Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wyk auf Föhr
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/002285
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gesetzesänderung der Gemeindeordnung ermöglicht es den Gemeinden seit dem 26.01.2018 zu entscheiden, ob Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen oder ob auf die Erhebung verzichtet wird. Die angesprochene Regelung ist allerdings eine sog. Stichtagregelung. D.h. es ist lediglich möglich auf die Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen zu verzichten, deren sachliche Beitragspflicht nach dem 26.01.2018 entstanden ist. Alle Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht vorher entstanden ist, müssen abgerechnet werden. Eine Wahlmöglichkeit besteht hier nicht. Ein Beispiel hierfür ist die Straßenbaumaßnahme Rebbelstieg.

 

Die Stadt Wyk auf Föhr hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen zukünftig keine Straßenbaubeiträge mehr zu erheben.

Daraufhin ist die Straßenbaubeitragssatzung vom 15.02.2016 aufgehoben worden.

 

Da allerdings noch Straßenbaumaßnahmen vorhanden sind, die abgerechnet werden müssen, empfiehlt es sich die Satzung in abgeänderter Form wieder in Kraft zu setzen. Vom Innenministerium wird empfohlen, Straßenbaubeitragssatzungen nicht vollständig aufzuheben, sondern lediglich ihre Anwendung auf Beitragsansprüche, die nach einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind, auszuschließen

 

Es ist daher ein Satzungsentwurf erstellt worden, der diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Der beigefügte Satzungsentwurf entspricht inhaltlich der aufgehobenen Satzung. Zusätzlich eingefügt worden ist der Paragraf 14, der die Entstehung von sachlichen Beitragspflichten hemmt. Als Datum ist der 26.01.2018 gewählt worden. Dieses Datum ist der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Umsetzung, da an diesem Tage die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

Durch den Beschluss der Satzung ist eine rechtssichere Erhebung für bereits abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen möglich. Ferner sind die Instrumente bei Liquiditätsschwierigkeiten von Beitragspflichtigen (Beitragsstundung oder –verrentung) durch die neue Satzung anwendbar.