hier: a) Behandlung der im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen
b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung der
eingegangenen Stellungnahmen
- Die im Rahmen der vorgezogenen
Behördenbeteiligung und frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen (s. Anlage) werden gemäß Anlage zur Vorlage
berücksichtigt, teilweise berücksichtigt, nicht berücksichtigt.
Das Planverfahren wird nunmehr als 5. vorhabenbezogenes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 11 für ein verkleinertes Plangebiet für den Teilbereich der Klinik Sonneneck an der Osterstraße ergänzt um den Teilbereich der „Frischen Brise“ an der Waldstraße durchgeführt.
Diese 5. Änderung umfasst das Teilgebiet der Stadt Wyk auf Föhr östlich der Osterstraße in einer Bautiefe, südlich der Waldstraße und nördlich der Gmelinstraße sowie das Teilgebiet umgrenzt im Norden von der Waldstraße, im Osten vom Seeweg, im Süden durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 276 (eine Bautiefe südlich der Waldstraße) sowie im Westen vom Verbindungsweg zwischen Waldstraße und Gmelinstraße.
Zu b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Der Entwurf für
die 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 für das Gebiet
der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Badestraße, Waldstraße, Fasanenweg
und Gmelinstraße, hier insbesondere das Teilgebiet östlich der Osterstraße
in einer Bautiefe, südlich der Waldstraße und nördlich der Gmelinstraße
und das Teilgebiet umgrenzt im Norden von der Waldstraße, im Osten vom Seeweg, im Süden
durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 276 (eine Bautiefe
südlich der Waldstraße) sowie im Westen vom Verbindungsweg zwischen
Waldstraße und Gmelinstraße sowie der Entwurf der Begründung dazu
werden in den vorliegenden überarbeiteten Fassungen gebilligt.
- Zugleich wird
die Amtsverwaltung beauftragt im Namen der Stadt Wyk auf Föhr den Entwurf
der Bebauungsplanänderung und die Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu
informieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren
folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Sachverhalt, Problemstellung,
Planungserfordernis
Um den langfristigen Bestand der Klinik Sonneneck für das Nordseeheilbad Wyk sicherzustellen, sollen die bestehende Nutzungsart festgeschrieben sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung geschaffen werden.
Verfahrensstand
Nach dem Aufstellungsbeschluss für die 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 vom 02.04.2015 war eine städtebauliche Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt geschlossen worden, mit der die Kostenübernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger und die Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien geregelt worden waren.
Danach sind die durch das Planungsbüro erstellten Vorentwurfsunterlagen im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Zeitgleich ist als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eine öffentliche Anhörung erfolgt. Im Rahmen dieser beiden Verfahrensschritte sind Stellungnahmen eingegangen, die in der Anlage zur Vorlage dargestellt sind.
Zu a) Behandlung der
eingegangenen Stellungnahmen
Geänderte Vorgehensweise/neue Gesichtspunkte
Vor den oben beschriebenen Verfahrensschritten waren im Hinblick auf den städtebaulichen Gesamtzusammenhang die östlich angrenzenden Flächen eines Hotelbetriebes in das Plangebiet miteinbezogen worden. Auf Grund der noch nicht in jeder Hinsicht im Detail geklärten Vorhabenvorstellungen der Vorhabenträger war von der vorhabenbezogenen Vorgehensweise Abstand genommen und eine Angebotsplanung erstellt worden.
Im Verlauf der eingangs genannten Verfahrensschritt ist in den Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde sowie des Kreisbauamtes sehr deutlich gemacht worden, dass u. a. die in der Planung angedachten Ausnutzungserhöhungen und vielschichtigen Nutzungsbeschreibungen das Risiko von Fehlentwicklungen für die Stadt in sich bergen. Diese sind aus Sicht dieser Aufsichtsbehörden nur im Wege eines vorhabenbezogenen Verfahrensablaufes auszuschließen, weil damit die Stadt die nötige Sicherheit erreicht, dass die geplanten Vorhaben auch tatsächlich umgesetzt werden und keine Fehlentwicklungen entstehen.
Zeitgleich hat sich die Notwendigkeit einer Überplanung der östlich angrenzenden Fläche zum gegenwärtigen Zeitpunkt erübrigt, weil die Überlegungen zur Weiterentwicklung des Hotelbetriebes sich noch nicht ausreichend klären ließen.
