Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Oevenum für das Gebiet Ferienhausanlage "Hus an de Marsch", Grundstücke Buurnstrat 26 und 28
hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Vorlage
Oev/000114/3
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Oevenum eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Gemeindevertretung geprüft worden und werden gemäß der Anlage zur Vorlage berücksichtigt, teilweise berücksichtigt, nicht berücksichtigt.
  2. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Zu b) Satzungsbeschluss

3.    Aufgrund des § 10 des BauGB beschließt die Gemeindevertretung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“, Grundstücke Buurnstrat 26 und 28“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, als Satzung.

  1. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 wird beschlossen.

 

5.    Die Begründung wird gebilligt.

6.    Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

7.    Der Bürgermeister wird beauftragt den Flächennutzungsplan zu berichtigen.

 

Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses

Davon anwesend: *

Ja-Stimmen:               Nein-Stimmen:                                    Stimmenthaltungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Stadtvertreter/innen/ Gemeindevertreter/innen/ satzungsgemäße Mitglieder/innen des *-Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeinde Oevenum hat am 20.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“, Grundstücke Buurnstrat 26 und 28 gefasst. Anlass für die Aufstellung ist die Absicht die in dem Plangebiet bestehende Ferienhausanlage „Hus an de Marsch“ zu sanieren und zu erweitern. In diesem Zusammenhang wurden als Planungsziele die Ausweisung eines Sondergebiets - Ferienhausanlage und die Regelung gestalterischer Vorgaben festgelegt. Da das Planverfahren gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt wird, wurden ferner die verbindliche Gestaltung des Vorhabens gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Sicherung des dauerhaften Betriebs der Ferienhausanlage einschl. des dazugehörigen Cafés als Planungsziele formuliert.

Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Verfahrensstand

Nach dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 vom 20.07.2017 wurde eine städtebauliche Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde geschlossen, mit der die Kostenübernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger und die Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde.

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und daraus erfolgtem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 31.01.2018 durch die Gemeindevertretung haben eine öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung werden die Stellungnahmen, wie in der Anlage zur Vorlage dargestellt berücksichtigt, teilweise berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind vom Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein und vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein Hinweise und Anregungen zu den Planunterlagen vorgetragen worden, die zu Ergänzungen und Klarstellungen der Planunterlagen geführt haben.

Ferner wurde seitens des Kreises Nordfriesland die Eingabe gemacht, dass zum einen die Kernaussagen des Durchführungsvertrages in der Begründung wiedergegeben werden sollten und zum anderen die textliche Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung von zwei Ferienwohnungen zu unbestimmt sei. Diesen Stellungnahmen wurde gefolgt und die textliche Festsetzung sowie die Begründung entsprechend angepasst.

Da diese Anpassung eine materiell redaktionelle Änderung am Planentwurf darstellt, wurde der Vorhabenträge und die Gemeinde über die Sachlage informiert. Der Vorhabenträger hat seinerseits keine Bedenken gegen die Änderung. Der Kreis Nordfriesland wurde darüber informiert. Daher kann von einer erneuten Beteiligung abgesehen werden.

Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine privaten Stellungnahmen vorgebracht.

Das Ergebnis der Abwägung hat zu einigen Ergänzungen und Klarstellungen der Planunterlagen geführt, die einen redaktionellen Charakter haben, sodass der Satzungsbeschluss erfolgen kann.

Parallel zu den Abläufen um das Planverfahren ist zusätzlich zu dem bereits vorliegenden städtebaulichen Vertrag ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Oevenum ausgearbeitet worden. Mit diesem Vertrag regeln die beiden Vertragsparteien die Einzelheiten zur Umsetzung des Vorhabens.

Die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Durchführungsvertrages wird vor dem Satzungsbeschluss erfolgen, sodass diese Voraussetzung für den Satzungsbeschluss erfüllt sein wird.