Betreff
2.Änderung der Neufassung vom 16.03.2010 der Ortsgestaltungssatzung für den Ortsteil Boldixum der Stadt Wyk auf Föhr zwischen der Buut Dörp im Norden, der Umgehungsstraße L 214 im Osten, der Südseite der Ocke-Nerong-Straße in einer Bautiefe im Süden sowie der Gemeindegrenze im Westen.
Hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002193
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

1.    Aufgrund des § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 (GVOBL. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.06.2016 (GVOBL. Schl.-H. S. 369) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57) in der z.Z. geltenden Fassung wird für das Gebiet zwischen der Buut Dörp im Norden, der Umgehungsstraße L 214 im Osten, der Südseite der Ocke-Nerong-Straße in einer Bautiefe im Süden sowie der Gemeindegrenze im Westen die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Satzung beschlossen.

 

2.    Diese 2. Änderung der Satzung ist auszufertigen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:…

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für den Ortsteil Boldixum der Stadt Wyk auf Föhr stammt aus dem Jahre 2010. Auf Grund von Bauvoranfragen und Bauanträgen in zuständigen städtischen Ausschuss zu Gebäuden, die schon mit Abweichungen von der heutigen Ortsgestaltungssatzung vor deren Aufstellung errichtet worden sind, hat deutlich werden lassen, dass hierzu eine Regelung getroffen werden müsste.

 

Vor diesem Hintergrund wurde auf Anraten der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland eine zweite Änderung der Ortsgestaltungssatzung für den Ortsteil Boldixum vom 16.03.2010 empfohlen.

 

Der § 2 OGS „Allgemeine Anforderungen an Gebäude“ wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Bei Gebäuden, die am 11.05.2006 (Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Ortsgestaltungssatzung vom 08.06.2006) schon ein Teil der zulässigerweise errichteten Bestandes gewesen sind, können ausnahmsweise Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden.“

 

Ebenso wird der § 8 Abs. 2 S. 1 OGS „Dächer, Dachform und Dacheindeckung“ neu gefasst:

 

„Die Länge der Dachaufbauten je Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/3 der Trauflänge betragen.“