Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen und Bedenken
1.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die
berührten Träger öffentlicher Belange sind wiederholt beteiligt worden. Weder
von Privatpersonen noch von Trägern öffentlicher Belange sind Anregungen oder
Bedenken vorgetragen worden. Daher ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für
den künftigen Bebauungsplan.
Zu b) Satzungsbeschluss
2.
Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
sowie nach § 92 der Landesbauordnung (LBO) beschließt die Stadtvertretung der
Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplan Nr. 26b der Stadt Wyk auf Föhr für
das Gebiet zwischen Badestraße, Boldixumer Straße und St. Nicolaistraße,
insbesondere für den Bereich um das EDEKA-Knudtsen Kaufhaus, den
Elektrofachmarkt b&t, das medizinischen Gesundheitszentrum sowie die
Grundstücke Knudtsenweg 1a und Badestr. 4, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 26b durch die Stadtvertretung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Sachdarstellung mit Begründung:
Am 08.12.2005 hat die Stadtvertretung die im Rahmen der dritten öffentlichen Auslegung eingegangenen Eingaben behandelt. Im Ergebnis ist die Planung geändert und ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für dieses Planverfahren gefasst worden. Zwischenzeitlich sind die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden erneut beteiligt worden. Ferner hat die 4. öffentliche Auslegung der Planunterlagen stattgefunden.
Zu a) Behandlung
der eingegangenen Anregungen und Bedenken
Von Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen sind keine Anregungen oder Bedenken zum Planentwurf vorgebracht worden.
Andere neuen Gesichtspunkte, die eine weitere Änderung der Planung erforderlich machen, haben sich aus den letzten Verfahrensschritten nicht ergeben.
Zu b)
Satzungsbeschluss
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund, wonach keine Änderungen am Planentwurf mehr erforderlich sind, kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.