Betreff
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB der Stadt Wyk auf Föhr
für das Gebiet beiderseits des Berliner und Hamburger Ringes zwischen Rugstieg im Norden, Strandstraße im Westen, öffentlichem Grünstreifen im Süden und Kleingartenanlage im Osten
- Satzungsgebiet XVIII -
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002156/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

  1. Die als Anlage beigefügte Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen beiderseits des Berliner und Hamburger Ringes zwischen Rugstieg im Norden, Strandstraße im Westen, öffentlichen Grünstreifen im Süden und Kleingartenanlage im Osten - Satzungsgebiet XVIII – wird als Satzung beschlossen.

  2. Die Begründung zur Satzung wird gebilligt.

  3. Die Amtsdirektorin wird beauftragt diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Ausgangspunkt

Seit den 80ger Jahren des vorigen Jahrhunderts sind durch die Stadt Wyk auf Föhr für insgesamt 17 Teilbereiche des Stadtgebietes Erhaltungssatzungen erlassen worden, zuerst nach § 39h Bundesbaugesetz  (BBauG) später nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB). Die jüngste Satzung für das Satzungsgebiet XVII wurde in den Jahren 2012/2013 aufgestellt. Mit diesen Satzungen sind der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den jeweiligen Satzungsgebieten einem Genehmigungsvorbehalt durch die Stadt unterworfen worden.

 

Zielsetzung

Mit den Erhaltungssatzungen wird die städtebauliche Zielsetzung verfolgt,  bauliche Anlagen, welche allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischen Bedeutung sind (zitiert nach § 172 Abs. 3 BauGB), zu erhalten.

 

Neben der oben beschriebenen Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestaltung (Ortsbild) kann ferner die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) Ziel einer Erhaltungssatzung sein. Insbesondere bei einer beantragten Nutzungsänderung von Wohngebäuden, die für Dauerwohnzwecke genehmigt und genutzt sind bzw. waren, zu Ferienwohnzwecken kommt diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zu.

 

Aktueller Anlass, Erfordernis

Der Ortsteil um den Berliner und Hamburger Ring ist auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 8, rechtskräftig seit dem 24.12.1968, unter der Bezeichnung „Rugstieggebiet“ im wesentlichen in den 70ger Jahren des vorigen Jahrhunderts als Wohngebiet für die einheimische Bevölkerung baulich entwickelt worden. Nach den Vorgaben dieses Bebauungsplanes sind die Mehrzahl der eingeschossigen Wohngebäude mit Rotsteinfassaden sowie Sattel- und Walmdächern mit anthrazitfarbener Dacheindeckung gebaut worden. Lediglich entlang der öffentlichen Grünstreifen im Süden und Osten des Baugebietes finden sich andere Bautypen (Flachdach - Bungalows sowie dreigeschossige Wohngebäude mit drei Geschossen), deren Gestaltformen ebenfalls Ausdruck der Bauweisen der 70ger Jahre sind.

 

Die ringförmige Erschließungsform durch die Straßen Hamburger und Berliner Ring in Verbindung mit der Umsetzung der oben beschriebenen gestalterischen Vorgaben verleihen dem Rugstieggebiet eine besondere städtebauliche Prägung. Eine gestalterische Geschlossenheit dieser Art und Großflächigkeit findet sich in dieser Form in keinem anderen Teilbereich der Stadt.

 

Bedingt durch Wechsel in den Eigentumsverhältnissen werden seit einer Reihe von Jahren viele Gebäude renoviert, saniert und heutigen Wohnansprüchen sowie energietechnischen Vorstellungen angepasst. Dabei sind wiederholt Anträge bzw. Anfragen an die Stadt gerichtet worden bei Dacherneuerungen andere Dachfarben bzw. bei Fassadendämmungen sogenannte Wärmedämmverbundsysteme zuzulassen, die ein Rotsteingebäude danach als Putzbau in Erscheinung treten lassen. Nach der heutigen Landesbauordnung sind solche Vorhaben in der Regel verfahrensfrei und ohne Baugenehmigungsverfahren umsetzbar.

 

Zugleich ist auch ein Wandel von Dauerwohngebäuden zu Zweitwohnsitzen zu verzeichnen, was nicht im Sinne der städtebaulichen Entwicklung der Stadt ist. Der mit dem Milieuschutz der Erhaltungssatzung verbundene Genehmigungsvorbehalt trägt dazu bei, einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken.

 

Um vor diesem Hintergrund die schützenwerte Besonderheit des Rugstieggebietes für das Ortsbild zu erhalten sowie die Dauerwohnungen im Satzungsgebiet mit Hilfe des Milieuschutzes zu erhalten, ist die Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes für die Stadt durch den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für das Satzungsgebiet XVIII geboten.