Vor diesem Hintergrund wird das Planverfahren nunmehr als vorhabenbezogenes Änderungsverfahren ausschließlich für den Bereich der Klinik Sonneneck weitergeführt. Damit beschränkt sich die Abwägung der Stellungnahmen auch auf diejenigen Punkte, welche das Gelände der Klinik betreffen.
Die Rückmeldungen aus den beschriebenen Verfahrensschritten sind in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellt mit einer entsprechenden Stellungnahme, welche Gesichtspunkte berücksichtigt, welche teilweise berücksichtigt und welche nicht berücksichtigt werden.
Parallel hierzu findet die Abstimmung des Durchführungsvertrages zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger statt.
Zu b) Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss
Ergänzungen des Entwurfes
Bei der Beratung des Entwurfes in der Sitzung des
zuständigen Ausschusses am 11.01.2017 waren ergänzende Aussagen zum
Stellplatznachweis für die Klinik sowie eine Regelung der öffentlichen
Parkplatzerfordernisse gefordert worden.
In der nachfolgenden Sitzung am 08.02.2017 wurde eine neue Stellplatzberechnung
unter Einbeziehung die Fläche des zweiten Standortes der Klinik, und zwar der
des Gebäudes „Frische Brise“ in der Waldstraße vorgelegt. Damit wurde zugleich
deutlich, dass diese Fläche in die Bebauungsplanänderung einzubeziehen und mit einer entsprechenden Sondergebietsausweisung
planungsrechtliche zu regeln war.
Die Frage der Regelung der öffentlichen Parkplatzerfordernisse bei Wegfall eines Teiles der Parkplatzfläche Ecke Waldstraße/Osterstraße blieb offen.
In der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 01.03.2017 wurde vom Vorhabenträger eine mit dem Kreisbauamt abgestimmte Stellungnahme dazu vorgelegt des Inhaltes, dass die Forderung der öffentlichen Platzplätze näher städtebaulichen zu begründen wäre, weil sie seit Jahrzehnten offenbar nicht gebaut und damit wohl auch nicht erforderlich waren. Seitens des Ausschusses sind diese Hinweise akzeptiert worden, so dass nunmehr der Entwurf um die folgenden Inhalte ergänzt worden ist:
- Das Gebäude „Frische
Brise“ in der Waldstraße 7 bis 9 wird als Sondergebiet 2 (SO 2) in die
vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung einbezogen. Der Katalog der
zulässigen Nutzungsarten ist deckungsgleich mit dem des Sondergebietes 1
für die Klinik. Er wird ergänzt um Personalwohnungen. Damit wird die
Möglichkeit eröffnet, für Beschäftigte des Klinikunternehmens Wohnungen zu
schaffen.
- Der künftige
Stellplatznachweis wird für beide Sondergebiete zusammen betrachtet. Dabei
wird in Rechnung gestellt, dass im Falle eines künftigen Mehrbedarfes
zusätzliche Stellplätze nachzuweisen sein werden.
- Die Forderung des Nachweises von 17 öffentlichen Parkplätzen an der Ecksituation Waldstraße/Osterstraße wird nicht aufrecht erhalten, weil diese Parkplätze seit vier Jahrzehnten nicht errichtet worden und keine unverhältnismäßigen Verkehrsprobleme dadurch entstanden sind. Daher ist eine Erforderlichkeit zur Zeit nicht mehr erkennbar. Im Falle eines künftigen Mehrbedarfes werden zusätzliche öffentliche Parkplätze zu schaffen sein.
In der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 29.03.2017 wurden
die oben genannten Ergänzungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Zugleich ist
hinsichtlich der Begriffsklärung, ob von einem Sondergebiet „Klinik“ oder einen
Sondergebiet „Unternehmen im Gesundheitswesen“ in den Planunterlagen die Rede
sein soll, der Begriff „Klinik“ als der angemessene angesehen worden. Neben der
stationären Betreuung von Patienten wird jedoch davon ausgegangen, dass die
Klinik auch eine Einrichtung zur ambulanten Betreuung von Patienten darstellt.
Der Durchführungsvertrag wird um die entsprechenden Punkte
ergänzt.
Nach Überarbeitung der Planunterlagen unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Punkte kann für das verkleinerte Plangebiet (Klinik Sonneneck) ergänzt umd das Gebiet der „Frischen Brise“ an der Waldstraße der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 gefasst werden.
Diese Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Einigkeit über die Grundzüge des Durchführungsvertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt bestehen wird.