Beschlussempfehlung:
a) Der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ zwischen der Stadt Wyk auf Föhr bzw. dem Amt Föhr als Rechtsnachfolger und dem Amt Amrum wird grundsätzlich zugestimmt.
b) Dem Abschluss der anliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 19a GkZ über das Verwaltungshandeln während der Übergangsphase bis zur Bildung des Amtes Föhr wird zugestimmt.
Sachdarstellung mit Begründung:
a) Der Amtsvorsteher des Amtes Amrum hat am 23.03.2006 erklärt, dass der Amtsausschuss weiterhin an dem Bestand des Amtes Amrum festhält, jedoch mit dem künftigen Amt Föhr eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 GkZ bilden möchte. Für den Verwaltungszusammenschluss bedeutet dies, dass das Amrumer Personal vom Amt Föhr, dem künftigen Dienstherrn, übernommen wird. Unabhängig davon, ob der Fortbestand des Amtes Amrum vom Innenminister genehmigt wird oder es zu einer Fusion mit dem Amt Föhr kommen muss, sind damit die organisatorischen Weichen für die Verwaltung gestellt. Zunächst gilt es jedoch, einen Grundsatzbeschluss darüber herbeizuführen, ob die bisherigen Partner des künftigen Amtes Föhr mit dem Amt Amrum eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft eingehen wollen.
b) Im Zuge der Gespräche über eine Verwaltung für ganz Föhr wurden auch organisatorische Fragen geklärt, die bereits mit dem Umzug des Amtspersonals in das Rathaus der Stadt Wyk auf Föhr greifen sollen, um möglichst frühzeitig die Arbeit in den neuen Strukturen aufzunehmen und zu erwartende Anlaufschwierigkeiten bis zum offiziellen Zeitpunkt der Bildung des neuen Amtes Föhr überwunden zu haben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Personal der Stadt Wyk bereits für das noch bestehende Amt Föhr-Land tätig wird und umgekehrt. Die rechtlichen Voraussetzungen sollen durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschaffen werden.
Anlagen:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Zwischen der Stadt Wyk auf Föhr
- vertreten durch den Bürgermeister –
und dem Amt Föhr-Land
- vertreten durch den Amtsvorsteher –
wird aufgrund des § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl-H. S. 122) nachfolgendes vereinbart:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Amt Föhr-Land wird bis zur endgültigen Entscheidung des Innenministers über die Bildung des künftigen Amtes Föhr eine Verwaltungskooperation eingegangen, die sich auf alle Verwaltungsbereiche erstreckt.
§ 2 Personal, Personalrat
Das bei den Vertragspartnern vorhandene Personal wird nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Vorgriff auf die künftige Amtsverwaltung räumlich und organisatorisch zusammengeführt und erhält die Befugnis, bis zur Bildung des neuen Amtes für beide Vertragspartner tätig zu werden.
Die Neubesetzung von Stellen hat einvernehmlich zu erfolgen. Die Personalräte sollten ihre Entscheidung untereinander abstimmen.
§ 3 Kosten
Bestehende Verträge über Kostenerstattungen zwischen den Verwaltungen behalten ihre Gültigkeit, ansonsten wird auf eine Erstattung der Personal- und Sachkosten verzichtet.
§ 4 Inkrafttreten und Auflösung
Der Vertrag tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft, gleichzeitig erlischt die bisherige Vereinbarung über die Kooperation in der Bauamts- und Sozialhilfesachbearbeitung.
Wyk auf Föhr, den Midlum, den
Stadt Wyk auf Föhr Amt Föhr-Land
Der Bürgermeister Der Amtsvorsteher