Sachdarstellung mit Begründung:
Gemäß § 39 GKWG i.V.m. § 66 GKWG hat die Stadtvertretung einen Wahlprüfungsausschuss zu wählen, der die eventuellen Einsprüche gegen die Wahl des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates und die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen hat. Aufgrund dieser Vorprüfung entscheidet die Stadtvertretung dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig über die Gültigkeit der Wahl des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates.
Das Gemeindewahlrecht schreibt eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern im Wahlprüfungsausschusses nicht vor. Es wird daher angeregt, dass von jeder Fraktion ein Wahlvorschlag für den Wahlprüfungsausschuss abgegeben wird und dass die stärkste Fraktion wie bisher den oder die Vorsitzende(n) bestimmt. Aufgrund dieser Wahlvorschläge wählt die Stadtvertretung dann den Wahlprüfungsausschuss.