einschränkung des Straßenverkehrs auch der Straßenverkehrsbehörde. Die
Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer baulichen
Anlage, der ausgestellten Ware oder Werbung, der Fahrzeuge und des mitgeführten
Materials so einzurichten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben
insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen
zugewiesenen Flächen ständig in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu halten.
Die Sondernutzungsberechtigten
haben auf Verlangen der Stadt Wyk auf Föhr die Anlagen auf ihre Kosten zu
ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die
Sondernutzung entstehen. Hierfür können gemäß § 3 Abs. 2c dieser Satzung
angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangt werden.
Die Sondernutzungsberechtigten
haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Verkehrsoberfläche
eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserlaufrinnen, Kanalschächte,
Hydranten, Kabel-, Heizungs- oder sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten.
Soweit beim Aufstellen , Anbringen oder Entfernen von Gegenständen die Verkehrsoberfläche
aufgegraben werden muß, ist die Arbeit so vorzunehmen, daß nachhaltige Schäden
oder Veränderungen vermieden werden. Die Stadt Wyk auf Föhr sowie der Träger
der Straßenbaulast ist frühstmöglich vor Beginn über den Zeitpunkt und den Umfang
der Maßnahme zu unterrichten. Mit den Arbeiten darf erst nach schriftlicher
Freigabe, zumeist in Form eines Besichtigungsprotokolls begonnen werden. Die
Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder
deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
Erlischt die Erlaubnis, haben die
Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle
von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten
Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der genutzten
Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wiederherzustellen.
Wird eine Straße, ein Weg oder
Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der oder die
Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt
Wyk auf Föhr die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur
Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie
den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der unberechtigten Nutzerin oder des
unberechtigten Nutzers der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 238
Landesverwaltungsgesetz SH sofort beseitigen oder beseitigen lassen.
§ 5
Haftung
Die Stadt Wyk auf Föhr oder der
Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand
der Straßen, Wege und Plätze und der darin eingebauten Leitungen und
Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten
Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt Wyk auf Föhr
keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern
eingebrachten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen.
Die Sondernutzungsberechtigten
haften für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig
gemeldete Arbeiten oder Veränderungen im Bereich der genutzten Fläche. Sie
haften weiterhin dafür, daß die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt. Sie haben die Stadt Wyk auf Föhr oder den Träger der
Straßenbaulast von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite wegen
der Sondernutzung und deren Folgen erhoben werden können. Ferner haften die
Sondernutzungsberechtigten für sämtliche Schäden, die sich aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung des Personals und der von
diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.
Die Stadt Wyk auf Föhr kann
verlangen, daß die Sondernutzungsberechtigten zur Deckung des
Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen und diese Versicherung für die
Dauer der Sondernutzung aufrechterhalten. Auf Verlangen der Stadt Wyk auf Föhr
sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.
§ 6
Straßen- und Wegegesetz
Die Vorschriften des Straßen- und
Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 ( GVBl. S-H
S. 631) in der z.Zt. geltenden Fassung bleiben unberührt und sind auf
Sondernutzungen im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr anwendbar.
§ 7
Gebühren
Für die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen werden Gebühren nach einer besonderen
Gebührensatzung erhoben.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Wyk auf Föhr ist
berechtigt, die für die Regelung der Sondernutzung sowie die Erstattung von
Mehrkosten im Sinne von § 27 StrWG erforderlichen personenbezogenen Daten bei
den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG hinaus folgendes:
Ordnungswidrig im Sinne des § 134
Abs. 5 der Gemeindeordnung SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4
Abs. 1 dieser Satzung die von ihr oder ihm erstellten Einrichtungen sowie
die ihr oder ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsgemäßen und
sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht
unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 4
Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die
Oberfläche eingebauten Einrichtungen sorgt oder nicht die
Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und
sonstigen Revisionsschächte freihält.
- entgegen § 4
Abs. 4 dieser Satzung nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht
alle erstellten Einrichtungen und zur Sondernutzung verwendete Gegenstände
unverzüglich entfernt und den früheren Zustand der genutzten Fläche und
deren Einrichtungen ordnungsgemäß wieder herstellt.
Diese
Ordnungswidrigkeiten können pro Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 500,- €
geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2006
in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung über die Sondernutzung an
öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 31.10.2000 ihre Gültigkeit
Wyk auf Föhr, den 09.12.2005
Stadt Wyk
auf Föhr
Der Bürgermeister
Gebührensatzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
in der Stadt Wyk auf Föhr
(SNGebührenS)
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H.
Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl.
S-H. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. S-H. Seite
631) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Satzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 09.12.2005
wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 08.12.2005 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Für
die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr werden Gebühren
nach dieser Satzung erhoben.
Die
Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei
ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen
Straße.
Die
Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei
erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige
Dauer der Sondernutzung erhoben. Bei langfristig auf Widerruf erlaubten
Sondernutzungen erfolgt die Fälligkeit für das laufende Kalenderjahr jeweils
zum 30.6. des laufenden Jahres.
In
besonderen Fällen und in den in der Anlage zu § 4 Abs. 2 dieser Gebührensatzung
aufgeführten Fällen ist eine Pauschalierung der Sondernutzungsgebühr zulässig.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
sind
- die
Antragstellerin/der Antragsteller
- die
Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und
- derjenige, der
eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen
ausüben lässt.
