Beschlussempfehlung:
Unter Bezug auf die „Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) vom 03.11.2005 wird die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Zweckverbandes Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr als Dienstanweisung zum 01.04.2006 beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Zur größeren Rechtssicherheit bei der Durchführung von kommunalen Auftragsvergaben wurde eine Ausschreibungs- und Vergabeordnung beschlossen. Mit Wirkung vom 01.01.2002 trat diese erstmals für den Zweckverband in Kraft.
Die Überarbeitung erfolgt in Anlehnung an die „Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) vom 03.11.2005. In dieser Verordnung wurde eine deutliche Erhöhung der Wertgrenzen bei
Art
der Lieferung Freihändige
Vergabe bei Beschränkte
Ausschreibung bei
oder Leistung voraussichtl.
Kosten bis Euro voraussichtl. Kosten
bis Euro
A Hoch- und Tiefbau-
leistungen nach VOB
Rohbaugewerke des Hochbaus von 5.000,-- auf 30.000,-- 50.000,-- auf 100.000,--
und alle Gewerke des Tiefbaus
alle anderen Gewerke des
Hochbaus von 2.500,-- auf 30.000,-- 25.000,-- auf 100.000,--
B Besondere Leistungen und
Lieferungen nach VOL von 2.500,-- auf 25.000,-- 25.000,-- auf 50.000,--
vorgenommen.
Damit wird den Forderungen nach mehr Flexibilität und Wirtschaftlichkeit bei Auftragsbearbeitung und -vergabe Rechnung getragen. Auch ist eine Erhöhung der Wertgrenzen von Vorteil bei der Berücksichtigung von mittelständischen, insularen Firmen.
Darüber hinaus ist die Verordnung um die Angabe der Wertgrenze zur Auftragsvergabe von freiberuflichen Leistungen (VOF) ergänzt worden.
Stadt Wyk auf Föhr und das Amt Föhr-Land werden ihre Ausschreibungs- und Vergabeordnung ebenfalls überarbeiten mit dem Ziel eine inhaltlich abgestimmte insulare Vergabevorschrift zu erhalten.
Anlagen:
Ausschreibungs- und
Vergabeordnung
des Zweckverbandes Dr.
Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr
Unter Bezug auf die „Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) vom 03.11.2005, wird nach Beschlussfassung des Zweckverbandes in der Sitzung am 22.03.2006 die Ausschreibungs- und Vergabeordnung als Dienstanweisung zum 01.04.2006 beschlossen.
§ 1
(1) Diese
Dienstanweisung gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich
Dienstleistungen und Bauleistungen des Zweckverbandes.
(2) Maßgebend
sind insbesondere:
1. Für alle Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil
A, B und C in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
2. Für alle anderen Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für
Leistungen
(VOL) Teil A und B in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
3. Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in ihrer jeweils
gültigen
Fassung.
Diese Bestimmungen sind im Verwaltungsablauf wie folgt anzuwenden:
§ 2
(1)
Die Art der Ausschreibung richtet sich nach § 3
VOB/VOL Teil A und den in § 3 dieser Dienstanweisung festgelegten Wertgrenzen.
(2)
Der Abschnitt 2
der VOB/VOL ist anzuwenden, wenn die dort in § 1a genannten Schwellenwerte
erreicht oder überschritten werden.
§ 3
(1) Bis zu
folgenden Wertgrenzen können die Aufträge freihändig bzw. nach beschränkter
Ausschreibung vergeben werden:
Art der Lieferung oder Leistung |
Freihändige
Vergabe bei voraussichtl. Kosten bis Euro |
Beschränkte Ausschreibung bei voraussichtl. Kosten bis Euro |
A. Hoch- und Tiefbauleistungen |
|
|
alle Gewerke
des Hochbaus baus |
30.000,-- |
100.000,-- |
B. Besondere Dienstleistungen |
25.000,-- |
50.000,-- |
C. Vergabe freiberuflicher Leis- |
ab 100.000,-- gemäß VOF |
(2)
Werden diese Wertgrenzen für die beschränkte
Ausschreibung voraussichtlich überschritten, ist öffentlich auszuschreiben,
soweit nicht § 3 VOL/VOB eine freihändige Vergabe oder beschränkte
Ausschreibung aus anderen Gründen zulassen. Soweit die Wertgrenzen gemäß § 1a
VOL/A, VOB/A überschritten werden, ist zusätzlich nach den speziellen
Bestimmungen des EU-Rechtes zu verfahren.
(3)
Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL (z.
B. Brennstoff, Büromaterialien, die in großen Mengen verbraucht werden) sind -
soweit möglich - einmal jährlich gesammelt auszuschreiben.
(4) Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen.
§ 4
Wird freihändig vergeben, so ist eine formlose Preisumfrage (Einholung mehrerer Angebote) dann vorzunehmen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 2.500,-- Euro voraussichtlich übersteigen wird.
