Betreff
1. Änderung der Neufassung vom 11.05.2006 der Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand. Hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002192
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

1.    Aufgrund des § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 (GVOBL. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.06.2016 (GVOBL. Schl.-H. S. 369) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57) in der z.Z. geltenden Fassung wird für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung beschlossen.

 

2.    Diese 1. Änderung der Satzung ist auszufertigen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:…

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Wyk auf Föhr stammt aus dem Jahre 2006. Auf Grund von Bauvoranfragen und Bauanträgen in zuständigen städtischen Ausschuss zu Gebäuden, die schon mit Abweichungen von der heutigen Ortsgestaltungssatzung vor deren Aufstellung errichtet worden sind, hat deutlich werden lassen, dass hierzu eine Regelung getroffen werden müsste.

 

Vor diesem Hintergrund wurde auf Anraten der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland eine erste Änderung der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt von Wyk vom 11.05.2006 empfohlen.

 

Der § 2 OGS „Allgemeine Anforderungen“ wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Bei Gebäuden, die am 11.05.2006 (Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Ortsgestaltungssatzung vom 08.06.2006) schon ein Teil der zulässigerweise errichteten Bestandes gewesen sind, können ausnahmsweise Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden.“