Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Tourismusabgabe
Vorlage
Nord/000103
Art
Beschlussvorlage Norddorf

Beschlussempfehlung:

 

1. Für das Gebiet der Gemeinde Norddorf auf Amrum soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Tourismusabgabesatzung erlassen werden. In der neuen Satzung soll voraussichtlich ein Maßstab zur Bemessung der Abgabenhöhe vorgesehen werden, der sich nach den Einnahmen des abgabepflichtigen Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit bemisst (Messbetrag = Einnahmen des Vorjahres x Vorteilssatz x Gewinnsatz).

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 10 Abs. 8 KAG die zur Vorbereitung einer entsprechenden Satzung erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Norddorf auf Amrum erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31.01.2006 eine Tourismusabgabe (durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 15.07.2014 [GVOBl. S-H S. 129] ist unter anderem der Begriff „Fremdenverkehrsabgabe“ durch den Begriff „Tourismusabgabe“ ersetzt worden).

 

Seinerzeit wurden für die unterschiedlichen Gruppen von Abgabepflichtigen feste Einheitssätze gebildet und die Verteilung der Gesamt-Abgabenlast nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab vorgenommen. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabesätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhanden Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Bettenanzahl usw. beziehen.

 

Um zukünftig eine höhere Abgabengerechtigkeit und somit auch eine höhere Rechtssicherheit zu gewährleisten, wäre darüber zu beraten und entscheiden, ob die Tourismusabgabe künftig nach dem sogenannten „umsatzbezogenen“ Abgabenmaßstab auf alle Abgabepflichtigen verteilt werden soll.

 

Beim umsatzbezogenen Maßstab (wie er z.B. in der Stadt Wyk auf Föhr, den übrigen 11 Föhrer Gemeinden und der Gemeinde Wittdün auf Amrum erfolgreich umgesetzt wird) richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit einem Gewinnsatz und einem fiktiven Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

 

Um einen möglichst exakten Abgabesatz zur Tourismusabgabe ermitteln zu können, ermächtigt  § 10 Absatz 8 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein (KAG) die Gemeinden, bereits vor dem Erlass der eigentlichen Abgabensatzung von allen Abgabepflichtigen diejenigen Auskünfte einholen zu können, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen notwendig sind.