§ 5
(1)
Aufträge im Wert von über 10.000,-- Euro sind
nur an solche Unternehmen zu vergeben, die eine schriftliche Erklärung des
Inhaltes abgeben, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung den vom
Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der Beiträge zur
Sozialversicherung nachgekommen sind und das keine illegal Beschäftigten
eingesetzt werden. Darüber hinaus sind die Erlasse des Landes zur Bekämpfung
illegaler Beschäftigung zu beachten.
Vor Vergabe eines Auftrages an ein Generalunternehmen
(Auftragnehmerin/Auftragnehmer) ist die Erklärung nicht nur von dieser oder
diesem, sondern auch von den Nachunternehmerinnen/Nachunternehmern
(Subunternehmerinnen/Subunternehmern) anzufordern. Bereits bei der
Ausschreibung von Aufträgen ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag nur eine
Bewerberin oder einem Bewerber erteilt wird, die oder der die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllt.
(2)
Für den Fall der Vergabe einer unrichtigen
Erklärung nach Absatz 1 oder bei einer Preisabsprache behält sich der
Zweckverband vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Ferner sind Unternehmen, die derartige unrichtige Erklärungen abgeben oder die
mangelhafte Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, in der Regel für zwei
Jahre von Lieferungen und Leistungen an den Zweckverband auszuschließen.
§ 6
Wenn
bei Öffentlichen Ausschreibungen keine Verdingungsunterlagen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist abgefordert werden, so dass keine Angebote eingereicht
werden können, soll das ausschreibende Fachamt während der noch laufenden
Ausschreibungsfrist leistungsfähige Unternehmen zur Mitbeteiligung auffordern.
§ 7
Die
eingehenden Angebote bei beschränkter oder öffentlicher Ausschreibung sind nach
den abgeforderten Gewerken unterteilt auf dem geschlossenen Umschlag mit
Eingangsstempel und einer laufenden Nummer zu versehen und sodann vom
Zweckverbandsvorsteher bzw. von der Zweckverbandsvorsteherin des Zweckverbandes
Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr oder der Leitung des Bau- und
Planungsamtes Föhr unter Verschluss zu verwahren. Sie sind den mit der
Angebotseröffnung beauftragen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern jeweils
unmittelbar vor dem Eröffnungstermin auszuhändigen. Bei Submissionsterminen
sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen zu
kennzeichnen.
§ 8
(1)
Über die Vergabe der Aufträge entscheidet der
Zweckverbandsvorsteher oder die Zweckverbandsvorsteherin, soweit nicht die
Verbandsversammlung zuständig ist. Die gesetzlichen Vertretungsrechte sind zu
berücksichtigen.
(2)
Nachtragsaufträge bei Bauleistungen, die sich
aus geringfügigen Änderungen der Massen oder der Ausführungsart während der
Bauzeit ergeben, können vom Zweckverbandsvorsteher bzw. von der
Zweckverbandsvorsteherin freihändig erteilt werden, wenn die Nachtragsaufträge
innerhalb des betreffenden Gewerkes 5 % der zunächst festgelegen Auftragssumme
und einen Betrag von 8.000,-- Euro nicht überschreiten und diese Mehrkosten
durch entsprechende Einsparungen innerhalb dieser Maßnahmen oder aus der im
Kostenanschlag für Unvorhergesehenes bereitgestellten Summe gedeckt werden
können.
§ 9
Die
Auftragserteilung hat bis auf kleinere Bestellungen des täglichen Bedarfs, die
vom Zweckverbansvorsteher bzw. von der Zweckverbandsvorsteherin näher zu
bestimmen sind, stets schriftlich zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften der
Gemeindeordnung (GO) und die Formvorschriften nach § 11 des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit (GkZ) zu beachten. Bei der Vergabe von Aufträgen an
Mitglieder des Zweckverbandes Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr ist § 29
Abs. 2 GO in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GkZ zu beachten.
§ 10
Aufgrund des Abschlussberichtes der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption sind die folgenden Hinweise bei Auftragsvergaben im kommunalen Bereich ergänzend zu berücksichtigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aufgeführten Maßnahmen auch dazu dienen, Verwaltungsangehörige vor ungerechtfertigten Vorwürfen und/oder falschen Verdächtigungen zu schützen.
(1)
Die Vergabevorschriften sind strikt
einzuhalten. Aufklärungen bzw. Nachverhandlungen sind nur im Rahmen der
Vorschriften des § 24 VOB/VOL zulässig.
(2)
Wahl- und
Bedarfspositionen sind auf den jeweils unabweisbaren Mindestumfang zu
beschränken, da sie sonst zu Manipulationszwecken missbraucht werden können.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kalkulation sind hinreichend genaue
Angaben zur Ausführung zu machen und realistische Mengenansätze auszuschreiben.
