Beschlussempfehlung:
- Die als
Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Sicherung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB der Gemeinde Nebel, für das
Gebiet nördlich der Mühle, zwischen der Landstraße 215 (Waasterstigh), dem
Lungjaat, dem Waaswai und östlich des Uasterstighs wird als Satzung
beschlossen.
- Dieser
Satzungsbeschluss ersetzt gem. § 214 Abs. 4 BauGB den Satzungsbeschluss
vom 02.09.2014, welcher vom 23.09.2014 bis 02.10.2014 gemäß § 22 Abs. 2
BauGB ortsüblich bekannt gemacht wurde.
- Die
Begründung zur Satzung wird gebilligt.
- Die
Amtsdirektorin wird beauftragt, diese Satzung ortsüblich bekannt zu
machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen
/ Gemeindevertreter: ... ;
davon anwesend: … ; Ja-Stimmen: … ; Nein-Stimmen: … ; Stimmenthaltungen: …
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende
Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter / von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend: …
Sachdarstellung mit Begründung:
1. Änderung der Satzung über die Sicherung
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB der Gemeinde Nebel,
für das Gebiet nördlich der Mühle, zwischen der Landstraße 215 (Waasterstigh),
dem Lungjaat, dem Waaswai und östlich des Uasterstighs, wurde im Rahmen der
Sitzung am 02.09.2014 durch die Gemeindevertretung Nebel beschlossen.
Ziel war die Erweiterung des
Geltungsbereiches östlich der Landesstraße, zwischen der Straße Lungjaat und
der historischen Mühle der Gemeinde Nebel. Diese Fläche war zum Zeitpunkt der
Satzungserstellung 1989 nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu bewerten. Erst durch
die Änderung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen entlang der
Landstraße 215 (Waasterstigh) wurde diese Fläche zum Bauland.
Um eine der Fremdenverkehrsfunktion der
Gemeinde abträgliche Entwicklung zu vermeiden, war die Gemeinde angehalten, den
Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB der Gemeinde Nebel anzupassen.
Aufgrund des Gerichtsurteils des
Oberverwaltungsgerichtes vom 31. September 2018 wurde festgestellt, dass ein
beachtlicher Fehler, gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, im Rahmen der
Satzungsaufstellung erfolgte, da eine Verletzung der Begründungspflicht
vorliegt.
Um den Planerhalt für diese Satzung zu
gewährleisten, ist es daher notwendig, über ein ergänzendes Verfahren die
Fehler der Satzung zu beheben und rückwirkend in Kraft zu setzen (gem. § 214
Abs. 4 BauGB).
Die Satzung sowie die Begründung, mit einer
aktuellen Bestandaufnahme des kompletten Geltungsbereiches, sind Gegenstand des
Beschlusses durch die Gemeindevertretung und als Anlage zur Vorlage beigefügt.