Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses der Amrum Touristik Norddorf 2013
Vorlage
Nord/000082
Art
Beschlussvorlage Norddorf

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum stellt den Jahresabschluss 2013 der Amrum Touristik Norddorf wie folgt fest:

 

Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Norddorf zum 31. Dezember 2013 wird auf 3.776.122,72 EUR (Bilanzsumme), die Summe der Erträge auf 975.019,60 EUR, die Summe der Aufwendungen auf 945.614,38 EUR und damit der Jahresgewinn auf 29.405,22 EUR festgestellt.

 

Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Jahresabschluss 2013 der Amrum Touristik Norddorf wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ausborn & Partner in Hamburg geprüft.

 

 

      Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Ausborn & Partner folgenden

 

      uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

      erteilt:

 

      Wir haben den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Amrum Touristik Norddorf für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen in der Eigenbetriebsverordnung des Landes Schleswig-Holstein liegen in der Verantwortung der Werkleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.

 

      Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungen sowie unter Berücksichtigung des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG) und der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (AV-Jap) vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes keinen Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

 

      Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

      Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

      Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss der Amrum Touristik Norddorf, den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklungen zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen

 

      Den vorstehenden Prüfungsbericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen.

 

      Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerkes außerhalb dieses Prüfungsberichtes bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Offenlegung, Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.

 

Hamburg, den 07. April 2017.                                            Ausborn & Partner mbB

                                                                                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                                                                                                Steuerberatungsgesellschaft

                                                                                gez.: Dirk Stresska           gez.: Maren Hunger

                                                                                                         Wirtschaftsprüfer

 

 

Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 03.07.2017 mit eigener Feststellung zurückgesandt.

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.

 

Da der Jahresabschluss eindeutig nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt wurde, weise ich nochmals nachdrücklich auf die Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung (Eig-VO) hin. Eine fristgemäße Erstellung ist Grundvoraussetzung für die rechtzeitige Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer.

 

Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.