(3)
Beauftragte
Sonderfachleute sind eingehend über ihre Pflichten zu belehren und bei
festgestellten relevanten Verfehlungen von Auftragsvergaben auszuschließen.
Vor Auftragserteilung hat der Sonderfachmann Auskünfte darüber zu geben,
- ob und ggf. auf welche Art er
wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft ist und/oder
- ob und ggf. auf welche Art er in
auftragsbezogener relevanter Weise mit
anderen
Beteiligten zusammenarbeitet,
sofern diesen Auskünften nicht höherrangigere rechtliche (z. B.
berufsrechtliche) Vorschriften entgegenstehen.
Soweit sich aus den abgegebenen Erklärungen eine Befangenheitsbesorgnis ergibt,
sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B. vertraglich sicherzustellen, dass die
genannten Unternehmen sich nicht an der jeweiligen Ausschreibung beteiligen
dürfen.
Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die leitenden Mitarbeiter/-innen
derartiger Planungsbüros mittels einer Verpflichtungserklärung gemäß
Verpflichtungsgesetz (s. Bundesgesetzblatt vom 2. März 1974 - BGBl. l S. 547 -,
geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 - BGBl. i S. 1942-) in den Kreis der
Amtsträger aufgenommen werden, so dass die strafrechtlichen Bestimmungen
bezüglich Bestechung und Bestechlichkeit auch für sie gelten.
(4)
Der Eröffnungstermin
für Bauleistungen bzw. die Öffnung der Angebote für Leistungen soll
grundsätzlich in den Räumen der ausschreibenden Verwaltung durchgeführt werden.
Es soll dafür Personal eingesetzt werden, das mit den entsprechenden Vertragsangelegenheiten
insbesondere der Vergabeentscheidung, Durchführung und Abrechnung nicht betraut
ist. Alternativ ist Personal aus artfremden Abteilungen abzustellen, um
entsprechend dem Vier-Augen-Prinzip dem Eröffnungstermin beizuwohnen.
(5)
Um bei Bauleistungen,
die Zuschlagserteilungen auf Nebenangebote bzw. die Korrektur von Rechenfehlern
im Angebot transparenter zu gestalten, ist bei
Beschränkter Ausschreibung sowie bei jeder Öffentlichen Ausschreibung wie folgt
zu verfahren:
Der Bieter hat den bisher üblichen Angebotsunterlagen eine selbstgefertigte
Kopie oder einen Abdruck - keine Abschrift - des ausgefüllten
Leistungsverzeichnisses mit eventuellen Nebenangeboten in einem gesonderten
verschlossenen Umschlag beizufügen. Dieser Umschlag wird im Eröffnungstermin
dem Hauptumschlag entnommen und ungeöffnet vom Bauherrn an geeigneter Stelle,
die von der sonstigen Auftragsvergabe nicht berührt ist, mindestens 6 Jahre vor
unbefugtem Zugriff sicher verwahrt. Fehlende Kontrollunterlagen sind in der
Verdingungsniederschrift aufzuführen.
Soweit der Zuschlag auf ein Angebot erteilt werden soll, das von der im
Eröffnungstermin verlesenen Angebotsendsumme abweicht (Verursacht durch einen
Rechenfehler oder die Einbeziehung eines Nebenangebotes), ist die Richtigkeit
dieser Angaben vom Verwalter der hinterlegten Unterlagen anhand dieser
Unterlagen nach deren Öffnung und Überprüfung zu bestätigen.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens sind die Bewerber mit der
Aufforderung zur Angebotsabgabe unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die
Nichtabgabe des zweiten Umschlages bzw. die Abweichung der Unterlagen vom
Hauptangebot zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebotes führt. Das
Fehlen bzw. die Unvollständigkeit dieser (Kontroll-) Unterlagen ist nicht heilbar.
(6)
Um
Manipulationsvorwürfen bei der Vergabe von Leistungen (VOL) zu begegnen,
empfiehlt es sich - insbesondere bei weniger umfangreichen
Leistungsbescheinigungen - bereits bei der Öffnung dieser Angebote eine
Kontrolle bezüglich von Auffälligkeiten durchzuführen - wie z.b. geänderte
Preise oder fehlende Angaben - zu markieren und zu protokollieren. Um auch hier
das Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten, soll hierfür Personal eingesetzt
werden, das mit den sonstigen Vertragsangelegenheiten nicht betraut ist.
§ 11
Diese Vorschriften treten am 01. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften des Zweckverbandes Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr über das Ausschreibungs- und Vergabewesen außer Kraft.
Wyk auf Föhr, den Zweckverband Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr
Roth
Zweckverbandsvorsteher