Mehrere
Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/
Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit
Von der Sondernutzungsgebühr sind
befreit:
- Sondernutzungen
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
- Sondernutzungen
städtischer Ämter und Eigenbetriebe
- Sondernutzungen
im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver-
oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen
- Sondernutzungen
durch Parteien i.S. des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen i.S. des
Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie Verbände, Vereine und
Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
Der Bürgermeister als
Ordnungsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder
eine Ermäßigung der Gebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung
ein öffentliches Interesse besteht, die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder
kulturellen Zweck dient oder im Interesse der Stadt Wyk auf Föhr oder des
Kurbetriebes Wyk auf Föhr liegt.
Darüber hinaus kann der
Bürgermeister als Ordnungsbehörde auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise
erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für die
Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung
der Sondernutzung zu stellen.
§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung
Grundlagen für die Bemessung der
Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch,
wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und
der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche
Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer
Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen
Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der
beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es
Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen
Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend
für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich
aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
Die in Ziffer 1.1c der Anlage
genannten Zonen umfassen folgende Straßenbezirke:
Zone 1:
Königstraße, Sandwall von Königstraße bis Feldstraße, gesamte Promenade
Zone 2: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis
Sandwall, Carl-Häberlin-Straße
Zone 3: alle
übrigen Straßen der Fußgängerzone
Zone 4: alle
Straßen im Stadtgebiet
Bei nach einem bestimmten Längen-
oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll
gerechnet.
Bei Gebühren, die auf tägliche,
wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer
Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt
werden, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die
Hälfte.
§ 5
Gebührenerstattung
Wird die Sondernutzung vor
Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die
Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so
besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
Widerruft die Stadt Wyk auf Föhr
die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der
Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ihm auf Antrag die im
voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung
gestellt werden.
§ 6
Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am
01. Januar 2006 in Kraft.
Wyk auf Föhr, den 09.12.2005
Stadt Wyk
auf Föhr
Der Bürgermeister
Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr
- Straßenhandel
und Gastronomie
1.1 Aufstellung und Verkauf von Waren, Warenständer, Verkaufsfahrzeuge
Schutzeinrichtungen und ähnliches,
Straßencafés, Tische und Stühle, Tanz-
und Bierzelte
a) je qm/Tag 1,00 Euro Mindestgebühr 10,- Euro
b) je qm/Monat 7,50 Euro Mindestgebühr 25,- Euro
c) je qm/Jahr Mindestgebühr 75,- Euro
Zone 1 50,00
Euro
Zone 2 40,00 Euro
Zone 3 35,00 Euro
Zone 4 30,00 Euro
d) bei besonderen, publikumsstarken Veranstaltungen, insbesondere wenn die Stadt
Wyk
auf Föhr einen Kostenbeitrag leistet (open-air-Veranstaltung Sylvester,
Sommerfeste,
sportliche Großveranstaltungen, etc.), erhöht sich die Mindest-
gebühr
gemäß Ziffer 1.1 c auf maximal 1.000,- Euro zzgl. des städtischen Kosten-
anteils.
Eine Ermessensabwägung zwischen Gebühr und wirtschaftlichem Nutzen
der
Veranstalter ist bei der Bemessung der Gebühr vorzunehmen.
1.2 Straßenhandel im
Umherfahren je Fahrzeug Pauschal
125,- Euro p.a.
1.3 Automaten, Spielgeräte, u.ä. Pauschal 125,- Euro p.a.
2. Werbeschilder, Hinweise und sonstige Werbung
2.1 Stellschilder auf gewerbliche
Betriebe bis zu einer Größe von DIN A0
a) direkt vor einem stehenden Gewerbe pro Schild Pauschal 75,- Euro p.a.
b) an anderer Stelle max. 50 m vom stehenden
Gewerbe
entfernt zusätzlich zur Gebühr
gemäß
Ziffer 1.1 pro Schild Pauschal
150,- Euro p.a.
c) Stellschilder/Plakate für vorübergehende
Veranstaltungen
pro Schild/Plakat 1,-
Euro pro angefangene
Woche
d) Verteilen von Handzettel oder Warenproben,
auch
auf Parkplätzen durch Verteilung auf
parkende
Fahrzeuge 20,-
Euro pro Verteiler/Tag
2.2 Hinweisschilder u.ä. bis zu einer
Größe
von 1,0 qm Pauschal
25,- Euro p.a.
2.3 Werbe- und Informationsveranstaltungen 1,50 Euro pro qm/Tag
2.4 Großveranstaltungen mit überwiegendem
wirtschaftlichen Interesse 2,50
Euro pro qm/Tag
2.5 Zirkusse, Revuen, pro angefangene Woche 75,00 Euro
3. Märkte
3.1 Jahrmarkt,
Fischmärkte, Wochenmärkte Als
kostenrechnende
Einrichtung
variable Gebüh-
renhöhe
auf der Grundlage der
genutzten
Fläche und der wirt-
schaftlichen
Vorteile bis zur
Kostendeckung
für den
Veranstalter
4. Baustelleneinrichtungen u.ä.
4.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste,
Arbeitswagen,
Baumaschinen,
Baugeräte, Lagerung von
Baumaterialien
pro qm 0,50
Euro/Woche
5. Öffentliche
Parkplätze
5.1 Fahrzeuge jeglicher
Art, Hänger, Bootstrailer,
Verkaufswagen,
Wohnmobile, Container, etc.
ohne
amtliche Zulassung oder bei eindeutiger
Sondernutzung
durch zugelassene Fahrzeuge
bis
zu einer Länge von 4 m 20,-
Euro/Monat
ab
einer Länge über 4 m zweiachsig 40,-
Euro/Monat
ab
einer Länge über 4 m drei- und mehrachsig 60,-
Euro/Monat
5.2 Baustelleneinrichtungen
gemäß Ziffer 4.1 und
Naturmaterialien wie Erde, Sand,
pflanzl. Stoffe, usw. pro qm 1,-
Euro/Woche