Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Rufbereitschaftspauschale der Hebammen auf Föhr und Sylt
Vorlage
Amt/000300
Art
Beschlussvorlage Amt

Beschlussempfehlung:

 

Der Amtsausschuss beschließt, das Finanzierungsmodell der Hebammenrufbereitschaft auf Föhr und Amrum für den Zeitraum von 2018 bis 2019 unter Beteiligung des Kreises Nordfriesland konkret auszugestalten. Das Amt Föhr-Amrum und der Kreis Nordfriesland beteiligen sich dabei zu jeweils 50 Prozent an den nicht anderweitig refinanzierbaren Kosten der Hebammenrufbereitschaft.

 

Die Hebammenrufbereitschaftspauschale für Föhr und Amrum wird rückwirkend zum 01. Januar 2018 an die Pauschale der Sylter Hebammenrufbereitschaft in Höhe von 100,00 € je Tag angeglichen.

 

In die Kostenaufstellung der Hebammenrufbereitschaft auf Föhr werden Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung in Höhe von zurzeit 7.181,74 € für max. drei Hebammen eingeplant.

 

Der Amtsausschuss unterstützt das Vorhaben des Kreises, in Nachverhandlungen zur Erhöhung der bereits bewilligten finanziellen Mittel mit dem Land Schleswig-Holstein und den Krankenkassen zu gehen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Finanzierung der Hebammenrufbereitschaft für den Zeitraum von zwei Jahren dient einer Übergangslösung, die der jährlichen Neuverhandlung des Kreises Nordfriesland zur Bereitstellung finanzieller Mittel durch das Amt Föhr-Amrum, die Gemeinde Sylt, den Krankenkassen und dem Land Schleswig-Holstein entgegentritt, um der ebenso jährlich verbundenen Unsicherheit der Hebammen über die Fortführung des Hebammenrufes entgegenzuwirken. Außerdem berücksichtigt der Zeitraum die bereits im aktuellen Koalitionsvertrag aufgeführten Verhandlungen unter Federführung des Landes Schleswig-Holstein, die voraussichtlich in 2018 noch beginnen werden.

 

Die Angleichung der Föhrer Hebammenrufbereitschaftspauschale an die Sylter Pauschale ist ein erforderlicher Schritt, um die gleichwertige Dienstleistung der Föhrer und Sylter Hebammen in der Rufbereitschaft kenntlich zu machen. Zudem stellt die Angleichung einen Anreiz dar, die Hebammentätigkeit vor Ort auszuführen und sie nicht aufgrund finanzieller Unsicherheiten ans Festland zu verlieren. Unter diesem Aspekt ist es notwendig, dass die Kreisverwaltung analog zur Aushandlung des Sylter Finanzierungsmodells mit dem Land Schleswig-Holstein und den Krankenkassen in erneute Verhandlung tritt, um den erhöhten Finanzierungsbedarf durch die Angleichung der Rufbereitschaftspauschale decken zu können. Derzeit finanzieren die Krankenkassen die Rufbereitschaft auf Föhr mit 400,00 € je Hebamme (= 9.600,00 € je Jahr).  Die Zuwendung des Landes Schleswig-Holstein über 20.000 € für die Rufbereitschaft auf Sylt und Föhr ist bereits eingegangen.

 

Die freiwilligen Leistungen des Kreises zur Erhöhung der Rufbereitschaftspauschale auf 100,00 € je Tag wurden durch die Kreisverwaltung bereits in das Budget 2018 eingeplant und mit Beschluss der Haushaltsvorlage am 15. Dezember 2017 bewilligt. Die Auszahlung der Rufbereitschaftsdienste durch die Kreisverwaltung findet nur auf Nachweis der tatsächlich geleisteten Dienste der Hebammen statt.

 

Die verbleibenden Kosten, die nicht durch die Zuschüsse der Krankenkassen und des Landes Schleswig-Holstein abgedeckt werden können, teilen sich das Amt Föhr-Amrum und der Kreis Nordfriesland zu gleichen Anteilen. Die Abrechnung hierüber liegt beim Kreis Nordfriesland. Das Amt Föhr-Amrum hat hierüber ebenfalls eine politische Entscheidung zu treffen, nachdem der Kreistag seine Zustimmung erteilt hat. Des Weiteren werden Erträge aus dem Sicherstellungszuschlag der Hebammen zu gleichen Anteilen dem Kreis Nordfriesland und dem Amt Föhr-Amrum zugeschrieben.

 

Die Erweiterung der Kostenaufstellung um eine dritte Hebammenhaftpflichtversicherung in Höhe von zurzeit 7.181,74 € dient dem Fall einer notwendig werdenden Vertretungshebamme zur Inbetriebnahme der hausgeburtlichen Einrichtung auf Föhr bzw. der Hinzuziehung einer zweiten Hebamme zur Entbindung in die hausgeburtliche Einrichtung. Diese zusätzlich veranschlagten Kosten müssten nur bei vorhandenem Bedarf abgerufen werden. Auf diese Weise könne die Betreuung einer Schwangeren während der Entbindung und die damit einhergehenden geburtshilflichen Leistungen einer Hebamme in der hausgeburtlichen Einrichtung gewährleistet werden.

 

Anlagen:

 

Kostenaufstellung Hebammenversorgung