Beschlussempfehlung:
Aufgrund der vielen
offenen Punkte, deren Überprüfung und Abarbeitung empfiehlt die Amtsverwaltung,
die Optionsmöglichkeit der Umsatzbesteuerung nach der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung schriftlich an das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember
2016 zu erklären und anzuwenden.
Der Eigenbetrieb der Gemeinde Wittdün auf Amrum, die Amrum Touristik Wittdün, wird sich dem Beschluss der Gemeindevertretung Wittdün anschließen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Bisher kam die Umsatzbesteuerung bzw. Umsatzsteuerpflicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) lediglich bei ertragsteuerlich relevanten Betrieben gewerblicher Art (BgA) wie z.Bsp. den Regiebetrieben/Eigenbetrieben in Frage. Die allgemeinen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereichs einer jPöR blieben außer Ansatz.
Mit der Neuregelung können nunmehr auch die Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereichs der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Die Neuregelung des § 2b UStG ist grundsätzlich zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten und kommt zum 01. Januar 2017 zur Anwendung.
Es besteht jedoch eine Übergangsregelung für vor dem 01. Januar 2017 aufgeführte Leistungen, die entsprechend der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG zu behandeln sind. Die jPöR hat nach § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit, die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.
Diese Optionsmöglichkeit muss dem zuständigen Finanzamt jedoch bis zum 31. Dezember 2016 schriftlich durch die vertretungsberechtigte Person erklärt werden.
Diese Erklärung kann einmalig innerhalb der Übergangsfrist widerrufen werden. Auf dem des Widerrufes folgenden Jahres würde die Umsatzbesteuerung nach der Neuregelung des § 2 b UStG erfolgen.
(Hinweis: Eine Optionsteilung ist unzulässig. D.h. der Regiebetrieb kann nicht nach der Neuregelung und die allgemeinen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereiches einer jPöR nach der Altregelung besteuert werden oder umgekehrt.)
Aufgrund der Neuregelung des § 2b UStG sollte nach ersten Erkenntnissen folgendes Prüfschema für Umsatzsteuerrelevante Vorgänge Anwendung finden.
Unternehmer
(steuerbar) |
Nein ← |
Öffentlich-rechtliche Grundlage |
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Ja ↓ |
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Gleichartige Tätigkeit voraussichtlich unter 17.500 €/Jahr |
Ja → |
Kein
Unternehmer (nicht steuerbar) |
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Nein ↓ |
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Tätigkeiten steuerbereit wären ohne Optionsrecht (§ 9UStG) |
Ja → |
Kein
Unternehmer (nicht steuerbar |
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Nein ↓ |
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Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen |
Ja → |
Kein
Unternehmer (nicht steuerbar |
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Nein ↓ |
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Unternehmer
(steuerbar) |
Nein ← |
Langfriste Vereinbarung |
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Ja ↓ |
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Unternehmer
(steuerbar) |
Nein ← |
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient |
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Ja ↓ |
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Unternehmer
(steuerbar) |
Nein ← |
Gegen Kostenerstattung |
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Ja ↓ |
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Unternehmer
(steuerbar) |
Nein ← |
Gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere KdöR |
Ja → |
Kein
Unternehmer (nicht steuerbar |
Aufgrund der
Komplexität und der daraus resultierenden offenen Fragen und Probleme, die im
Nachgang aufgeführt sind, sollte ein fachkundiger Berater/Steuerberater
hinzugezogen werden.
- praktische Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten
- Umstellungsarbeiten, sehr arbeits- und personalintensiv
- Umgang mit bestehenden unkündbaren Verträgen
- zukünftige „laufende Bearbeitung“ erheblich arbeits- und personalintensiver
- Steuercheck: Untersuchung Eingangsumsätze wegen Kostensteigerung &
Prüfung Ausgangsumsätze wegen zukünftiger Steuerpflicht, evtl. Steuervorteile (Vorsteuer)
- Vertragsinventur: Differenzierung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ; evtl. Vertragsanpassung