Betreff
Erlass einer neuen Hauptsatzung für das Amt Föhr-Amrum
Vorlage
Amt/000307
Art
Beschlussvorlage Amt

Beschlussempfehlung:

Die anliegende Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die verschiedenen Änderungen der Kommunalverfassung in den vergangenen Jahren haben Einfluss auf die Hauptsatzungen der Kommunen und die Verbandssatzungen der Zweckverbände. Aus diesem Grund wurden die Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände durch Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein aktualisiert.

 

Die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum ist an das Satzungsmuster anzupassen und neu zu erlassen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Hauptsatzung werden im Folgenden dargestellt und begründet.

 

 

§ 1

Amtssitz, Wappen, Siegel

 

Aufgrund der Einführung des Amtswappens werden in § 1 Amtssitz, Wappen, Siegel der Absatz 2 geändert und die Absätze 3 und 4 neu eingefügt.

 

Absatz 2 enthält die Beschreibung des Amtswappens.

 

Absatz 3 enthält die Beschreibung des Dienstsiegels, welches das neue Wappen zeigt.

 

Absatz 4 regelt die Verwendung des Amtswappens durch Dritte. Diese bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses.

 

 

§ 5

Amtsdirektorin, Amtsdirektor

 

Der § 5 Amtsdirektorin, Amtsdirektor enthält im Wesentlichen den Regelungsinhalt des § 4 der derzeit gültigen Hauptsatzung.

 

Der nun in Absatz 3 (bislang: Absatz 2) aufgeführte Katalog der auf die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor übertragenen Entscheidungen enthält folgende Änderungen:

 

In Absatz 3 Nummer 5 (Abschluss von Leasing-Verträgen) wird die Wertgrenze von 10.000 € auf 15.000 € angehoben. Die Änderung dient der Anpassung dieser Wertgrenze an die übrigen in den Nummern 1 bis 4, 6, 9 und 11 festgelegten Wertgrenzen.

 

In Absatz 3 Nummer 10 (Vergabe von Aufträgen) wird aufgrund der allgemeinen Preissteigerung und zur sachdienlichen Erweiterung des Handlungsspielraums der Amtsdirektorin bzw. des Amtsdirektors die Wertgrenze von 40.000 € auf 50.000 € angehoben.

 

 

§ 8

Ständige Ausschüsse

 

In § 8 Ständige Ausschüsse wird der in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 aufgeführte Katalog der auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragenen Entscheidungen wie folgt geändert:

 

In Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 Spiegelstrich 8 (Abschluss von Leasing-Verträgen) wird die Wertuntergrenze von 10.000 € auf 15.000 € und die Wertobergrenze von 50.000 € auf 75.000 € angehoben.

 

Die Änderung der Wertgrenzen resultiert aus der Erhöhung der Wertgrenze in § 5 Absatz 3 Nummer 5 (Abschluss von Leasing-Verträgen durch die Amtsdirektorin / den Amtsdirektor). Sie dient darüber hinaus der Anpassung der Wertgrenzen an die übrigen in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 Spiegelstriche 4 bis 7, 9, 10 und 12 festgelegten Wertgrenzen.

 

In Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 Spiegelstrich 11 (Vergabe von Aufträgen) wird die Wertuntergrenze von 40.000 € auf 50.000 € angehoben. Die Änderung ist Folge der Erhöhung der Wertgrenze in § 5 Absatz 3 Nummer 10 (Vergabe von Aufträgen durch die Amtsdirektorin / den Amtsdirektor).

 

Die Liste der ständigen Ausschüsse wird durch den neu gefassten Absatz 1 Buchstabe b um den Rechnungsprüfungsausschuss ergänzt.

 

In dem neu gefassten Absatz 3 Satz 2 wird die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses als Dienstvorgesetzter der Amtsdirektorin bzw. des Amtsdirektors festgeschrieben.

 

 

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Der § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten wird an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes angepasst.

 

 

§ 10

Verträge nach § 24 a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO

 

In § 10 Verträge nach § 24 a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO werden die Wertgrenzen in Satz 1 und 2 von 10.000 € auf 15.000 € (einmalige Leistungen) sowie von 1.000 € auf 1.500 € (wiederkehrende Leistungen) angehoben. Die Änderung dient der Anpassung dieser Wertgrenzen an die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.

 

 

§ 11

Verpflichtungserklärungen

 

In § 11 Verpflichtungserklärungen werden die Wertgrenzen von 10.000 € auf 15.000 € (einmalige Leistungen) sowie von 1.000 € auf 1.500 € (wiederkehrende Leistungen) angehoben. Die Änderung dient der Anpassung dieser Wertgrenzen an die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.

Anlagen:

Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum.