Betreff
Neufassung der Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand. hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001570/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Satzungsbeschluss zur Neufassung der Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr

1.     Aufgrund des § 92 der Landesbauordnung für das Land Schleswig Holstein wird für das Gebiet der Wyker Altstadt zwischen Hafenstraße (beidseitig), Badestraße (beidseitig), Feldstraße (Nordseite) und dem Strand die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung beschlossen. Das Satzungsgebiet ist im anliegenden Plan, der Teil dieser Satzung ist, als schwarz umrandetes Gebiet dargestellt.

2.     Diese Neufassung der Satzung ist auszufertigen und ortüblich öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Wyk auf Föhr ist bereits in der Sitzung der Stadtvertretung am 30.03.2006 behandelt worden. Wegen neuer Fragestellungen zum Satzungstext hat die Stadtvertretung den Vorgang noch einmal an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich daraufhin noch einmal in der Sitzung am 05.04.2006 mit dem Thema und den verschiedenen Änderungsvorschlägen befasst und einige Änderungen am Satzungstext empfohlen.

 

Diese Änderungen betreffen u. a. eine redaktionelle Klarstellung in der Überschrift des § 6 („Fenster und Markisen“) sowie die Neufassung des § 6 Absatz 3 („Außen angebrachte Rollladen sind unzulässig“).

 

Bei der Regelung zu den Werbeanlagen im § 11 ist der Begriff der Fremdwerbung gestrichen worden, so dass der Absatz 1 nunmehr den folgenden Wortlaut bekommt:

 

„Werbeanlagen dürfen nur am Ort der Leistung angebracht sein. Ausnahmen sind nur

als Sammelanlagen im Rahmen des Beschilderungskonzeptes der Stadt Wyk zulässig.

Bei den Sammelanlagen darf die Einzelanlage eine Größe von 0,35 m² nicht überschreiten.“

 

Sinngemäß findet sich im § 11 Absatz 4 bei den Nasenschildern zur Klarstellung eine entsprechende Formulierung:

 

„Sie dürfen nur am Ort der Leistung angebracht werden.“

 

Der als Anlage beigefügte Satzungstext ist entsprechend geändert worden.